Nebenkostenabrechnung nach 18 Monaten?

8 Antworten

Einreichen kann er sie. Ob der Mieter eine evtl. Nachzahlung noch leisten muß kommt auf den Abrechnungszeitraum an.

Ist Abrechnungszeitraum = Kalenderjahr wäre die Abrechnung mit dem 1.1.15 verfristet.

Ist Abrechnungszeitraum aber z. B. 1.7.13 - 30.6.14 wäre sie im Januar 15 noch dicke fristgerecht zugegangen.

Das kommt ganz auf die Abrechnungsperiode an. Der Vermieter hat bis zu 12 Monate nach Ende der Abrechnungsperiode Zeit, die Nebenkostenabrechnung zu erstellen. Wenn die Abrechnungsperiode das Kalenderjahr ist, wäre die Frist für 2013 also der 31.12.2014 gewesen. Ausnahme wäre aber, wenn der Vermieter die Verspätung nicht zu vertreten hat.

Ja, i.d.r werden Nebenkostenabrechnungen einmal im Jahr erstellt. Da auf Grund der Bescheide dieses nur zu bestimmten Zeiten machbar ist. Der Vermieter hätte zumindestens beim Auszug drauf hinweisen müssen, dass die Abrechnungsperiode gerade durch ist, und die nächste dann und dann stattfindet.

wenn die Abrechnung für deinen Mietzeitraum von bis stimmt, kannst du dir ja die Belege einschauen.

Parallel kann der Vermieter einen Teil der Kaution zurückhalten, um Ansprüche aus der zu erwartenden Nebenkostenabrechnung abzusichern. Nach erfolgter Annahme der Nebenkosten besteht auch die Pflicht der Auszahlung der restlichen Kaution

Parallel kann der Vermieter einen Teil der Kaution zurückhalten, um Ansprüche aus der zu erwartenden Nebenkostenabrechnung abzusichern. Nach erfolgter Annahme der Nebenkosten besteht auch die Pflicht der Auszahlung der restlichen Kaution

Kann der Vermieter in diesem Fall nicht mehr. Egal, wie der Abrechnungszeitraum vereinbart wurde, sind die 12 Monate zur Erstellung der Abrechnung längst abgelaufen, so dass entsprechende Einbehalte aus der Kaution auszuzahlen sind.

@ChristianLE

Egal, wie der Abrechnungszeitraum vereinbart wurde, sind die 12 Monate zur Erstellung der Abrechnung längst abgelaufen,

Ach ja? Und wenn der Abrechnungszeitraum der 1.7.13 - 30.6.14 war wäre die Abrechnung erst am 1.7.15 verfristet. In der Frage geht es aber um Zustellung im Januar 15.

Für das Jahr 2013 ist bezogen auf die Verjährung der 31.12.2014 Stichtag; zusenden kann man alles.

das kann er nicht mehr wenn ihm die neue anschrift bekannt war. dann musste diese abrechnung bis zum 31.12.2014 beim ehemaligen mieter sein