Neuer AG möchte Lohnsteuerbescheinigung vom alten AG. Warum?

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Zu Zeiten der guten alten Lohnsteuerkarten war das durchaus üblich, der alte AG hat ausgefüllt, anschließend der neue. Der neue AG macht am Ende des Kalenerjahres die Gesamtaufstellung für das Finazamt.

Die bis zum Jahr 2010 herkömmliche Lohnsteuerkarte gibt es spätestens seit Beginn dieses Jahres nicht mehr. Grund: Umstellung auf eine elektronisches Lohnsteuermeldeverfahren zwischen Arbeitgebern und Finanzamt (Anm.: Die Datenvernetzung lässt grüßen...)

Der folgende -teilweise wiedergegebene- Text stammt aus wikipedia (==> vollständiger Text siehe dort):

QUOTE Lohnsteuerkarte Sie galt für das Jahr 2010 und wird noch bis zur Umstellung auf ein elektronisches Verfahren ab 2013 verwendet.

Die Lohnsteuerkarte ist ein Dokument, das Daten enthält, die dem Arbeitgeber zur Berechnung der Lohnsteuer dienen.

In Deutschland wurde sie 1925 eingeführt und für das Kalenderjahr 2010 letztmals ausgestellt (§ 39 EStG). Wegen Verzögerungen bei der Umstellung auf das papierlose Verfahren behält die Lohnsteuerkarte für 2010 auch für die Jahre 2011 und 2012 (teilweise bis 2013) ihre Gültigkeit. Arbeitnehmer, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, mussten jedem ihrer Arbeitgeber mit Beginn jedes neuen Kalenderjahres und beim Eintritt in das Arbeitsverhältnis eine Lohnsteuerkarte vorlegen. Dasselbe gilt für Betriebsrenten. Wird keine Lohnsteuerkarte vorgelegt, muss der Arbeitgeber den Lohn ohne Berücksichtigung von Freibeträgen abrechnen, das entspricht der Steuerklasse VI. Seit 2011 werden keine neuen Lohnsteuerkarten mehr ausgegeben; für den Erstbezug von Gehalt müssen Arbeitnehmer seitdem eine Ersatzbescheinigung beantragen. UNQUOTE

Aus dieser Ersatzbescheinigung (umgangssprachlich auch Lohnsteuerbescheinigung genannt) entnimmt der neue AG alle Steuermerkmale, wie LSt-klasse, Kirchenzugehörigkeit, etwaige Steuerfreibeträge, bescheinigte Vorverdienste -hier 01.01.2013 bis 31.05.2013- usw. Diese benötigt er für sein Lohnabrechnungssystem, damit er ab 01.06.2013 bzw. ab 03.06.2013 eine zutreffende Besteuerung der Verdienste vornehmen, ggf. für das Jahr 2013 auch einen internen LSt-Jahresausgleich vornehmen kann.

Zusätzlich ist noch folgendes zu beachten (Quelle: www.ofd.niedersachsen.de):

QUOTE: Wenn Sie im Kalenderjahr 2013 ein neues Dienstverhältnis eingehen, müssen Sie Ihrem neuen Arbeitgeber die ID-Nr. und Ihr Geburtsdatum mitteilen. Die ID-Nr. wurde Ihnen vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) schriftlich mitgeteilt. Sie ergibt sich z. B. auch aus folgenden Dokumenten:

Einkommensteuerbescheid,
Informationsschreiben des Finanzamts zur Mitteilung der persönlichen ELStAM aus dem Herbst 2011.

Verfügen Sie nicht mehr über Ihre ID-Nr. (weil zum Beispiel das Anschreiben nicht mehr auffindbar ist), haben Sie die Möglichkeit, beim BZSt die Übersendung eines Schreibens mit der ID-Nr. erneut zu veranlassen; die ID-Nr. wird nicht telefonisch bekanntgegeben. Das neue Mitteilungsschreiben wird an die im BZSt gespeicherte Anschrift versendet. Ansprechpartner ist grundsätzlich das BZSt. Die Anschrift des BZSt lautet:

Bundeszentralamt für Steuern An der Küppe 1 53225 Bonn poststelle@bzst.bund.de

UNQUOTE

Denke, damit ist alles geklärt... Gruß Nightstick

Die Lohnsteuerbescheinigung des alten ArbG geht den neuen ArbG nichts an. Diese enthält deine Verdienstdaten und ist für die Einkommensteuererklärung gedacht. Gib die bereits ausführlich beschriebene Ersatzbescheinigung des Finanzamtes beim ArbG ab und warte die Reaktion ab. Sollte es um den Nachweis von Vorbeschäftigungszeiten gehen, um die korrekte Eingruppierung zu finden, genügt idR eine Kopie der letzten Lohnabrechnung des alten ArbG.