Nebenkosten, die nach dem Auszug anfallen
Beispiel:
Im Juni zieht ein Mieter aus, für das 2. Halbjahr aber fallen erhebliche, außerplanmäßige umlagefähige Kosten (z. B. Pflege der Außenanlage) an.
Können diese im 2. Halbjahr angefallenen Kosten anteilmäßig für die Abrechnung der 6 Mietmonate eingebracht werden?
gesamte Kosten: 1200 Euro - entstanden im 2. Hj.
hälftig: 600 Euro für das halbe Jahr (1.1.-31.06.)
Bei z. B. Versicherungskosten, die regelmäßig im Januar anfallen, zahlen Mieter, die später einziehen, ja auch anteilig...
3 Antworten
Du brauchst Kosten für das 2. Halbjahr überhaupt nicht (auch nicht anteilig) zahlen. Wenn Du zum 30.06. ausgezogen bist, kann der Vermieter sämtliche danach anfallende Kosten nicht mehr auf Dich umlegen. Er darf definitiv nur bis zum 30.06. angefallene Kosten umlegen, aber nur:
1.) wenn diese tatsächlich angefallen sind
2.) im Mietvertrag vereinbart ist, dass diese Kosten umgelegt werden können
3.) Es muss sich um umlegbare Kosten handeln
Du brauchst Kosten für das 2. Halbjahr überhaupt nicht (auch nicht anteilig) zahlen.
Stimmt nicht. Der Mieter muß alle Kosten die innerhalb des Abrechnungszeitraumes anfallen anteilig zahlen. Ob si nun nach seinem Auszug/Mietende, während oder davor entstehen ist unwichtig.
Für die Abrechnung, falls denn monatliche Vorauszahlungen vereinbart sind, sind die Kosten entscheidend die im gesamten Abrechnungszeitraum, also 12 Monate anfallen. Ob nun vor, während oder nach Auszug des Mieters ist egal.
"Können diese im 2. Halbjahr angefallenen Kosten anteilmäßig für die Abrechnung der 6 Mietmonate eingebracht werden?"
Ja, das können sie. Alle im Jahr angefallenen Kosten werden auf die Mieter je nach Anteil der Nutzungszeit im Abrechnungszeit umgelegt. Andere Beispiele hast du ja schon genannt.
Am besten, finde ich, kann man das an den Schornsteinfegerkosten festmachen - denn das der regelmäßig kommt, ist für die Sicherheit der Anlage aller Mieter entscheidend.