Namensänderung des Mieters in Mietkautionskonto?
Wir haben für unsere vermietete Wohnung ein vom Privatvermögen getrennt geführtes Mietkautionskonto bei einer VR Genossenschaftsbank eingerichtet. Es ist praktisch Sondervermögen wie ein Treuhandkonto und damit z.B. vor Insolvenz des Vermieters geschützt. So schreibt es der Gesetzgeber vor. Das Konto lautet auf uns als Vermieter.
Nun hat die Vormieterin ihre Kaution von uns zurück erhalten und die neue Mieterin hat ihre Kaution auf das Konto einbezahlt. Allerdings steht auf der Sparkonto-Urkunde als Mieterin und damit "wirtschaftlich Berechtigte" (so schreibt es der Gesetzgeber vor) noch der Name der Vormieterin. Als ich nun den Namen auf die neue Mieterin ändern lassen wollte, damit das Konto wieder den gesetzlichen Vorgaben entspricht, sagte mir die Bankmitarbeiterin: "Wir ändern den Namen gerne, allerdings kostet diese Änderung 25.-Euro."
Diese am PC durchgeführte Namensänderung ist sicherlich weniger zeitintensiv und aufwändig als wenn ich mit einer Rechnung in die Bank komme und mir dafür von der Bankmitarbeiterin den Überweisungsbeleg ausfüllen lasse. Für das Ausfüllen des Überweisungsbeleges werden 2,50€ fällig.
Im Preisaushang - Regelsätze im standardisierten Privatkundengeschäft sowie im kartengestützten Zahlungsverkehr für Geschäftskunden sowie den AGB und den Sonderbedingungen für den Sparverkehr, auf die im Eröffnungsantrag Bezug genommen wird, sind entsprechende Kosten nicht auffindbar. Auch auf den Eröffnungsunterlagen zum Konto und den jährlichen Auszügen (Nachträge) sind entsprechende Kosten nicht genannt.
Abzocke, Wucher ... egal wie man es nun nennen mag, man muss sich gegen solche Art von Kundenbehandlung doch irgendwie wehren können ohne gleich das Ganze kündigen und woanders hin verschieben zu müssen. Weiß jemand Rat oder hat einen Tipp?
2 Antworten
Abzocke - Wucher; das klingt ja alles grauenhaft!
Haben Sie denn so gar kein Vertatuen in Ihre eigene Wirtschaftskraft und persönliche Bonität?
Nur falls Sie als Vermieter pleite gehen, greifen die gesetzlichen Vorschriften und Sie machen sich gegenüber dem Mieter haftbar!
Bis zum Eintritt eines solchen Falles prüft die Anlage einer Kaution kein "Aas" und erheischt auch niemend Auskunft darüber.
Sind Sie folglich klug und legen simple Sparkonten auf Ihren Namen für eine jede Ihrer Mietparteien an und kleben eine Haftnotiz mit der Bezeichnung des Mieters in das entsprechende Sparbuch, können Sie nicht durcheinander geraten und wissen immer wem gegenüber Sie zu gegebener ohne jede Zustimmung des Mieters oder gar Kostenscheiderei einer Bank die Kaution später mal samt Zinsen abzurechnen wäre.
Die früher einmal bedenkliche Kapitalertragsbescheinigung hat spätestens seit der Niedrigzinsphase jegliche Bedeutung in steuerechtlicher wie auch wirschaftlicher Hinsicht für den Kautionskontoinhaber eingebüßt!
Man kann sich das Vermieterleben auch unnötig schwer machen!
Sie mögen die Qualität Ihrer Haftbarkeit so einstufen, wie Sie sich selber von der eigenen Bonität her einschätzen und eine nicht weiter mangels Prüfbarkeit im Einzelfall nachvollziebare Rechtsvorschrift nach Ihrem Gewissen ausleben.
An der geschilderten Einschätzung und der vereinfachten kostenschonenden Abwicklung des Kautionswesens von Vermietern mit selbstsicherer Bonität ändert sich deshalb jedoch rein garnichts!
Die Kaution nebst Zinsen hat bei der Beendigung des Mietverhältnisses schlicht da zu sein. - weiter garnichts. -
Es erfolgt da keinerlei Prüfung. Der Gesetzgeber sieht dies nicht vor.
Im Falle meines Ablebens freut sich der Mieter dann vermutlich auch, wenn seine Kaution mangels klarer Identifikation in die Erbmasse übergeht. Und die Erben freuen sich, wenn sie ggf. die Anlage der Kaution vergeblich suchen und dann persönlich haftbar sind. Klar kann man alles wischi-waschi machen, aber ich bin trotzdem überzeugt dass mir ein wenig mehr Aufwand heute viel Aufwand in der Zukunft erspart (oder dann evtl auch anderen).
Manche Vermieter die im größeren Umfange tätig sind, verfügen da über eine vernünftige und transparente Buchführung und vertragliche betriebsinterne Vorkehrungen, die das Anlagevermögen in jeder erdenklichen Form vor der Gier von Erben schützen!
Ein Sparbuch das auf den Namen des Vermitrers lautet und einen fetten Hinweis auf die Eigenschaft des Guthabens hinweist, reicht intern vollkommen aus!
Ihre Grundlagen sind da nicht bekannt. Sie dürfen sich aber gerne Ihr Mietwesen so einrichten, wie es Ihnen gefällt und auch den gesetzlichen Gegebenheiten entspricht.
Technisch hätte das vorherige Konto aufgelöst werden müssen, und für den neuen Mieter neu angelegt.
Warum?
Nur weil ich eine Auszahlung und eine Neueinzahlung auf ein "Sparbuch" (mit festgelegtem Verwendungszweck) mache, muss doch das "Sparbuch" nicht aufgelöst werden. Haben wir im Übrigen auch noch nie machen müssen (und wäre ja jetzt auch nicht nötig).
Die Lösung liegt beim pragmatischen Vermieter!
Der WG erspart dies Kopfzerbrechen.
Vertrauen in die eigene Wirtschaftskraft und persönliche Bonität?
Was haben gesetzliche Vorschriften wie eine Mietkaution angelegt werden muss, damit zu tun? Nicht das Geringste.
Ich mache mich nicht nur gegenüber dem Mieter haftbar, wenns drauf ankommt, sondern er kann sich in dem Fall für diese Haftbarkeit nichts kaufen (ist damit in diesem Fall komplett wertlos) während seine Kaution im Sondervermögen geschützt ist. Im schlimmsten Fall würde ich mich mit so einem Ignorieren der gesetzlichen Vorschriften und einer daraus resultierenden wertlosen Haftung gegenüber dem Mieter u.U sogar der Strafverfolgung (mindestens Ermittlungen) aussetzen.
Dann ist mit heutiger Bequemlichkeit ja wirklich was gewonnen. Na bravo - ein wirklich kluger Mann [Ironie Ende]