Nebenkostenabrechbung. Erste Mahnung nach 2 Jahren?
Folgender Fall:
Person A zieht Mitte 2016 aus einer Wohnung aus.
Ende 2017 erhält dieser die Nebenkostenabrechnung. Die Verjährungsfrist beginnt dementsprechend am 01.01.2018.
Nun hat sich Person A nicht drum gekümmert, es sogar vergessen und erhält erst jetzt, Mitte 2019 die erste Mahnung. Also nach geschlagenen 2 Jahren nach dem absenden der Nebenkostenabrechnung und 1,5 Jahre nach Beginn der Verjährungsfrist.
Dazu kommt, dass der Vermieter einen Teil der Kaution für die nicht gezahlte Nebenkostenabrechnung einbehalten hat, was nicht rechtens ist meiner Meinung nach und weshalb Person A auch weiterhin eine Nachzahlung verweigert.
Ist die erste Mahnung nach 2 Jahren noch möglich? (Vermutlich ja) und wieviele Mahnungen müssen auftreten, bevor eine Klage oder ähnliches angestrebt werden kann, um die Nachzahlung zu erhalten?
Danke ihr Lieben
4 Antworten
"Die Verjährungsfrist beginnt dementsprechend am 01.01.2018."
Die Betriebskostenabrechnung wurde fristgerecht zugestellt. Daher kann hier auch keine Verjährung eingetreten sein. Sollte die BK-Abrechnung eine Nachzahlungsforderung an den Mieter enthalten, dann hat der Mieter (A) die Pflicht spätestens 30 Tage nach Empfang der Abrechnung die Nachzahlung an den Vermieter zu entrichten, danach wäre der Mieter im Verzug, sollte er die Nachzahlung nicht fristgerecht oder gar nicht bezahlt haben.
Aus diesem Grund könnte der Vermieter die Nachzahlungssumme aus der Kaution einbehalten. Das hat der Vermieter aber nicht getan, sondern freundlicherweise eine Mahnung nach 1,5 Jahren geschickt.
"Dazu kommt, dass der Vermieter einen Teil der Kaution für die nicht gezahlte Nebenkostenabrechnung einbehalten hat"
Das hört sich zunächst widersprüchlich an. Ich vermute, der Vermieter hat die Kaution abgerechnet und einen Teil der Kaution für die Begleichung einer möglichen Forderung aus der noch ausstehenden BK-Abrechnung zurückgehalten aber den größten Teil der Kaution an den Mieter (A) erstattet. Zur Zeit der Kautionsabrechnung ist vermutlich der Betrag einer Nachzahlung aus der BK-Abrechnung noch nicht bekannt gewesen. Daher bitte ich zunächst um weitere Erklärung zum Sachverhalt.
Nun verweigerst du die Überweisung der Nachzahlung mit Verzugszinsen seit angenommen 20.01.2018. Hast du den Vermieter auf die Restkaution hingewiesen, die du nun im Gegenzug anbieten müsstest. Ich sage das mit dem Hintergrund, dass die Kaution immer dein Eigentum gewesen ist und vermutlich als Teil noch ist.
Der Vermieter mahnt die Bezahlung der Nachzahlungsforderung an. Damit wird die Verjährung seiner Forderung nicht gehemmt. Erst seine gerichtliche Mahnung würde die Verjährung hemmen. Immer noch bist du im Verzug. Ende der Verjährung wäre der 31.12.2020 oder 31.12.2021 je nach Eintrit des Verzuges. Dem Vermieter bliebe also noch genügend Zeit für eine Zahlungsklage. Weiterer Mahnungen durch den Vermieter bedarf es nicht.
... hier geht es also um einen Mieter, beim Einzug ist alles allerbest, der Vermieter ist so etwas von super, der beste der Welt, der Mietgegenstand so etwas von toll, und dann gehts los.
Solche bekommen von mir gar keine Mahnung, das geht an den RA bzw. gleich ans Gericht und gut ist.
Und wenn ein Teil der Forderung wie hier nicht bezahlt wurde, kommen ja auch Zinsen hinzu, ist doch ganz einfach, oder?
Und warum sollte damals der Vermieter nichts einbehalten dürfen, wenn eine ordnungsgemäße Abrechnung geliefert wurde.
wieviele Mahnungen müssen auftreten, bevor eine Klage oder ähnliches angestrebt werden kann
Gar keine. Wenn eine Rechung gestellt wird, ist sie innerhalb der angegebene Frist zu bezahlen. Mahnungen sind keine Pflicht, sondern eine freiwillige Kulanzleistung, die den Schuldner noch mal erinnern soll; unbezahlte Rechnungen können aber auch ohne vorherige Mahnung eingeklagt werden.
Ist die erste Mahnung nach 2 Jahren noch möglich?
.
Wie Du selbst schreibst, ist die Forderung noch nicht verjahrt.
Wie kommt man dabei auf die Idee, eine Mahnung wäre ausgeschlossen ?
´Sogar ein Mahnbescheid wäre möglich.
Mahnungen sind für ein gerichtliches Mahnverfahren nicht erforderlich.
Die Zahlung ist mit Zustellung der Abrechnung fällig.
Da hilft kein Taktieren.
Wenn jemand Anlaß hat, sich aufzuregen, dann sicherlich nicht der Ex-Mieter (Schuldner) sondern der Ex-Vermieter.
Gedacht nicht (zwangsläufig) aber möglich
https://www.mineko.de/mietkaution-und-nebenkosten/
Der säumige Ex-Mieter könnte dies ja dem Ex-Vermieter anbieten. Da er aber bisher dies nicht getan, auch die Kaution nicht gefordert hat, lässt dies u:U. auf weitere Probleme/Forderungen Ansprüche des Ex-Vermieters schließen
Vielen Dank für deine Infos. :)
doch...
... damals ja, heute nein, so jedenfalls die AG Dortmund und Eutin, wenn die AR nicht ordnungsgemäß ist bzw. inhaltliche Fehler hat.
Einfach nur so etwas einbehalten ist laut denen auch vorbei.
Hast du von Dortmund und Eutin die Fallnummern? ^^
... aktuell, seit ein paar Tagen, gibt es eine neue Entscheidung vom BGH aus Juli 2019, wir Vermieter dürfen doch wieder dürfen. Mal sehen , wie lange.
Die Kaution ist aber nicht für Nebenkosten-Preller gedacht, oder?