Namensänderung nacg Scheidung im Grundbuch eintragen?

7 Antworten

Du wirst der Aufforderung der Bank nachkommen müssen, um eine vorzeitige Kündigung des Darlehens durch die Bank zu vermeiden. Zu den KOsten kann ich nichts sagen.

Meine Namensänderung im Grundbuch war kostenlos. Soweit ich mich erinnere gab es da aber eine Frist. Frag beim Amtsgericht nach.

Wajrcheinlich sucht die Bank nach einem Kündigungsgrund, um an die Wohnung zur Versilberung ranzukommen.

Besonders wenn Du schon viel abgezahlt hast und die bei einer Versteigerung unter Wert trotzdem ihre Kohle bekommen, ist das sehr verlockend für die Banken heute, um ihre Liquidität (Zahlungsfähigkeit) usw. zu erhöhen.

Dein Kreditfall st dann vorzeitih mit Gewinn erfolgreich abgeschlossen für die Bank, die mit dem Geld neue Heschäfte machen kann, - Du stehst dann da ohne Wohnung.

Wenn Dein Mann nix zahlt, wieso steht der dann noch da drin? Gab es da keine VERNÜNFTIGE Regelung im Scheidungstermin??

Normalerweise muß man solche Änderungen im Grundbuch nicht vornehmen lassen, so lange die Identität eindeutig ist.

Wenn die Bank das allerdings verlangt, wirst Du dem folgen müssen. Erkundige Dich doch mal bei der Bank, warum sie das wollen. Schließlich haben sie ja eh eine Grundbuchsicherung. Vielleicht kann man sich ja auch so irgendwie einigen.

Wieviel es kosten wird, sagt Dir das Grundbuchamt.

ändert sich der Familienname durch eine Heirat kann das Grundbuch mit formlosen Antrag berichtigt werden. Die Kosten richten sich nach § 67 KostO iVm. § 30 KostO und sind nach freiem Ermessen zu bestimmen. Häufig wird nur die Mindestgebühr von 10,- € erhoben. Das LG Bonn (6 T 341/06) hat entschieden: Die wegen Namensänderung infolge Heirat erforderliche Namensberichtigung im Grundbuch gehört zu den einfachsten Fällen der Namensberichtigung und ist deshalb in der Regel mit einem Geschäftswert von nur 5% des Grundstücks(anteils-)wertes anzusetzen. 1) Soweit in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Wert sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach freiem Ermessen zu bestimmen; insbesondere ist bei Änderungen bestehender Rechte, sofern die Änderung nicht einen bestimmten Geldwert hat, sowie bei Verfügungsbeschränkungen der Wert nach freiem Ermessen festzusetzen. (2) 1In Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung ist der Wert regelmäßig auf 3.000 Euro anzunehmen. 2Er kann nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000 Euro angenommen werden. (3) 1In nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten ist der Wert nach Absatz 2 zu bestimmen. § 33 KostO: Die Mindestgebühr beträgt 10 euro; Namensberichtigung kostet 1/4-Gebühr; bei einem Wert von 3.000 Euro beträgt die 1/4-Gebühr 10 Euro

....vielleicht sieht es bei einer namensänderung wegen scheidung ja genauso aus ???