Neuer Mietvertrag, oder Vertragsänderung?

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Seit dem 01.06.2009 wohnen wir zur Miete in einer 3 Zimmer Wohnung. Durch den Tod unseres Vermieters wurde seine Tochter zur neuen Hausbesitzerin. Nun hat sie uns einen neuen Mietvertrag, verbunden mit einer Mieterhöhung vorgelegt, der auf den 01.09.2017 datiert ist.

Ihr müsst keinen neuen Mietvertrag machen. mit dem Tod des Vermieters treten die Erben in den bestehenden Mietvertrag ein.

Schau mal hier rein:

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/tod-des-vermieters_idesk_PI17574_HI625859.html

Ich würde auf keinen Fall unterschreiben und auch erst mal keine Mieterhöhung zahlen solange kein wirksames Mieterhöhungsverlangen vorliegt.

Ändern sich also unsere Rechte als Mieter ( Kündigungsschutz, etc. ), wenn wir den neuen Mietvertrag unterschreiben und somit erst ab den 01.09.2017 als Neumieter gelten?

Nein das mit den Kündigungsfristen bleibt.

Aber der neue Vertrag kann unangenehme Klauseln für den Mieter haben, während z.B. im alten Mietvertrag steht, dass die Wohnung bei Auszug besenrein zu hinterlassen ist.

Danke für Ihre Antworten!

Nur ist es so, daß der neue Mietvertrag eine Mietsteigerung von 50 Euro vorsieht, was weit unter den möglichen 20%  liegt und unsere Miete sowieso weit unter dem Mietspiegel in unserer Region liegt. Wenn ich mir also sicher sein kann, daß sich die Kündigungsfristen durch den neuen Vertrag nicht ändern, dann kann ich doch ruhig unterschreiben und 2 Jahre wohnen, ohne weitere Mieterhöhungen zu fürchten, oder gibt es da einen Hacken, den ich nicht erkenne?

@Reincarnation

Der Vermieter kann aber in 15 Monaten dann trotzdem bis 20% die Miete erhöhen und dann aber nicht von der jetzigen Miete sondern von der neuen Miete und wie ich schon erwähnte könnt es Klauseln geben die vorher nicht im Vertrag waren oder abgeändert.

Beispiele:

- Der alte Vertrag hat keine Kleinreparaturklausel und im neuen Vertrag ist jetzt diese Klausel (ich hoffe Du weißt was diese Klausel ist)

- Der alte Vertrag hat eine Klausel mit einem Einzelreparaturbetrag von 50 €, der neue Vertrag mit 100 €.

Oder:

- Bei Schönheitsreparaturen hatte der alte Vertrag keine oder unwirksame Klauseln; du hättest bei Auszug nicht renovieren müssen.

Der neue Vertrag hat jetzt wirksame Klauseln und Du musst bei Auszug renovieren.

Ich würde den neuen Mietvertrag nicht unterschreiben oder zumindest prüfen lassen.

Nicht unterschreiben! Der alte Mietvertrag ist weiterhin gültig und von der Tochter mit allen Rechten und Pflichten zu übernehmen. Einzig ihre Kontoverbindung muss sie euch mitteilen.

wenn wir den neuen Mietvertrag unterschreiben und somit erst ab den 01.09.2017 als Neumieter gelten?

Das wird der Grund für einen neuen Mietvertrag sein. Bei einer Wohndauer von mehr als 8 Jahren habt ihr für eine vermieterseitige Kündigung eine Kündigungsfrist von 9 Monaten. Vermutlich geht die Tochter davon aus, dass ihr mit einem Neuvertrag nun wieder eine Kündigungsfrist von 3 Monaten habt. Das ist aber ein Denkfehler. Ihr seid keine Neumieter. Die Kündigungsfrist bleibt bestehen. Der Eigentümerwechsel ändert nichts am Mietverhältnis.Es gibt keinen Grund einen neuen Mietvertrag zu unterzeichnen.

Danke für Ihre Antworten!

Nur ist es so, daß der neue Mietvertrag eine Mietsteigerung von 50 Euro vorsieht, was weit unter den möglichen 20%  liegt und unsere Miete sowieso weit unter dem Mietspiegel in unserer Region liegt. Wenn ich mir also sicher sein kann, daß sich die Kündigungsfristen durch den neuen Vertrag nicht ändern, dann kann ich doch ruhig unterschreiben und 2 Jahre wohnen, ohne weitere Mieterhöhungen zu fürchten, oder gibt es da einen Hacken, den ich nicht erkenne?

Auf keinen Fall einen neuen MV unterschreiben. Der bestehende hat vollinhaltlich weiter Gültigkeit. Auch keinen Änderungsvertrag. Die Tochter tritt als Erbin in den bestehenden MV ein. Das ändert den MV nicht.

Ein Mieterhöhungsverlangen muss den Vorgaben des BGB entsprechen, ansonsten ist es unwirksam. Lies dazu im BGB nach. Auch muss der Mieter aufgefordert werden zuzustimmen, ohne dieser ist das MEV unwirksam. Einem unwirksamen Verlangen braucht man nicht widersprechen. Am Besten ist hier zu SCHWEIGEN.

Danke für Ihre Antworten!

Nur ist es so, daß der neue Mietvertrag eine Mietsteigerung von 50 Euro vorsieht, was weit unter den möglichen 20%  liegt und unsere Miete sowieso weit unter dem Mietspiegel in unserer Region liegt. Wenn ich mir also sicher sein kann, daß sich die Kündigungsfristen durch den neuen Vertrag nicht ändern, dann kann ich doch ruhig unterschreiben und 2 Jahre wohnen, ohne weitere Mieterhöhungen zu fürchten, oder gibt es da einen Hacken, den ich nicht erkenne?

Der alte Mietvertrag ist weiterhin gülig, ein neuer Mietvertrag ist nicht erforderlich.

Allerdings darf der Erbe ab dem Eintritt des Erbfalls eine Mieterhöhung vornehmen.


Der alte Mietvertrag ist weiterhin gülig, ein neuer Mietvertrag ist nicht erforderlich.

Korrekt.

Allerdings darf der Erbe ab dem Eintritt des Erbfalls eine Mieterhöhung vornehmen.

Nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen wie es auch der bisherige Vermieter gedurft hätte, aber nicht einfach die Miete erhöhen weil man etwas gekauft oder geerbt hat.

Danke für Ihre Antworten!

Nur ist es so, daß der neue Mietvertrag eine Mietsteigerung von 50 Euro vorsieht, was weit unter den möglichen 20%  liegt und unsere Miete sowieso weit unter dem Mietspiegel in unserer Region liegt. Wenn ich mir also sicher sein kann, daß sich die Kündigungsfristen durch den neuen Vertrag nicht ändern, dann kann ich doch ruhig unterschreiben und 2 Jahre wohnen, ohne weitere Mieterhöhungen zu fürchten, oder gibt es da einen Hacken, den ich nicht erkenne?