Nebenkostenabrechnung komplett vom JobCenter einbehalten?

6 Antworten

Das ist schon korrekt so !

Es sei denn das Guthaben was sie bekommen hat bezieht sich nicht nur auf die Betriebs / Heizkosten, sondern auch auf den monatlichen Abschlag für den normalen Haushaltsstrom, denn dieses Guthaben dürfte nicht angerechnet werden, weil es nicht als Einkommen gilt, da es aus dem Regelbedarf für den Lebensunterhalt bzw.Einkommen selber gezahlt werden muss.

Aus welchem Zeitraum das Guthaben stammt ist nicht relevant, hier geht es nur um das sogenannte Zuflussprinzip, wenn sie es spätestens im Monat vor der ALG - 2 Antragstellung schon auf dem Konto gehabt hätte, dann wäre es Vermögen und das darf bis zum Schonvermögen nicht auf den Leistungsanspruch angerechnet werden.

Im Gegenzug hätte das Jobcenter auch eine Nachzahlung aus einer Zeit vor dem Leistungsbezug übernommen, wenn die Forderung entweder im Leistungsbezug oder im Monat der ALG - 2 Antragstellung zugegangen wäre.

Das ganze mit der Anrechnung wird nämlich immer wieder verwechselt !

Wenn man z.B. schon im Leistungsbezug gewesen wäre und immer noch ist und das Jobcenter nicht mehr die tatsächliche Warmmiete anerkennt, weil diese nach dem SGB - ll nicht angemessen ist und man deshalb aus seinem Regelbedarf selber einen Teil zuzahlt, dann könnte man den Eigenanteil für die Monate der Zuzahlung zunächst von einem evtl.Guthaben abziehen, bevor dann ein evtl.Restbetrag mindernd angerechnet werden dürfte.

Sie hat ein zusätzliches Einkommen in 2017 gehabt und ist deswegen überzahlt worden. Das ist bei jedem anderen auch so.

Das ist ein Guthaben und wird leider mit Hartz IV berechnet

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung

das ist völlig richtig so. wenn sie im vollen bezug von leistungen ist und das jc die vollen leistungen übernimmt für die kdu, dann bezieht das jc auch die gutschrift für nebenkosten. und das in voller höhe

Man muss nicht zwingend im vollen Bezug sein, auch die KDU - muss nicht voll übernommen werden, wenn der geringere Bezug auf anrechenbares Einkommen zurückzuführen ist.

Entscheidend ist, ob das Jobcenter die tatsächlich anfallenden KDU - anerkennt und in die Berechnung des Bedarfs einbezieht oder nur die angemessene KDU - und man den Differenzbetrag dann selber zuzahlen müsste.

Im letzteren Fall könnte man dann von einem Guthaben das sich auf die KDU - bezieht erst einmal seine eigene Zuzahlung abziehen.

Bis August 2017 war sie noch angestellt. Seit September 2017 bezieht sie Harz 4.

Hatte sie keinen Anspruch auf ALG1?