Neuer Mietvertrag mit Mindestmietdauer von 5 Jahren?
Hallo, ich möchte umziehen, hab eine schöne Wohnung gefunden und bei dieser stand hinter dem Kaltmietpreis "Verhandlungsbasis". Mit dem direkten Vermieter spreche ich das erste Mal dieses Wochenende, aber der Hausverwalter meinte, als ich ihn fragte was man denn noch am Preis machen könne, dass der Vermieter sich wohl versichern will, das die neuen Mieter sich lange binden und dies dann möglichst auch mit in den Mietvertrag schreiben. Er dachte da wohl an 5 Jahre. Wenn ich dem zustimme, könne man auch am Preis noch was machen.
Nun habe ich mich informieren wollen, ob das so rechtens ist und bin auf ein Gerichtsurteil gestoßen, welches besagt dass das o. g. Vorgehen nicht rechtens ist und diese "Abmachung" somit hinfällig... 4 Jahren wären wohl das Höchstmaß. (http://www.mietrecht.org/mietvertrag/kuendigungsverzicht-im-mietvertrag-maximal-4-jahre/)
Meine Frage nun: Soll ich, wenn ich mich mit dem Vermieter treffe, einfach sagen das ich mit den 5 Jahren einverstanden bin und habe (wenn ich das richtig verstanden habe) dann rechtlich auch schon nach einem Jahr kein Problem aus dem Vertrag zu kommen oder muss ich den Vermieter darauf hinweisen das nur 4 Jahre erlaubt sind? Dann muss ich mich ja doch zeitlich binden. Ich hoffe ich habe meine Frage halbwegs verständlich rüber gebracht :D
5 Antworten
Wenn Du dich mit dem Vermieter triffst sagst Du erst mal nicht was Du recherchiert hast. Bietet er dir einen Mietvertrag an, sag ihm das Du ihn gerne zu Hause ihn Ruhe lesen möchtest.
Gibt er dir den Vertrag nicht mit oder drängt auf eine sofortige Unterschrift, lass es und such weiter nach einer Wohnung.
Gibt er dir den Vertrag nicht mit oder drängt auf eine sofortige Unterschrift, lass es und such weiter nach einer Wohnung.
Genau das wäre aber die Situation, mit der man später argumentieren könnte, dass man unbedingt die Wohnung brauchte und vom Vermieter nicht die Gelegenheit bekam, alles in Ruhe durch zu lesen und zu bedenken.
Solche Verträge mit Privatpersonen über eine Mietzeitbindung sind generell unwirksam. Es gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen. Die Klausel ist unwirksam und kannst das getrost unterschreiben. Die Regelung mit 4 Jahren gilt für Zeitmietverträge. Hier darf die Mietdauer höchstens auf 4 Jahre befristet werden. Bei dir soll die Mietdauer mindestens 5 Jahre betragen. Ist was völlig anderes.
Die Regelung mit 4 Jahren gilt für Zeitmietverträge.
Nein, auch für unbefristete Mietverträge. Das ganze nennt sich dann Kündigungsverzicht.
Nun habe ich mich informieren wollen, ob das so rechtens ist und min auf ein Gerichtsurteil gestoßen, welches besagt dass das o. g. Vorgehen nicht rechtens ist und diese "Abmachung" somit hinfällig... 4 Jahren wären wohl das Höchstmaß
Du hättest hier dann aber schon den ganzen Artikel lesen sollen. Ein Kündigungsverzicht für einen Zeitraum von mehr als 4 Jahren ist in Formularmietverträgen unwirksam.
Diese Verträge unterliegen einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB, so dass ein solch langer Kündigungsverzicht eine unangemessene Benachteiligung des Mieters darstellt.
Aber: Ein solch langer Kündigungsverzicht könnte im Zuge einer Individualvereinbarung durchaus rechtens sein (das müsste ein Richter entscheiden).
In deinem Fall könnte eine solche Individualvereinbarung vorliegen. Der Vermieter kommt Dir hier beim Mietpreis entgegen, Du bindest dich dafür länger an einen Vertrag.
Tendenziell würde ich zwar tippen, dass ein Richter zu deinen Gunsten entscheiden wird, allerdings wäre mir dieses Risiko zu hoch.
Ich persönlich würde auch nie einen Kündigungsverzicht > 2 Jahre eingehen.
Völlig richtig.
Deine Chance, dass die Bindung für nichtig erklärt wird, ist umso größer, je schwieriger der Wohnungsmarkt bei Dir ist.
Wenn Du also im Fall des Falles belegen könntest, dass Du Dich zuvor schon auf sehr viele Wohnungen beworben hast und Dich bei Abschluss des Vertrags in so arger Not befunden hast, dass Du einfach froh warst, eine Wohnung endlich zu bekommen, war das eine Drucksituation, die der Vermieter womöglich zu Deinen Ungunsten ausnutzen wollte.
Solche Situationen, wie sie bspw. jetzt in manchen Großstädten herrschen, sollten durch entsprechende Zeitungsartikel o. ä., wie z. B. Einführung der Mietpreisbremse in dieser Stadt, auch nach Jahren noch objektiv belegbar sein.
Handelt es sich um einen Formularmietvertrag in dem der Kündigungsverzicht für 5 Jahre vereinbart werden soll, solltest du über diese Klausel kein Wort verlieren. Sie wäre nämlich unwirksam. Diskutiert ihr drüber, gilt das als ausgehandelt und wäre wirksam.
Entscheidend (ganz allgemein) ist auch für die Wirksamkeit, dass der KV wechselseitig (also für Mieter und Vermieter) gelten muss. Steht das so nicht geschrieben, ist die Klausel unwirksam.
ALSO Eigentümer , vermietet nicht ! Ihr verliert Recht am Eigentum !