Nebenjob?

7 Antworten

Die gesetzliche wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden muss eingehalten werden, es zählen beide Jobs.

Im § 3 Arbeitszeitgesetz gibt es zwar Ausnahmen, da kann man durchaus auch mal bis zu 60 Wochenstunden arbeiten, innerhalb von 24 Wochen muss das aber mit entsprechend weniger Wochenstunden wieder ausgeglichen werden, so dass der Durchschnitt die 48 Stunden/Woche nicht überschreitet.

Dazu kommt, dass auch die vorgeschriebene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden eingehalten werden muss, auch hier zählen beide Jobs zusammen.

Du kannst z.B. nicht im Vollzeitjob von 7.00 Uhr bis 16.00 Uhr arbeiten, den Nebenjob um 21.00 Uhr beenden um am nächsten Tag wieder um 7.00 Uhr im Betrieb zu sein.

AG, sowohl im Haupt- als auch im Nebenjob müssen darauf achten, dass die Arbeitszeitgesetze eingehalten werden. Tun sie das nicht, gelten die §§ 22 und 23 Arbeitszeitgesetz (Ordnungswiedrigkeiten/Straftaten).

Ich hab mich grade noch mal belesen, weil mir das mit den 48 Stunden Höchstarbeitszeit seltsam vorkam. Scheinbar gibt es bei der Deutschen Bahn sehr viele Ausnahmen, was das Arbeitszeitgesetz betrifft.. so "dürfen" wir an Sonntagen satte 12 Stunden ohne feste Pause arbeiten, ein Übergang zwischen zwei Schichten von 9 Stunden reicht aus und bis zu 56 Stunden pro Woche erlaubt der Betriebsrat.

Zu deiner Frage:

Wie bereits genannt wurde ist es hauptsächlich wichtig, dass der Arbeitgeber deines Hauptberufes das erlaubt. Wenn der befürchtet, dass deine Nebentätigkeit die Leistung im Hauptberuf negativ beeinträchtigt, kann er dir das auch einfach verwehren. Der Nebenjob sollte also bestenfalls nicht "4 Stunden lang durchackern" sein.

Anders als von Maritha25 geschrieben darfst du aber die Gesamtarbeitszeit laut §3 ArbZG die zulässigen 10 Stunden pro Tag nicht überschreiten (ausgenommen Ehrenämter). Aber selbst das auch nur dann, wenn innerhalb von 6 Monaten bzw. 24 Wochen der Durchschnitt von 8 Stunden nicht überschritten wird.

Aber: wo kein Kläger, da kein Richter.

Und du darfst natürlich nicht beim Konkurrenten deines Arbeitgebers anfangen.

Ich empfehle dir diese Seite hier. Der Artikel ist auch ganz aktuell: https://www.arbeitsrechte.de/nebenjob/#Kurz_knapp_Nebenjob

Wie bereits genannt wurde ist es hauptsächlich wichtig, dass der Arbeitgeber deines Hauptberufes das erlaubt.

Das ist falsch - wenn nicht berechtigte Interessen des Arbeitgebers berührt werden.

Grundsätzlich ist die Ausübung eines Nebenjobs nicht von der Erlaubnis durch den Arbeitgeber abhängig.

Wenn der befürchtet, dass deine Nebentätigkeit die Leistung im Hauptberuf negativ beeinträchtigt, kann er dir das auch einfach verwehren.

Auch das ist falsch, wenn es um eine bloße Befürchtung geht und nicht auch Tatsachen vorliegen, die diese Befürchtung rechtfertigen.

Und du darfst natürlich nicht beim Konkurrenten deines Arbeitgebers anfangen.

Das ist erlaubt, wenn es sich nicht um eine Konkurrenztätigkeit oder eine relevante Tätigkeit beim Konkurrenzarbeitgeber handelt.

Du solltest neben deinem Hauptjob nur noch einen 450 Euro Job machen. Du brauchst auch Zeit zum Entspannen. Dein Hauptarbeitgeber muss mit dem Nebenjob einverstanden sein.

Ist auch nur ein Minijob erlaubt bei einer versich.pflichtigen Hauptbeschäftigung!

Dein Hauptarbeitgeber muss mit dem Nebenjob einverstanden sein.

Das ist falsch - wenn nicht berechtigte Interessen des Arbeitgebers berührt werden.

Grundsätzlich ist die Ausübung eines Nebenjobs nicht von der Erlaubnis durch den Arbeitgeber abhängig.

@Familiengerd

Okay, bei mir steht es explizit drin. Wahrscheinlich deshalb.

Meine Kollegin sagte mir, dass auf jeden Fall der Arbeitgeber informiert werden muss. @Familiengerd jetzt weiß ich's dank dir besser.😊

@Britney1103

Was konkret steht in Deinem Vertrag?

Es kann vereinbart werden, dass der Arbeitgeber informiert werden muss.

Es kann zwar außerdem auch vereinbart werden, dass der Arbeitnehmer die Erlaubnis des Arbeitgebers einzuholen hat; diese Klausel ist aber nur wirksam, wenn sie den Zusatz enthält, dass die Erlaubnis zu erteilen ist, wenn es keine rechtfertigenden Verbotsgründe gibt.

Das ändert aber grundsätzlich nichts an meiner Aussage, weil es sonst im Widerspruch stünde zur Freiheit der Berufswahl und Berufsausübung nach dem Grundgesetz GG Art 12.

Die zulaessigen Arbeitszeiten des Arbeitszeitgesetzes beziehen sich auf alle Jobs zusammen, denen man als Arbeitnehmer oder Auszubildender nachgeht. Da wird nichts getrennt bewertet. Also Hauptjob und Nebenjob zusammen hoechstens 48 Wochenstunden.