Nachtspeicherheizung kaputt - Vermietersache?

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Hi, wir haben auch Nachtstromspeicheröfen(Mann, was für ein Wort:-)).Als einer kaputt war, hab ich sofort den Vermieter benachrichtigt, der mir die Nummer eines Elektrikers gab, der für ihn arbeitet. Den hab ich angerufen, er kam, hat alles repariert und dem Vermieter die Rechnung geschickt. Das es sowieso kalt ist, ruf den Vermieter mal direkt an, dann musst du dich auch nicht um Fristen sorgen.Lg

Reperaturen=Vermieter Wartung=Mieter. Also muss in euerm Fall der Vermieter die Rechnung tragen.Die Reperatur hat umgehend stattzufinden.(Sobald ein Termin bei der Reperaturfirma frei ist).

Wurden die Nachtspeicherheizkörper mitvermietet? Dann muss sich der Vermieter darum kümmern. Melde ihm so schnell, wie möglich, den Schaden und setze ihm unbedingt eine Frist. Dann muss er umgehend Handwerker auf seine Rechnung beauftragen. Melde ihm auch eine Mietminderung an, wenn er sich nicht umgehend bis zur Frist darum kümmert. Anders sieht es aus, wenn die Nachtspeicherheizkörper von Dir sind. Dann musst Du ganz schnell die Handwerker beauftragen.

Wenn es nicht deine Heizkörper sind werden sie ja wohl mit vermietet worden sein. Also Reparatur ist Vermieters Sache.

Natürlich ist der Vermieter dafür verantwortlich!! Er muss eine Firma beauftragen und die Rechnung zahlen!! Bei so einem Heizproblem im Winter kann man schon vom "Notfall" sprechen! Es muss unverzüglich gehandelt werden... 1. Vermieter informieren, 2. Mietminderung vornehmen, wenn die Heizung nicht innerhalb von 3 Tagen repariert wurde!! Hier ein Auszug aus einer Mietminderungstabelle bei totalem Heizungsausfall im Winter:

Heizungsausfall (totaler im Winter)

LG Berlin, Urteil vom 20.10.1992 - 65 S 70/92, GE 1992, S. 1213 = WM 1993, S. 185 (Totaler Heizungsausfall von September bis Februar; Eine Wohnung ohne Gas für Heizung, Herd und Warmwasser ist für die Zeit ab Beginn der Heizperiode in ihrem Gebrauchswert vollständig gemindert.).

LG Hamburg, Urteil vom 15.05.1975 - 7 O 80/74, WM 1976, S. 10 (Totaler Heizungsausfall im Herbst und Winter).

LG Wiesbaden, WM 1980, S. 17.

Mietminderung: 100 %