Nebenkosten (Miete): Wasser und Kosten

3 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Du sprichst ein leidiges Problem an. Entgegen der gesetzlichen Regelung, dass der Vermieter die Betriebskosten für leerstehende Wohnungen zu tragen hat (Geschäftsrisiko), wird die Grundgebühr des Hauptzählers (der Zähler, der vom Versorger abgelesen wird und die Grundlage für dessen Rechnung an den Vermieter bildet), auf den Verbrauch des an den Unterzählern in den einzelnen Wohnungen gemessenen Verbrauchs von Frischwasser gekoppelt. Daraus folgt, dass größere Familien mit hohem Verbrauch einen größeren Anteil
der Grundgebühr zahlen als kleine Haushalte mit geringem Verbrauch. Außerdem werden Leerstandswohnungen überhaupt nicht belastet, da ja dort kein Verbrauch erfolgte. Das ist gesetzeswidrig, trotzdem wird allgemein so verfahren. Zumindest dass derartige Verfahrensweise nicht mehr bereits im Formularmietvertrag als vereinbart beinhaltet werden darf, ist z.Zt. beim BGH zur Entscheidung anhängig. Ein weiterer Fakt, der zu hohen Grundgebühren bei der Frischwasserversorgung führt, dass sehr häufig zu große HWZ (Hauptwasserzähler) seitens des Versorgers installiert sind. Je größer, desto höher die Gebühr. Nach den anerkannten Regeln der Technik handelt es sich bei Wohngebäuden um die Tabelle 3 des DVGW-Arbeitsplattes W 406 „Volumen- und Durchflussmessung von kaltem Wasser in Druckrohrleitungen“, worin ausgeführt ist, dass bis zu 30 WE (Wohneinheiten=Wohnungen) ein Zähler mit Qn 2,5, von 31 bis 100 WE ein Zähler mit QN 6 empfohlen wird (seit 1981!!). Diese sind verknüpft mit der DIN 1988, Teil 3 und wurden 2003 unverändert im W 406 festgeschrieben. In vielen Großstädten werden diese Empfehlungen problemlos angewendet. Es ist deshalb das Recht der Mieter, Auskunft zu fordern, welche Zählergröße installiert ist und gegebenfalls dessen Auswechselung zu fordern, falls er zu groß ist. Da es Pflicht des Vermieters ist, nach dem Wirtschaftlichkeitsprinzip zu arbeiten, ist er verpflichtet, dementsprechend beim Versorger den Austausch zu fordern. Ein kleinerer Zähler verursacht geringere Kosten und misst auch noch genauer. Auch die Grundgebühr für Schmutzwasser ist für Leerstand vom Vermieter zu tragen. Das sollte genau an Hand der BK-Abrechnung und Einsichtnahme in den Abwasserbescheid geprüft werden.

Mein Vermieter ist so nett und fügt der Abrechnung alle Unterlagen bei. Wasserbezug, erklärte Anschlußfläche = im Grundbesitzabgabenbescheid, Stadtwerke-Abrechnung beinhaltet Kaltwasser ,Arbeitspreis, Biggebeitrag (Talsperre) und Grundpreis. Alles wird auf die Mieter umgelegt, hier nach Anzahl der Personen und Räume.

der verbrauch der wassers wird ,in einem haus mit nur einer wasseruhr, mit einem punktesystem errechnet .. dabei gilt ,ein punkt pro wohnung und jeweils ein punkt pro bewohner (der mietwohnung) ...

Hallo! Nein, der Wasserverbrauch wird bei uns in der Wohnung ermittelt. Wir haben also eine Messuhr für Warm- und eine für Kaltwasser.

Abgerechnet wurden ja auch die tatsächlich verbrauchten 50 m³. Mir geht es aber um die Grundgebühren, welche vom Versorger immer fest anfallen und in unserem Fall anhand des Wasserverbrauchs berechnet werden.

Würde unser Nachbar noch ausziehen, müssten wir allein die Grundgebühren zu unseren Wasserkosten tragen. Also 950 € für 50 m³ oder so. Das kann ja nicht sein!?

@karstenbaum

das kann so nicht sein, der Betrag müßte durch die Anzahl der Wohnungen geteilt werden, auch wenn die nicht vermietet sind. Sprich doch mal Deinen Versorger an, ob auch Grundgebühren anfallen, wenn kein Wasser bezogen wird, also lediglich für das Vorhandensein der Uhren.