Nebenkostenabrechnung Gasdruckprüfung ?

7 Antworten

Hierzu müßte man noch wissen, ob die Gasdruckprüfung aufgrund eines Defekts nötig wurde. Dann wäre es es eine Reparatur, die der Vermieter zu tragen hat und nicht umlagefähig ist.

Ist es hingegen eine Wartungsmaßnahme, die regelmäßig (glaube alle 2 Jahre ist üblich) durchgeführt wird zur Überprüfung der Leitungen, dann sind die Kosten umlegbar auf alle Mieter.

.... wos steht das?

Bei uns nur, wenn dies mietvertraglich vereinbart wurde und dies wird hier nicht so sein, sonst käme die Frage ja nicht.

@schleudermaxe

Es sind nicht sonstige Betriebskosten, sondern gehören zu den Kosten der Heiztherme (Punkt 4d BetrKV)

@Renick

... dann gehören sie aber nicht in eine BK-Abrechnung!

@schleudermaxe

Bei einer Heiztherme gibt es keine Heizkostenabrechnung, da dies keine Zentralheizung ist.

@Renick

.... oh, ein Kenner? Und wie will ein Vermieter seine Kosten verteilen, wie z.B. für Schornsteinfeger?

@schleudermaxe

Kommt drauf an was auf der Rechnung des Schornsteinfegers steht. Ich habe NK Abrechnungen gemacht, bei denen der Betrag laut Rechnung für jede einzelne Wohnung ausgewiesen ist. Dort kann man es dann der Wohnung zuordnen. Bei anderen Abrechnungen ist ein Gesamtbetrag gegeben, da gehts nach Wohnfläche.

Moin,

versuch es erst einmal über die Verbraucherzentrale, wenn eine in der Nähe ist. Mieterschutzbund wäre ne Alternative. Rechtsanwalt für Mietrecht würde auch gehen, wäre aber Unverhältnismäßig.

Eine eigene Kostenaufstellung über die Rückforderung + Zinsen + Mahngebühr machen.

Der Widerspruch zur Abbuchung (Rückbuchung) hätte bei der Bank erfolgen müssen.

MfG

.... aber die Mieter haben doch kein Recht auf Schriftwechsel, sie haben Recht auf eine Einsichtnahme. Wie ist denn diese ausgegangen?

2. Widerruf der LS läuft über den Kontoführer (bis zu 8 Wochen nach Abbuchung?)

3. Strittige Kostenstellen darf ja ein Mieter selber vorläufig herausrechnen aus einer Forderung.

4. In Nebenkostenabrechnungen dürfen sonstige Kosten nur verteilt werden, wenn diese mietvertraglich vereinbart wurden. Schaue also vorsorglich in die Urkunde.

Viel Glück.

Merke: Erfolgt keine Einsichtnahme, ist ein Widerspruch hinfällig, so jedenfalls die Gerichte in meinen Beständen.


Unter der Annahme, dass es sich um die Zuleitung zu einer Gastherme handelt, sind es nicht sonstige Betriebskosten gemäß Punkt 17, sondern gehören zu Punkt 4 d der BetrKV §2:

Kosten der Reinigung und Wartung von Etagenheizungen und Gaseinzelfeuerstätten, hierzu gehören die Kosten der Beseitigung von Wasserablagerungen und Verbrennungsrückständen in der Anlage, die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit

Das hat das AG Bad Wildungen in einem Urteil von 20.6.03 bereits so bestätigt.

@Renick

.... wir reden aber laut Frage nicht um eine Heizkostenabrechnung. Wenn, dann gehören solche Kosten natürlich dort hinein. Ist aber eben hier nicht.

@schleudermaxe

Wenn eine Gastherme vorhanden ist, dann gibt es keine Heizkostenabrechnung im Sinne der Heizkostenverordnung. Denn diese regelt die Umlage bei einer Zentralheizung, nicht für eine Etagenheizung, wo die Wärme nur für die Wohnung erzeugt wird.

Die Kosten der Heiztherme sind somit in der BK Abrechnung umzulegen, wo dann auch die Kosten für Wartung der Therme und Schornsteinfeger hinein kommen.

Bei einer Zentralheizung kommen diese Kosten natürlich in die Heizkostenabrechnung. Das ist klar. Wir sprechen aber über die Heiztherme innerhalb der Wohnung.

@Renick

.... dann sind solche Kosten auch nicht umlegbar, so jedenfalls auch:


Leitsatz

Die Kosten der Gasdruckprüfung gehören zwar grundsätzlich zu den
umlagefähigen Betriebskosten (Schmidt-Futterer/Langenberg, Mietrecht, § 556 Rdnr. 223).

Der Mieter muss diese Kosten jedoch nur tragen, wenn
dies mietvertraglich vereinbart ist. Die Kosten fallen nicht unter
Wartungskosten für Gasgeräte.

.... so jedenfalls das AG Frankfurt.

@schleudermaxe

Der Streitpunkt, warum sich auch die Gerichte nicht einig sind ist der, ob die Gasleitungen als Bestandteil der Therme anzusehen sind, oder nur als Zuleitungen dorthin. Das geht so auch aus der Begründung der Urteile hervor.

Wenn die Leitungen zu den Gasthemen gehören, dann wären sie gemäß 4d auch ohne vertragliche Vereinbarung umlagefähig. Wenn sie nicht dazu gehöhren, sondern nur Zuleitungen wie zu einem Gasherd sind, dann wären es sonstige Betriebskosten.

Schwierige Sache, hoffe der BGH klärt das mal abschließend.

Für den Fragesteller können wir jedenfalls keine abschließende Antwort geben. Denn es könnte sich ja auch um eine Reparatur gehandelt haben. Dass wäre es eh was anderes.

@Renick

.... na ja, der BGH hat ausgeurteilt: Wir Vermieter haben alle Kosten und Lasten des Grundstücks in eine AR einzustellen, auch die nicht umlagefähigen.

Laut Deinem Kommentar soll ja auch das anders sein/nicht mehr gelten, so jedenfalls von Dir praktiziert.

@schleudermaxe

Den letzten Satz habe ich jetzt nicht verstanden was du meinst. Ich wollte nur zum Ausdruck bringen, dass wir es schwer haben, alles richtig zu machen, wenn sich in manchen Dingen noch nicht mal die Gerichte einig sind. Wir können aber auch gern privat schreiben, falls es jetzt etwas zu sehr offtopic wird.

War denn jemand zur Prüfung da? Du kannst Dich an den Mieterschutzbund  (in Sachsen auch an die Verbraucherzentrale) wenden. 

Wir müssen die Legionellenprüfung aller paar Jahre auch bezahlen.

... im Gas?

@schleudermaxe

Witzbold.

Damit wollte ich ausdrücken, dass auch andere Prüfungen auf die Mieter umgelegt werden können. 

@beangato

Leitsatz

Die Kosten der Gasdruckprüfung gehören zwar grundsätzlich zu den
umlagefähigen Betriebskosten (Schmidt-Futterer/Langenberg, Mietrecht, § 556 Rdnr. 223).

Der Mieter muss diese Kosten jedoch nur tragen, wenn
dies mietvertraglich vereinbart ist. Die Kosten fallen nicht unter
Wartungskosten für Gasgeräte.

@schleudermaxe

Ok.

Das kann aber unter "sonstige" fallen.

Deswegen soll die/der FG doch zum Mieterschutzbund gehen.

Kann man da was machen???

Natürlich. Lasse das Geld zurückbuchen und widerrufe die Einzugsermächtigung.