Nebenjob + BAFÖG + Kindergeld (STUDIUM!)?

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Das Kindergeld wird nicht auf das Bafög angerechnet.

Kindergeldberechtigt bist du (bzw. deine Eltern) trotz der angeschlossenen Berufsausbildung noch, wenn du nicht zwischen Berufsausbildung und Studium schon im Ausbildungsberuf gearbeitet hast oder während des Studiums mehr als 20h arbeitest.

Allerdings muss die Arbeit, die man bis zu 20h ausführen darf, eine geringfügige Beschäftigung sein, darf also die durchschnittliche Einkommensrenze von 450€ pro Monat bzw. 5400€ pro Jahr nicht übersteigen. Hier könnte bei dir der Knackpunkt liegen.

Am besten erkundigst du dich mal bei der entsprechenden Beratungsstelle der Hochschule oder des örtlichen Studentenwerks und gehst das mit denen nochmal im Detail durch.

Beste Grüße!

  • Allerdings muss die Arbeit, die man bis zu 20h ausführen darf, eine geringfügige Beschäftigung sein, darf also die durchschnittliche Einkommensrenze von 450€ pro Monat bzw. 5400€ pro Jahr nicht übersteigen. Hier könnte bei dir der Knackpunkt liegen.

Heißt also, mit meiner Tätigkeit (wie oben beschrieben) würde mein Anspruch auf Kindergeld erlischen?

@kosbishow

Weil auf dieser Seite etwas anderes steht

https://www.kindergeld-hoehe.de/masterstudium/

Nämlich, dass die Höhe egal ist, und nur die 20-Stunden-Regel einzuhalten ist. Auf anderen Seiten wie BAFÖG oder MyStipendium ist das auch zu lesen. Was stimmt nun?

@kosbishow

So verstehe ich das. Bevor wir noch weitere Internetseiten raussuchen, hier die Grundlage, der entsprechende Auszug aus dem Bundeskindergeldgesetz, § 2 Abs. 2:

"Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 [Kinder über 18 Jahren] nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich."

Das heißt um Umkehrschluss, dass ein Beschäftigungsverhältnis, das kein geringfügiges ist, also über 450€ liegt, "schädlich" für den Kindergeldanspruch ist - unabhängig von der Arbeitszeit.

Aber ich bin kein Rechtsexpert und empfehle, dich nochmal mit den Beratungsstellen auseinanderzusetzen.

Und vielen Dank für den Stern!

@Ansegisel
Das heißt um Umkehrschluss, dass ein Beschäftigungsverhältnis, das kein geringfügiges ist, also über 450€ liegt, "schädlich" für den Kindergeldanspruch ist - unabhängig von der Arbeitszeit.

Liebe/r Ansegisel,

das sieht aber die Familienkasse ganz anders laut "Merkblatt Kindergeld" auf Seite 17ff unter dem Punkt:

4.5 Wegfall des Kindergeldanspruchs bei abgeschlossener Erstausbildung und anspruchsschädlicher Erwerbs­tätigkeit

wie z.B.: Schädlich für den Anspruch auf Kindergeld ist eine Erwerbstätigkeit dann, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit insgesamt mehr als 20 Stunden beträgt.

Unschädlich für den Kindergeldanspruch ist eine Erwerbstätigkeit, die im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses ausgeübt wird, wobei die Ausbildungsmaßnahme Gegenstand des Dienstverhältnisses sein muss.

  • die geringfügig ist im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.
  • wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit insgesamt nicht mehr als 20 Stunden beträgt. Hierbei ist stets die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit zu Grunde zu legen. Wird die Beschäftigung nur vorübergehend (d. h. für höchstens zwei Monate) ausgeweitet, ist dies unbeachtlich, wenn während des gesamten Berücksichtigungszeitraumes im Kalenderjahr die durchschnittliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden beträgt.
Allerdings muss die Arbeit, die man bis zu 20h ausführen darf, eine geringfügige Beschäftigung sein, darf also die durchschnittliche Einkommensrenze von 450€ pro Monat bzw. 5400€ pro Jahr nicht übersteigen. Hier könnte bei dir der Knackpunkt liegen.

Leider hast du zu früh aufgehört zu lesen :-((

Bereits in 2012 wurden die Einkommensgrenzen für den Kindergeldanspruch ganz abgeschafft! Nur bei einer Zweitausbildung/-studium muß die 20 Wochenstunden-Grenze beim Hinzuverdienst beachtet werden! Dabei spielt die Verdiensthöhe wiederum keine Rolle ;-))

https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok/ct/dam/download/documents/KG2-MerkblattKindergeld_ba015394.pdf

@kosbishow

Nur die 20 Wochenstunden-Regel ist zu beachten beim Hinzuverdienst in der Zweitausbildung bzw. Zweitstudium, jedoch ist die Verdiensthöhe widerum egal ;-)

@siola55

Danke für die Erläuterungen und Link.

Vielleicht stoße ich hier an die Grenzen meiner Interpretationsfähigigkeit juristischer Texte, aber aus dem Wortlaut auch des Gesetzes bzw. des Merkblattes erschließt sich mir das nicht. Auch im Merkblatt steht ja, dass eine geringfügige Beschäftigung für Studierende mit bereits abgeschlossener Berufsausbildung unschädlich für den Kindergeldanspruch ist - eine nicht geringfügige müsste danach also schädlich sein. Würde es keine Verdienstgrenze geben, müsste die geringfügige Beschäftigung im Gesetzestext überhaupt nicht auftauchen.

Ich verstehe das daher, dass die Beschäftigung geringfügig sein und unter 20h pro Monat liegen muss. Es wäre ja merkwürdig, wenn man unter 20h unbegrenzt verdienen dürfte, über 20h aber auf einmal an 450€ gebunden wäre.

@Ansegisel
Ich verstehe das daher, dass die Beschäftigung geringfügig sein und unter 20h pro Monat liegen muss .

Liebe/r Ansegisel,

da irrst du dich leider :-(( Dieses und stammt leider nur aus deiner Feder! Diese 3 Möglichkeiten sind allesamt als Aternative aufgeführt: als unschädlich für den Kindergeldanspruch gelten entweder

  • eine Erwerbstätigkeit, die im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses ausgeübt wird, oder
  • die geringfügig ist im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.

oder

  • wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit insgesamt nicht mehr als 20 Stunden beträgt. Hierbei ist stets die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit zu Grunde zu legen. Wird die Beschäftigung nur vorübergehend (d. h. für höchstens zwei Monate) ausgeweitet, ist dies unbeachtlich, wenn während des gesamten Berücksichtigungszeitraumes im Kalenderjahr die durchschnittliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden beträgt.
@siola55

Nachzulesen in § 32 Abs. 4 Satz 3 wg. Kindergeldanspruch volljähriger Kinder aufgrund einer Erwerbstätigkeit

@siola55

oder in der "Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz" (einfach googeln nach da-kg 2018) unter dem Punkt:

A 20.3 Anspruchsunschädliche Erwerbstätigkeit

@siola55

Ich glaube, ich hab meinen Denkfehler entdeckt. Man darf mehr als 20h arbeiten, wenn man dabei weniger als 450€ verdient, aber wenn man weniger als 20h arbeitet, darf man unbegrenzt verdienen. (Obwohl ich mich doch frage, was das für ein Beschäftigungverhältnis sein soll, bei dem man mit 20h in der Woche unter 450€ bleibt. Das ist ja deutlich unter dem gesetzlichen Mindeslohn....)

Danke für die Hartnäckigkeit.

@Ansegisel

Lieber Ansegisel, du irrst dich leider weiterhin :-((

Man darf mehr als 20h arbeiten, wenn man dabei weniger als 450€ verdient,..

Leider falsch - bei Zweitausbildung/-studium darf nie mehr als 20 Wochen-Stunden gearbeit werden!!! Begründung hierfür: bei mehr als 20 Wochenstunden ist z.B. der "Student" dann als Arbeitnehmer einzustufen :-(( , also Wegfall des Studentenstatus und damit Wegfall des Kindergeldanspruchs für die Eltern!

Es kann entweder durch eine geringfügige Beschäftigung auf 450-Euro-Basis hinzuverdient werden o d e r max. 20 Wochenstunden, wobei die Verdiensthöhe hier unbegrenzt ist!

Obwohl ich mich doch frage, was das für ein Beschäftigungverhältnis sein soll, bei dem man mit 20h in der Woche unter 450€ bleibt.

Ja genau, denn diese Variante ist laut Gesetz § 32 Abs.4 Satz 3 EStG sowie laut "Dienstanweisung Kindergeld" und laut "Merkblatt Kindergeld" auch gar nicht vorgesehen ;-))

Einfach mal nur den tatsächlichen Wortlaut lesen und nichts dazudeuteln...

Sorry - geh' jetzt schwimmen bei der Hitze bei uns im wilden Süden ;-)

@siola55

Wenn man entweder 450€ oder unbegrenzt dazuverdienen darf und beides bei unter 20h, wieso wird dann überhaupt auf die geringfügige Beschäftigung eingegangen und die Verdienstgrenze nicht einfach, wie beim Kindergeld für Kinder in der Erstausbildung, für sämtliche Beschäftigungsverhätnisse unter 20h fallengelassen? Wieso wird auf die geringfügige Beschäftigung im Gesetzestext übrhaupt eingegangen, wenn sie letztlich irrelevant sein soll? Das ist der Punkt, den ich nicht schnalle.

Aber das ist jetzt eher nochmal eine Frage an mich selbst, du musst dich damit nicht nochmal rumschlagen. Ich raff das heute eh nicht mehr ;)

@Ansegisel
...und die Verdienstgrenze nicht einfach, wie beim Kindergeld für Kinder in der Erstausbildung, für sämtliche Beschäftigungsverhätnisse unter 20h fallengelassen?

Du hast leider noch gar nichts verstanden :-(((

Bereits in 2012 wurden die Einkommensgrenzen für den Kindergeldanspruch ganz abgeschafft!!! Dies bedeutet, dass das Einkommen in der Erstausbildung überhaupt keine Rolle mehr spielt, weder unter noch über 20 Stunden - ist alles sch....egal - ob Nebenverdienst, Hinzuverdienst oder sogar in der Hauptbeschäftigung z.B. als Azubi die Ausbildungsvergütung ;-)))

Nur bei der der Zweitausbildung bzw. beim Zweitstudium gibt es die 20 Wochenstunden-Regel wg. dem Studentenstatus wie oben bereits beantwortet von mir, jedoch spielt die Verdiensthöhe auch hier keine Rolle, will heissen: man/frau kann unbegrenzt in der Einkommenshöhe hinzuverdienen!!!

Jedoch gibt es hier eben die oben schon mehrfach genannten 3 Varianten, etwas hinzu zu verdienen; aber bitte lass' endlich dein "und" weg, dies ist nur deine Auslegungssache - entweder

  1. Erwerbstätigkeit, die im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses ausgeübt wird, oder
  2. die geringfügige Beschäftigung auf 450-Euro-Basis, oder
  3. die 20 Wochenstunden-Regel bei unbegrenztem Verdienst!

Also 3 Varianten sind möglich beim Hinzuverdienst - vllt. raffst du es trotz Hitze demnächst... ;-)

Schönen Abend wünsch ich... und einfach mal drüber schlafen, dann kommt vllt.doch noch die Einsicht... ;-)

@kosbishow

Ja klar, die 20 Wochenstunden-Regel ist bei einer Zweitausbildung bzw. einem Zweitstudium einzuhalten; die Verdiensthöhe spielt keine Rolle hierbei, da die Einkommensgrenzen für den Kindergeldanspruch bereits in 2012 ganz abgeschafft wurden ;-))

Die 20 Wochenstunden-Regel hat folgende Bedeutung: wenn du mehr als 20 Stunden in der Woche arbeitest bzw. hinzuverdienst, dann wirst du als Arbeiter angesehen und verlierst damit deinen Studentenstatus und deine Eltern verlieren somit den Kindergeldanspruch :-((

@siola55

Vielen Dank nochmals!!! :-))

@Ansegisel
...eine nicht geringfügige müsste danach also schädlich sein.

Du darfst nicht einfach den Gesetzestext verdrehen; dein Umkehrschluß ist zum Glück falsch :-((

Auch im BKKG ist eindeutig geregelt, was erlaubt ist: Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.

  1. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit,
  2. ein Ausbildungsdienstverhältnis
  3. oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.
@siola55

Hallo lieber Ansegisel, hast du 's jetzt endlich gerafft mit den 3 Möglichkeiten beim Hinzuverdienst in der Zweitausbildung bzw dem Zweitstudium?

@siola55

Ganz ehrlich: Nö. Aber damit abgefunden ;)

@Ansegisel

Hallo nochmal, dann mach ich noch ein letzter Versuch, dich ganz umzustimmen auf den Gesetzestext: also den Sinn der 20 Wochenstunden-Regel dürfte inzwischen klar sein - bei mehr als 20 Stunden pro Woche wird ein Student als Arbeiter angesehen und nicht mehr als Student, ergo verliert er somit seinen Studentenstatus und die Eltern verlieren damit den Kindergeldanspruch!

Die Verwirrung mit der geringfügigen Beschäftigung kommt wahrscheinlich daher, dass die Rentenversicherungspflicht ja erst im Nachhinein in 2013 eingeführt wurde, entgegen der Abschaffung der Einkommensgrenzen für den Kindergeldanspruch in 2012 - also war in 2012 die gerinfügige Beschäftigung ganz sozialversicherungfrei bis 450 Euro im Monat.

Bei mehr als 450€ mtl. Bruttolohn dagegen ist dieser Teilzeitjob voll sozialversicherungspflichtig, egal ob in der Gleitzone von 450,01€ bis 850€ mtl. Bruttolohn oder darüber - es gilt Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- u. Pflegeversicherungspflicht!

Vllt. kommt ja daher die extra aufgeführte Variante mit der geringfügigen Beschäftigung... ;-))

Weitere Details mit Beispielen zu dem Punkt

A 20.3 Anspruchsunschädliche Erwerbstätigkeit findest du und vor allem unser Ansegisel in der "Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz" (einfach googeln nach da-kg 2018):

1Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG nur berücksichtigt, wenn es keiner anspruchsschädlichen Erwerbstätigkeit nachgeht. 2Ein Kind ist erwerbstätig, wenn es einer auf die Erzielung von Einkünften gerichteten Beschäftigung nachgeht, die den Einsatz seiner persönlichen Arbeitskraft erfordert (BFH vom 16.5.1975, VI R 143/73, BStBl II S. 537). 3Das ist der Fall bei einem Kind, das eine nichtselbständige Tätigkeit, eine land-und forstwirtschaftliche, eine gewerbliche oder eine selbständige Tätigkeit ausübt. 4Keine Erwerbstätigkeit ist insbesondere:

− ein Au-pair-Verhältnis,

− die Verwaltung eigenen Vermögens.

5Anspruchsunschädlich nach § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG ist

− eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit (vgl. A 20.3.1),

− ein Ausbildungsdienstverhältnis (vgl. A 20.3.2) oder

− ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis i. S. d. §§ 8 und 8a SGB IV (vgl. A 20.3.3).

6Eine Erwerbstätigkeit im Rahmen eines geregelten Freiwilligendienstes nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG ist unschädlich.

Vielen lieben Dank!! :-)))

Hallo,

Bekomme ich BAFÖG, wenn ich 15 Stunde pro Woche für 11€ die Stunde arbeite, also 660€ monatlich Brutto verdiene?

-> Ja, bekommst du. ABER: Alles Einkommen, was über 5.400€ in 12 Monaten Bewilligungszeitraum kommt, mindert deinen Bafögsatz. Bei 660€ mal 12 Monate = 7.920€. Minus Freibetrag von 5400€ sind das 2.520€ in 12 Monaten Bafög weniger. Also 210€ Bafög weniger monatlich.

Außerdem habe ich im vergangenen Monat meine Berufsausbildung mit der Fachhochschulreife erfolgreich abgeschlossen. Bekomme ich dann trotzdem noch Kindergeld oder erlischt dieser Anspruch damit?

-> Ja bekommst du, solange du unter 25 Jahren bist. Ab dem 25. Geburtstag gibt es kein Kindergeld mehr.

Und meine Letzte und wichtigste Frage überhaupt: Sind die Einkommen aus Nebenjob + BAFÖG + Kindergeld kombinierbar?

-> Ja, aber anders als du denkst. Das wären dann Bafög 526€+ Kindergeld 192€+ Nebenjob 450€ = 1.168€ (oder eben weniger Bafög aber mehr Nebenjob, kommt in Summe aufs Gleiche raus).

Übrigens: Da du nicht den Baföghöchstsatz bekommst, müsstend deine Eltern theoretisch die Differenz bis zum Höchstsatz zahlen.

Hi kosbishow,

es gibt noch einen 2. Grund, weshalb du deine Stdn. beim Nebenjob reduzieren solltest:

nicht nur wg. dem BAföG-Freibetrag von 5.400€ im Bewilligungszeitraum, sondern du hast keine kostenlose Familien(kranken)versicherung mehr ab 450€ mtl. Bruttolohn!!!

Wieso arbeitest du nicht einfach als geringfügige Beschäftigung auf 450-Euro-Basis, dann hast du beide Punkte (BAföG + kostenlose Familienversicherung über die Eltern) erfüllt ;-))

Gruß siola55

PS: Wie alt/jung bist du denn wg. der evtl. Familienversicherung?

PS: Einfach mal googeln nach Name der KK der Eltern, Leistungen, Familienversicherung

Hi nochmal, also falls du deinen Nebenjob in einen 450-Euro-Job reduzierst, hast du zwar ca. 100€ weniger Nettolohn, mußt aber dafür nur noch ca. 40 Stdn. im Monat arbeiten ;-))

@siola55

OKAY. Vielen Dank für deine Hilfe und die ganzen Kommentare / Erläuterungen. Also hat es keinen Einfluss auf mein Kindergeld, wenn ich unter 20 Stunden pro Woche arbeite?

@kosbishow

Ja - bei einer Zweitausbildung bzw. einem Zweitstudium ist nur die 20 Wochenstunden-Regel zu beachten beim Hinzuverdienst; die Verdiensthöhe spielt hier keine Rolle für den Kindergeldanspruch ;-)

Jedoch ist hier in deinem Fall nicht der Kindergeldanspruch das Problem, sondern die Einkommensgrenze für dein BAföG und deiner kostenlosen Familienversicherung, welche leider bei beiden Leistungen bei 450€ mtl. Einkommen liegt!

@siola55

Achso, dann würde ich weniger BAFÖG bekommen und müsste mich selbst versichern, oder? Aber man bekommt doch zusätzlich (wenn man selbst versichert ist) 71€ BAFÖG mehr, oder? Bei der Versicherung meiner Familie liegt der Stundentarif bei knapp 95€ - das wären dann knapp 25€, die ich dann weniger hätte. Aber das weniger BAFÖG wird doch von mehr Einkommen aufgefangen, oder? Dann müsste ich später weniger zurückzahlen.

Du musst deine Stunden reduzieren

Warum?

@kosbishow

Weil sonst dein Bafög gekürzt wird

@grubenschmalz

... und er aus der kostenlosen Familienversicherung rausfällt! Hier gelten als Einkommensgrenze aktuell 435€ (z.B. als Gewerbe im Nebenerwerb) oder ein 450-Euro-Minijob!