Nebenberuflich arbeiten und dafür Rechnungen schreiben?

4 Antworten

Muss ich dafür ein Gewerbe anmelden?

Nein, das ist journalistisch und daher freiberuflich. Du musst dem Finanzamt die Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit mitteilen und erhälst dann den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung.

Wieviel Prozent werden davon dann versteuert?

Alles.

Es gibt einen Grundfreibetrag von 9.000,- € der nicht versteuert wird, jedoch bei dir schon im Lohnsteuerabzug berücksichtigt ist und bei Nebeneinkünften kannst du diesen 410,- € pro Jahr entnehmen ohne dass diese in die Steuerprogression einfließen würden.

Die 410,- € beziehen sich auf den Gewinn, nicht den Umsatz.

Umsatzsteuerrechtlich musst du schauen ob die Kleinunternehmerregelung für dich Sinn macht. Mach einen Termin beim Steuerberater.

"Nein, das ist journalistisch und daher freiberuflich." - falsch. Das ist die ertragsteuerliche "Brille". Und die hat nichts damit zu tun, ob ich ein Gewerbe anmelden muss oder nicht. Das ergibt sich allein aus der Gewerbeordnung. Gewerbeordnung § 6 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die Fischerei, die Errichtung und Verlegung von Apotheken, die Erziehung von Kindern gegen Entgelt, das Unterrichtswesen, auf die Tätigkeit der Rechtsanwälte, Patentanwälte und Notare, der nach § 16 des Rechtsdienstleistungsgesetzes im Rechtsdienstleistungsregister eingetragenen Personen, der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, der vereidigten Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften, der Steuerberater und Steuerberatungsgesellschaften sowie der Steuerbevollmächtigten, auf den Gewerbebetrieb der Auswandererberater, das Seelotswesen und die Tätigkeit der Prostituierten. Auf das Bergwesen findet dieses Gesetz nur insoweit Anwendung, als es ausdrückliche Bestimmungen enthält; das gleiche gilt für den Gewerbebetrieb der Versicherungsunternehmen, die Ausübung der ärztlichen und anderen Heilberufe, den Verkauf von Arzneimitteln, den Vertrieb von Lotterielosen und die Viehzucht. Ferner findet dieses Gesetz mit Ausnahme des Titels XI auf Beförderungen mit Krankenkraftwagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes keine Anwendung.

(1a) § 6c findet auf alle Gewerbetreibenden und sonstigen Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 4 Nummer 2 der Richtlinie 2006/123/EG Anwendung, deren Dienstleistungen unter den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen.

(2) Die Bestimmungen des Abschnitts I des Titels VII finden auf alle Arbeitnehmer Anwendung.

@Bakaroo1976

Würde das anders verstehen, nämlich das gewerbliche Steuerberater nicht unter Gewerbeordnung fallen, denn jene können auch gewerbliche Steuerberater sein, etwa durch gewerbliche Infektion und so weiter und fallen dann zwar unter § 15 EStG, aber nicht unter die Gewerbeordnung. Dadurch fällt der Schriftsteller weiterhin nicht unter die Gewerbeordnung!

@Stoertebeker91

Auch die Infektionstheorie ist ein Begriff aus dem Steuerrecht. Einkommensteuerrechtliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind nicht automatisch Einkünfte im Sinne der Gewerbeordnung. Bitte nicht alles in einen Topf hauen.

"und bei Nebeneinkünften kannst du diesen 410,- € pro Jahr entnehmen ohne dass diese in die Steuerprogression einfließen würden." - falsch! Bitte § 46 (3) S. 1 richtig lesen. Es handeltt sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag. Und der Kommentar hinsichtlich der Progression ist auch falsch.

Einkommensteuergesetz (EStG) § 46 Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

(1) (weggefallen)

(2) Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so wird eine Veranlagung nur durchgeführt,

(3) 1In den Fällen des Absatzes 2 ist ein Betrag in Höhe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist und die nicht nach § 32d Absatz 6 der tariflichen Einkommensteuer unterworfen wurden, vom Einkommen abzuziehen, wenn diese Einkünfte insgesamt nicht mehr als 410 Euro betragen. 2Der Betrag nach Satz 1 vermindert sich um den Altersentlastungsbetrag, soweit dieser den unter Verwendung des nach § 24a Satz 5 maßgebenden Prozentsatzes zu ermittelnden Anteil des Arbeitslohns mit Ausnahme der Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Absatz 2 übersteigt, und um den nach § 13 Absatz 3 zu berücksichtigenden Betrag.

@Bakaroo1976
Es handeltt sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag.

Nichts anderes sollte mein Beitrag suggerieren und hat dies auch meiner Meinung nach nicht getan.

@kevin1905

Freigrenze auch nur jein, denn diese Freigrenze schmilzt ja auch noch ab, störe mich eher am Begriff Entnahme, man sollte hier ganz klar vom Gewinn sprechen.

Neine, ein Gewerbe musst Du deswegen nicht anmelden, da es sich hier um eine freiberufliche Tätigkeit handelt.

Diese gibst Du in Deiner Steuerklärung als "Einkünfte aus selbständiger Arbeit" an

Wie hoch liegt denn der Steuersatz? Also was von z. B. 500,- Euro pro Monat sollte man bei Seite legen für das Finanzamt?

@Glueck2018

Deine Steuerklasse kennst Du selbst am Besten.

Es handelt sich um eine ganz normale Einnahme, die Du versteuern musst.

@stefan1531
Deine Steuerklasse kennst Du selbst am Besten.

Selbständige haben aber keine.

@kevin1905

er ist aber nicht Selbständig, wie er schreibt.

@stefan1531

Natürlich ist er mit seiner nebenberuflichen Tätigkeit selbständig. Und mit der Steuerklasse hat das nix, aber auch gar nix zu tun.

Du musst eine freiberuflich Tätigkeit anmelden (Finanzamt) und das Einkommem entsprechend versteuern.

  • Gewerbe anmelden
  • In deiner normalen Steuererklärung musst du das Gewerbe in einer Anlage mit angeben - dafür ist eine vereinfachte Buchführung erforderlich
  • Gewinn/Verlust aus Gewerbe werden deinem Einkommen aus Festanstellung angerechnet