Nachzug zum ungeborenen deutschen kind?

1 Antwort

Ich bin kein Jurist und deshalb schildere ich lediglich die nach meinem Verständnis zutreffende Erklärung.

In dem von dir geschilderten Beschluss ging es um eine deutsche werdende Mutter, die den türkischen werdenden Vater des noch ungeborenes Kindes bei der Geburt dabei haben wollte, der aber ohne eines entsprechenden Visums nicht nach Deutschland einreisen konnte, es jedoch wollte.

In deinem Fall ist es etwas völlig anderes.

Die werdende Mutter des Kindes ist eine Ukrainerin, die in der Ukraine wohnhaft und eventuell krankenversichert ist und folglich dort normalerweise aber nicht zwingend entbinden sollte.

Aber gehen wir mal die Gesetze durch.

§ 28 Familiennachzug zu Deutschen

(1) 1Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.Ehegatten eines Deutschen,

2.minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,

3.Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge

zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. 

Das ungeborene Kind ist hierbei "der Deutsche" und hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Ukraine und nicht im Bundesgebiet, weil seine Mutter eine Ukrainerin ist und in der Ukraine lebt.

Du als werdender Vater kannst dank der Visumsfreiheit problemlos in die Ukraine fahren um bei der Geburt deines Kindes anwesend zu sein.

Formell ist es also so, dass die werdende Mutter aus der Ukraine keinerlei Ansprüche betreffend der Anwendung des § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG bis zur Geburt des Kindes und der Erteilung dem deutschen Vater des gemeinsamen Sorgerechts hat. Denn erst durch seine Geburt wird dieses Kind ein deutscher Staatsbürger und lässt die Anwendung des oben genannten Gesetzes unter der Voraussetzung des gemeinsamen Sorgerechts legitimieren.

Die werdende Mutter kann dank der Visumsfreheit rechtzeitig nach Deutschland einreisen um hier entbinden zu können. Aber wie kommst du auf die Idee, dass sie in Deutschland entbinden kann ohne eine entsprechende Finanzierung dafür zu bieten?

Natürlich wird sie hier entbunden, aber gleich danach wird ihr die Rechnung dafür präsentierde Versicherung haben auch nicht anders.

Natürlich wird sie hier entbunden, aber gleich danach wird ihr die Rechnung dafür präsentiert. Bei deutschen Staatsbürger, die keine Versicherung haben ist das auch nicht anders.

In Betracht kommt die Erteilung eines Visums nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG zwecks Personensorge eines minderjährigen ledigen Deutschen. Hiernach ist dem ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen auch noch ungeborenen Deutschen mit gewöhnlichem (zukünftigen) Aufenthalt im Bundesgebiet eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

Das Kind unserer Mandantin wird entweder aufgrund einer vorgeburtlichen Vaterschaftsanerkennung oder aufgrund der Ehe nach § 4 Abs. 1 StAG Deutscher, womit das noch nicht geborene Kind ohne weiteres berechtigt sein wird, in Deutschland seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen.

Die ukrainische Frau hat als Mutter des deutschen ungeborenen Kindes hat auch ein Personensorgerecht gegenüber ihrem Kind.

Der Anwendung des § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG steht auch nicht entgegen, dass das Kind noch nicht geboren ist. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die bevorstehende Geburt eine Kindes aufenthaltsrechtliche Vorwirkungen aus Art. 6 Abs. 1, 2 Grundgesetz (Schutz von Ehe und Familie) begründen kann.

Sowohl die ausländische Mutter als auch der deutsche Vater des Kindes haben bei fortgeschrittener Schwangerschaft einen Anspruch auf Teilhabe an der Geburt und an der Schlussphase der Schwangerschaft.