Nebenkostenabrechnung, Müssen wir wegen Eigentümerwechsel an alten Eigentümer uns volle 12 Monate anrechnen lassen?

4 Antworten

Nein, doppelt zahlen müsst ihr natürlich nicht. Lege Einspruch gegen die Nebenkostenabrechnung ein.

Wurde denn beim Eigentümerwechsel eine Zwischenablesung durchgeführt? Oder bezieht sich die Abrechnung des alten Eigentümers auf die Zählerstände zum Jahresende (wo hat er die her?). Vielleicht haben alter und neuer Eigentümer ausgemacht, dass der alte die Komplettabrechnung macht. Dann sollten aber natürlich auch alle Vorauszahlungen berücksichtigt werden.

Wie auch immer: Abrechnung reklamieren und auf den Missstand aufmerksam machen. Ohne Rücksprache die Nachzahlung kürzen würde ich nicht.

Bei Eigentümerwechsel innerhalb des zeitlichen 12monatigen Abrechnungszeitraumes ist der neue Eigentümer zur Abrechnung verpflichtet und zwar für die gesamten 12 Monate. Es bedarf dazu keiner Zwischenablesung Der neue E. holt sich alle erforderlichen Infos und eure anteilig dem alten E. gezahlten Vorauszahlungen von diesem.

Da der alte nur für 9 Monate abgerechnet hat, ist seine Abrechnung aus formellen Gründen unwirksam. Weise sie deshalb (per Einwurfeinschreiben) zurück und fordere den neuen zur Abrechnung des gesamten 12monatigen Abrechnungszeitraumes auf.

Der alte Eigentümer hat  für die vollen 12 Monate nur die Grundstücker abgerechnet. Den Rest für 9 Monate:  Wasser, Müll, Strom, Schornsteinfeger, Versicherungen. Die Heizkosten bis 20.10.

Dann gab es eine Summe, und diese abzüglich 9 x Vorauszahlung (die wir ja auch "nur", also die 9 Monate an IHN geleistet haben).

(Die "erste" Abrechnung, 2 Tage vor Auszug war in allen Positionen über die vollen 12 Monate, jetzt diese Woche haben wir eine korrigierte, siehe oben, erhalten).

Übrigens: zusätzlich hat der neue Eigentümer auch noch unsere 3 vollen Monatsmieten Kaution. (Der neue E.  sagt, der alte E. hätte sie ihm übergeben. Und er (der Neue) wird die Kaution erst nach Begleichung der Abrechnung 2015 an den alten E. an uns ausbezahlen) O-Ton bei der Wohnungsübergabe.

Die restlichen 3 Monate (Miete + NK) haben wir ordnungsgemäß (NK sogar erhöht, weil der neue Eigentümer dies so wollte) an den neuen Eigentümer bezahlt.

@roller19

Es wäre dein Recht, beide Abrechnungen zurückzuweisen und zu fordern, dass der neue Eigentümer die komplette Abrechnung für die 12 Monate 1.1. bis 31.12. erstellt. Derzeit ist ein totales Tohubawohu festzustellen. Ich würde so verfahren.

nein, das musst du nicht doppelt zahlen, kannst du ihm ersatzlos kürzen

er muss gucken, wo er es sich holt

ich glaube, er kann sich das gar nicht holen, er kauft so etwas mit

das ist alles mit dem kauf abgegolten und sein problem

auf jeden fall nicht deins

vielen herzlichen Dank für die rasche Rückmeldung.

Gibt es denn da einen Gesetzestext bzw. §? Ich möchte dies dem alten Vermieter gleich mitteilen, so daß er Ruhe gibt. (Ich muß eh das eine oder andere korrigieren: Rechenfehler usw.)

Danke.

@roller19

das geht alles auf §566 bgb zurück, kauf bricht nicht miete

dass dein vertragsverhältnis durch ihren vertrag, keine änderung erfährt

lies mal das hier vielleicht dazu, die führen das etwas aus

http://www.nebenkostenabrechnung.com/nebenkostenabrechnung-bei-eigentuemerwechsel/

du hast deine pflichten erfüllt, du hattest vorher an den einen geleistet und dann an den anderen

er kann da nicht fehlende leistungen geltend machen, weil du eben geleistet hattest

er macht ja die paar monate als fehlend geltend, ist aber nicht so, sie fehlen nur ihm, das interessiert keinen, ist sein problem

Die Abrechnung ist formell falsch und darum zurück zu wiesen.

Bei Eigentümerwechsel im laufenden Abrechnungszeitraum muß der neue Eigentümer die Abrechnung machen. Und zwar über den gesamten Abrechnungszeitraum.

Die Vorauszahlungen die Ihr an den alten Eigentümer geleistet habt muß sich der neue von diesen holen und berücksichtigen.

Mehr zum Thema hier

http://www.mietrecht.org/nebenkosten/nebenkostenabrechnung-eigentuemerwechsel/