Nebenkostenabrechnung falsch - zu UNSEREN Gunsten. Kann Vermiter nachfordern?

5 Antworten

Können mögliche Ansprüche des Vermieters verjähren?

Wenn der Vermieter aus ihm vertretbaren Gründen die Jahresfrist zur Abrechnung der Betriebskosten nicht einhält, kann er danach keine eventuell fälligen Nachforderungen an den Mieter geltend machen. Der Rückforderungsanspruch von möglicherweise zu viel geleisteten Vorauszahlungen des Mieters ist davon allerdings nicht betroffen!

Die Jahresfrist handelt sich also um eine Ausschlussfrist für Nachforderungen des Vermieters, für ein Guthaben des Mieters ist diese nicht gültig! Auch befreit die Nichteinhaltung der Jahresfrist den Vermieter nicht von der Pflicht, eine nachvollziehbare Abrechnung zu erstellen. Lediglich sein Anspruch auf die Erstattung zu wenig gezahlter Betriebskosten erlischt dadurch.

Erhält der Mieter die Abrechnung fristgerecht und ist diese sachgemäß ausgeführt (ansonsten kann sie der Mieter ablehnen), müssen darin ermittelte Nachzahlungen vom Mieter bezahlt werden. Die Verjährungsfrist für geforderte Beträge beträgt dann drei Jahre (§ 195 BGB – Regelmäßige Verjährungsfrist). Nach Ablauf dieses Zeitraums kann der Vermieter keine Nachforderungen vom Mieter mehr verlangen.

Man muss aber beachten, dass die dreijährige Verjährungsfrist erst mit dem Ablauf des Jahres beginnt, in dem die Forderung entstand ist. Beispiel: Der Vermieter sendet dem Mieter im September 2011 ein korrekte Abrechnung zu. Die Verjährungsfrist beginnt am 01.01.2012 und endet am 31.12.2014.

Quelle: Hausverwalter-Vermittlung.de

Und was hat das mit meiner Frage zu tun?

@Crady

Das steht doch drin:

Wenn der Vermieter aus ihm vertretbaren Gründen die Jahresfrist zur Abrechnung der Betriebskosten nicht einhält, kann er danach keine eventuell fälligen Nachforderungen an den Mieter geltend machen.

Der Mieter hat 1 Jahr Zeit, die Abrechnung zu erstellen (oder zu korrigieren). Danach eben nicht mehr.

Er kann sie bis zum 31.12.2014 korrigieren - danach ist sie nicht grundsätzlich nicht mehr korrigierbar (wenige Ausnahmen möglich) - auf keinen Fall aber, wenn der Vermieter sich vertan hat.

Im Rahmen von Treu und Glauben und zur Aufrechterhaltung des Vertrauensverhältnisses, sollte Der Vermieter allerdings auf seinen Fehler aufmerksam gemacht werden - das hat auch etwas mit Ehrlichkeit zu tun...

Danke! Wir sind eh ausgezogen und sind froh nicht mehr im Schimmel und ohne Heizung leben zu müssen.

Da werde ich bestimmt meinem "geliebten" Vermieter nicht sagen, dass er falsch gerechnet hat und ich statt 40ct Rückzahlung 250€ zahlen müsste...

Wenn wir nun diese Abrechnung so akzeptieren. Kann der Vermieter wenn es ihm auffällt später noch einmal eine korrekte Abrechnung nachreichen und einfordern?

Kann er. Bei kalenderjähriger Abrechnung noch bis zum 31.12.2014

Innerhalb der Abrechnungsfrist von 12 Monaten (hier bis 31.12.2014) darf der Vermieter seine Abrechnung zu deinen Ungunsten korrigieren, danach nicht mehr.
Du kannst also schweigen und abwarten. Wenn bis Sylvester keine Korrektur kommt, hast du Glück gehabt und gespart.

Du könntest natürlich alternativ dem V. mitteilen, dass er sich verrechnet hat, er wird sich freuen und dich loben.

Nein, das kann er nicht, denn es gibt einen sogenannten Vertrauensgrundsatz nach dem sich der Mieter auf die Richtigkeit der Abrechnung verlassen können sollte. Moralisch betrachtet mag man zu einem anderen Ergebnis kommen.

Natürlich kann der Vermieter die Abrechnung binnen 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraumes noch korrigieren.

Nach Deiner Auffassung dürfte der VM dann auch keine fehlerhafte Abrechnung zu ungunsten des Mieters korrigieren.

Befass dich mit dem Thema Mietrecht und speziell Abrechnung der Vorauszahlungen da steht was andres als das was du hier als GUTEN RAT verkaufen willst.