Nebenkosten rückwirkende Nachforderung

5 Antworten

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die in den vergangenen Jahren nicht auf den Mieter umgelegt wurde.

Warum wurden diese nicht auf den Mieter umgelegt? Vergessen oder wurde diese erst nachträglich durch die Gemeinde berechnet. Das ist für die Frage wesentlich.

Hast Du diese vergessen, dann kannst Du nur eine Korrektur der Abrechnung für 2013 vornehmen. Der Rest ist verjährt (Vgl. § 556 (3) BGB).

Joschi2591 
Fragesteller
 30.10.2014, 10:11

Vielen Dank für die kompetente Antwort. Habe gleich im BGB nachgelesen.

Hat der Vermieter die vergessen oder hat die Gemeinde rückwirkend etwas geändert ?

Das ist ein wesentlicher Unterschied.

Ja, Ihr Mieter muss Grundsteuer nachzahlen, wenn Ihnen die Grundsteuer nachträglich erhöht wurde (BGH, Urteil v. 05.07.2006, VIII ZR 220/05). Auch dann, wenn er seine Betriebskosten bereits nachgezahlt hat.

http://www.meineimmobilie.de/betriebskostenlexikon/grundsteuer-nachzahlung

Hallo Josch,

meines Wissens darf der Vermieter nur innerhalb eines Jahres die Nebenkostenabrechnung schicken.

Lies mal das dazu:

Schickt der Vermieter die Abrechnung nicht spätestens zwölf Monate nach Ende der Abrechnungsperiode, muss der Mieter die Nachforderung gar nicht bezahlen. Laut BGH können Mieter aus Unkenntnis trotzdem überwiesene Beträge sogar zurückfordern (Az. VIII ZR 94/05) – ganz ohne Zeitdruck. Nachdem sie den Irrtum entdeckt haben, bleiben ihnen noch drei volle Jahre, um versehentlich gezahltes Geld zurückzufordern. Wichtig: Der Anspruch des Mieters auf eine Erstattung von Nebenkosten bleibt auch bestehen, wenn der Vermieter verspätet abrechnet.

http://www.focus.de/immobilien/mieten/nebenkosten/mietnebenkosten_aid_53340.html

Wenn er sich zu viel Zeit lässt, dann muss der Mieter die Kosten nicht mehr tragen.

Liebe Grüße

ichausstuggi

Die Verjährung beginnt nach drei Jahren. Am 1. Januar 2015 verjähren nicht gestellte Forderungen aus dem Jahr 2011.

ChristianLE  30.10.2014, 10:09

Das stimmt leider nicht. Der Vermieter muss eine Betriebskostenabrechnung bis spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraumes an den Mieter versendet haben.

Hat er die Grundsteuer nie geltend gemacht, sind diese nun auch nicht mehr umlegbar.

Erst wenn er diese geltend gemacht hätte, würden die Verjährungsfristen nach § 195 BGB greifen.

ein jahr,dann ist es nicht mehr einforderbar