Natostacheldraht erlaubt oder nicht?

4 Antworten

Auf rechtlichem Wege ist da bestimmt etwas zu machen. Sucht erstmal Kontakt zum Besitzer.

Grundsätzlich gibt es kein Verbot Stacheldraht oder NATO-Draht irgendwo zu verwenden.

Es hat aber schon Fälle gegeben wo Richter festgelegt haben das der Draht entfernt werden muss weil eine zu hohe Verletzungsgefahr für Unbeteiligte besteht.

Dazu müsste man aber den Rechtsweg bestreiten.

Bevor man das macht sollte man vielleicht mal versuchen mit dem Eigentümer ein Gespräch zu führen.

Ja schon klar das man nicht direkt zum Richter geht... Aber ich finde es unverschämt 

@agentrs

Wie du das findest kann ich mir in deiner Situation durchaus vorstellen.

Du musst aber versuchen die andere Seite der Medaille zu betrachten. Hast du eine Ahnung warum der Zaun oder was auch immer dort gewesen ist?

Vielleicht musste ein armer Bauer, der sich keinen Elektrozaun leisten kann, dort eine Koppel abgrenzen. Keine Ahnung? Es gibt unzählige Möglichkeiten weshalb damals die Notwendigkeit bestand.

Eher unwahrscheinlich ist doch das der Draht da installiert wurde um Pferde zu verletzen.

Aus der Entfernung, man kennt halt die Situation zu wenig, lässt sich dir da auch nicht wirklich helfen.

@Nomex64

Ne der liegt da um Leute fern zu halten die an einem Baggersee schwimmen gehen wollten ich finde das hätte man anders lösen können

Ist nicht Legal,denn das gehört zur Ausrüstung der Armee zur Verteidigung

Kann man da gegen vorgehen ich mein das geht ja nicht... Es bringt das Pferd zwar nicht mehr zurück aber ich finde er sollte entfernt werden 

Da könnte evtl. dieses Urteil von Interesse sein:

https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_minden/j2003/11_L_603_03beschluss20030711.html

Da ging es wohl darum, dass auf einem privaten Gelände Nato-Stacheldraht zum Schutz des Grundstückes gelegt wurde.
Das Urteil lautete auf Entfernung wegen zu großer Gefährdung der Allgemeinheit. Man müsse insbesondere auch bei Kindern immer damit rechnen, dass die auch mal auf das Grunstück wollen, um einen Ball zurückzuholen. Das mit Natostacheldraht zu verhindern, sei völlig übertrieben.

Zitat aus dem Urteil:

Rechtsgrundlage der angefochtenen Ordnungsverfügung ist § 14 Abs. 1 OBG NW. Nach dieser Vorschrift kann die Ordnungsbehörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Der Nato-Draht auf dem Grundstück der Antragstellerin stellt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ist eine Verletzung der Gesundheit und körperlichen Unversehrtheit von Kindern und Jugendlichen zu besorgen. Bereits in der Vergangenheit kam es unbestritten dazu, dass Kinder und Jugendliche unbefugt das Grundstück der Antragstellerin betraten, um Bälle zurückzuholen, die vom angrenzenden Sportplatz dort hin gelangten. Da zwischenzeitlich keine baulichen
Veränderungen erfolgten, die verhindern könnten, dass Bälle auf das Grundstück der Antragstellerin gelangen, ist es wahrscheinlich, dass Kinder und Jugendliche auch in Zukunft versuchen werden, ihre Bälle vom Grundstück der Antragstellerin zu holen.
Nach Übersteigen des Zauntores oder beim Durchgreifen kommen sie unweigerlich in Kontakt mit dem auf dem Grundstück der Antragstellerin unmittelbar vor dem Zaun verlegten Nato-Draht. Dieser Draht ist so beschaffen, dass er den Personen, die mit ihm in Berührung kommen, schwerwiegende Schnittverletzungen zufügt. Durch Widerhaken wird eine Befreiung aus dem Draht nicht nur erschwert, vielmehr erfolgt bei Befreiungsversuchen eine Verwicklung in dem Draht, durch die weitere schwere Verletzungen hervorgerufen werden können. Eine Befreiung aus eigener Kraft ist kaum möglich. Der Vergleich mit Stacheldraht ist aus diesem Grund unzutreffend.


Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit kann auch nicht deshalb ausgeschlossen werden, weil die Kinder und Jugendlichen nur dann dem Nato-Draht ausgesetzt sind, wenn sie sich unbefugt auf das Grundstück der Antragstellerin begeben. Insbesondere bei Kindern muss damit gerechnet werden, dass sie aufgrund ihrer fehlenden Lebenserfahrung die Rechtswidrigkeit des Betretens eines fremden Grundstücks und die mit dem Nato-Draht verbundenen Gefahren nicht erkennen oder bei der Konzentration auf ihr Ballspiel übersehen bzw. ignorieren. Es kann auch nicht vorausgesetzt werden, dass alle spielenden Kinder ein leicht zu übersehendes Schild mit einem Betretungsverbot lesen und in seiner Bedeutung unmittelbar vollumfänglich erfassen können. Selbst wenn dies geschieht, kann nicht davon ausgegangen werden, dass spielende Kinder und Jugendliche ihre Handlungen zunächst in jeder Hinsicht abwägen. Sie werden häufig durch ihren Spieltrieb geleitet werden und sich leichtsinnig über Verbote und mögliche Gefahren hinwegsetzen. Wegen ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit sind sie vor erheblichen Gefahren auf solchen Grundstücken zu schützen, von denen bekannt ist, dass Kinder und Jugendliche sie betreten.


Bei dem Urteil wäre evtl. sogar zu prüfen, ob der Grundstückseigentümer nicht sogar in Haftung genommen werden kann.

Danke für die Mühe. Ich werde morgen mich mal bei der Polizei erkundigen..