Nebengewerbe in der Wohlverhaltenspahse?

5 Antworten

Habt ihr da auch irgendwelche §???

Da ich auf das gestoßen bin, und folgendes Unterscheidet Wohlverhaltensphase ist was anderes als Insolvenzverfahren!

§295 InsO 4

Das Insolvenzverfahren als ganzes dauert exakt 72 Monate = 6 Jahre.

Es teilt sich in Insolvenzverfahren (=eröffnetes Verfahren) und Restschuldbefreiungsverfahren (= Wohlverhaltsphase).

Die Dauer der einzelnen Abschnitte ist vom Arbeitstempo des Insolvenzverwalters abhängig und davon, ob z.B. komplizierte Sachen wie schwierige Eigentumsverhältnisse geklärt oder eine Immo oder so verwertet werden werden müssen.

Am Ende des eröffneten Verfahrens wird das in dieser Zeit eingegangene Geld an die Gläubiger verteilt, bzw. zuerst werden die Gerichtskosten /+ Treuhänder) verrechnet, danach der Rest an die GL.

Das Verfahren wird dann nach § 200 InsO aufgehoben und ab dann gelten die Obliegenheiten des 295.

Dauert das eröffnete Verfahren 1 Jahr, dann geht die WVP 5 Jahre, dauert das Verfahren 4 Jahre, dann hat man 2 Jahre WVP usw

Es gibt auch Fälle, wo die 6 Jahre um waren und das Verfahren noch nicht nach § 200 aufgehoben wurde. Aber das ist selten und oft in der Kombination: schwieriger Schuldner, gieriger Insolvenzverwalter.

Grund:

Im eröffneten Verfahren wird der Inso-Verwalter prozentual am gepfändeten Vermögen beteiligt. In der WVP bekommt er dann nur noch den Standardsatz von 100 EUR + 19% MwSt (zumindest waren es mal 100 EUR, weiß den aktuellen Stand nicht)

Somit lohnt es sich natürlich, möglichst viel Masse zu generieren, damit man selbst als Verwalter viel verdient. Und jede Steuererstattung beim normalen Arbeitnehmer wird dann halt auch einkassiert, das sind dann wieder ein paar Eurochen mehr für den TH.

Im eröffneten Verfahren wird alles Vermögen verwertet, in der WVP ist dann nur noch pfändbares Einkommen und ein halbes Erbe pfändbar. Genau genommen wird es nicht gepfändet sonders es ist "abgetreten".

Ja, musst Du alles tun, anmelden + dem TH melden + großteil vom Gewinn abführen. Wenn Du mit dem Gewerbe baden gehst und daraus neue Schulden entstehen kann Dir darüber hinaus deshalb die Restschuldbefreiung versagt werden....

In welchen Gesetzen hast du diese nichtzutreffende Regelung gefunden?

Es ist inhaltlich in allen Belangen nicht richtig.

  1. lies mal den §295 (Absatz 2) InsO --> damit ist dein erster Satz widerlegt.

2, es ist nirgends in der InsO eine Regelung, wie sich neue Schulden auf das laufende Verfahren auswirken. Abgesehen davon, dass sie als neue Schulden natürlich nicht restschuldbefreit werden und somit vollstreckbar sind, falls man es nicht zahlt. --> somit wäre auch dein zweiter Satz widerlegt.

Mehr hast du ja nicht geschrieben.

Wenn du mit dem VZ Job pfändbares Einkommen erwirtschaftest sind deine Obliegenheiten nach § 295 InsO erfüllt und das Nebengewerbe sollte problemlos gehen.

In 295 steht nämlich, dass Selbstständige entsrpechend dem abzuführen haben, was sie als Angestellter verdienen würden. Da hier aber bereits eine Vollzeitstelle mit pfändbaren Einkommen besteht, ist das Nebengewerbe kein Problem.

[...] (2) Soweit der Schuldner eine selbständige Tätigkeit ausübt, obliegt es ihm, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre.

Wenn du allerdings kein pfändbares Einkommen aus dem Job hast oder nicht 100% arbeitest, dann ist die Situation anders, ich passe da jetzt aber hinsichtlich Details.

Guck mal hier rein:

www.f-sb.de/forumneu (Forum Schuldnerberatung)

Auf jeden Fall musst Du den Gewinn abführen. Deine Schulden sind ja noch da - und alles, was über die Pfändungsgrenze hinaus geht, geht an deine Gläubiger. Du musst im Rahmen deiner Leistungsfähigkeit alles tun, um deine Schulden zu mindern.

Habt ihr da auch irgendwelche §???

Da ich auf das gestoßen bin, und folgendes Unterscheidet Wohlverhaltensphase ist was anderes als Insolvenzverfahren!

§295 InsO 4

@thejingeles

Meinst du den Absatz (2)? Ne, das ist nicht so gemeint. Das heißt nur, dass du bei einer selbständigen Tätigkeit genauso zahlen musst. Als Selbständiger hast du mehr Gestaltungsspielraum mit deinen Einkünften, d. h. du kannst die über Rückstellungen etc. runterechnen. Das soll verhindert werden, darum geht der Absatz. Nicht andersherum!

@FataMorgana2010

Nochmal genauer:

Es kann dich ja keiner zwingen, zur Befriedigung der Ansprüche diese Nebentätigkeit auszuführen. Daher gibt es Treuhänder, die einen Teil (z. B. 50%) dieses zusätzlich anfallenden Einkommens analog zu den Regelungen für Überstunden als nicht pfändbar ansehen (als Anreiz sozusagen). Das hängt ja auch mit den Größenordnungen zusammen. Wenn du nebenbei besser verdienst als mit dem Hauptberuf, dann kann es dir auch passieren, dass dein Hauptberuf plötzilch nicht mehr als angemessen gilt.

Die Rechtssprechung ist dabei aber durchaus unterschiedlich. Angeben musst es es auf jeden Fall - sonst kann es dir passieren, dass dir die Restschuldbefreiung am Ende nicht gewährt wird. Sprich das mit dem Treuhänder durch - einfach so machen und dann darauf vertrauen, dass das keiner merkt kann dir beliebig viel Ärger einbringen.

@FataMorgana2010

Nein, was man als Selbständiger rechnet ist nicht relevant.

Man muss so viel abführen, wie man mit seinen Fähigkeiten (Ausbildung) in einem Angestelltenverhältnis verdienen würde. Da kann man sich an durchschnittlichen Einkommensstatistiken orientieren.

Wenn man also einen hohen Gewinn macht muss man nur so viel abführen, wie auch als kleiner Sachbearbeiter pfändbar wäre, macht man Verlust muss man aber auch so viel abführen.

Damit ist der Manipulation der Bilanz zur "Optimierung" der pfändbaren Beträge ein Riegel vorgeschoben worden.

Natürlich darfst du ein nebengewerbe eröffnen, aber das einkommen wird an dein gehalt mitzuberechnet. um so mehr man verdient darf man auch etwas mehr behalten als den üblichen pfändungssatz.soll ja keiner bestraft werden weil er arbeitet.würde nur den th das mitteilen und ganz wichtig keine neuen schulden machen.siehe unter der pfändungstabelle nach was dir mit den nebenjob übrig bleibt.ich habe meinen aufgegeben das war einfach nicht wert.

Selbstständigkeit und Nebenjob sind ein Unterschied.

Guck mal in den § 295 InsO, daraus lässt sich ableiten, dass der Erlös aus der Selbstständigkeit beim Insolventen verbleibt.