Nachtschicht unter 18?

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Es gibt nur ganz wenige Ausnahmen des Nachtarbeitsverbots bei Jugendlichen. Nachlesen kannst Du das im § 14 Jugendarbeitsschutzgesetz.

Jugendliche dürfen nur zwischen 6 und 20 Uhr beschäftigt werden(§ 14 Abs. 1 JArbSchG).

 Ausnahmen wenn man über 16 ist gibt es im Gaststätten und Schaustellergewerbe, dort kann bis 22 Uhr gearbeitet werden, in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr, in der Landwirtschaft ab 5 Uhr oder bis 21 Uhr in Bäckereien und Konditoreien ab 5 Uhr (§ 14 Abs. 2 JArbSchG).

Ab 17 dürfen Jugendliche in Bäckereien ab 4 Uhr arbeiten (§ 14 Abs. 3 JArbSchG).

Eine komplette Nachtschicht, die Du wahrscheinlich meinst (z.B. von 22 bis 6 Uhr) erlaubt das Gesetz nicht. Da hilft auch keine Unterschrift der Erziehungsberechtigten.

Hm, okay. Danke schon mal. Das JArbSchG selbst habe ich jetzt etwas überflogen und auch so mal rum gegooglet. Da heißt es doch in Paragraph 21 (1), wenn kein Erwachsener zur Verfügung stehen würde, dürfte ich in diesem Notfall arbeiten. Wenn sich jetzt also alle anderen über 18-jährigen auf einen Schlag für die Nachtschicht am Wochenende krank melden würden .... Ich mein, es wäre vielleicht etwas auffällig und die Idee ist ein wenig naiv, aber so theoretisch ....

Und ansonsten, eine vielleicht etwas heikle Frage, (vielleicht kannst du sie mir auch nicht mal beantworten) aber welche Strafe würde denn meinem Chef / mir drohen, wenn das jemand mitbekommen würde, dass ich da 1-2 Nachtschichten geschoben habe?

@sophiie1198

Die Idee, den § 21 in Erwägung zu ziehen ist eine "Schnapsidee".

Dieser Paragraf greift nur in absoluten Ausnahmesituationen. Das ist für Notfälle gedacht. Bei Dir wäre die Arbeit ja schon eingeteilt, was ist das für ein Notfall?

aber welche Strafe würde denn meinem Chef / mir drohen, wenn das jemand mitbekommen würde

Wenn es niemand merkt und meldet, ist es wie überall: Wo kein Kläger, da kein Richter. Ansonsten kann die Aufsichtsbehörde bei schwerwiegenden Verstößen dafür sorgen, dass ein AG evtl. die Befugnis zur Ausbildung entzogen bekommt. Ich glaube zwar nicht, dass Dein Fall dafür ausreichen würde, aber ich würde mir das schon sehr gut überlegen (§ 53 JArbSchG).

Die Bußgeld und Strafvorschriften kannst Du im § 58 JArbSchG nachlesen. 

@Hexle2

Danke fürs Sternchen

Mit keiner Unterschrift Deiner Eltern kannst Du ein Gesetz umgehen. Es ist nicht erlaubt, dass Du eine Nachtschicht übernimmst. Dein Chef wird dies auch kaum genehmigen. Du musst Dir da etwas anderes einfallen lassen müssen.

Wollte es auch nicht in dem Sinne umgehen, sondern nur fragen ob es so eine Art "Muttizettel" für sowas gibt ^^ 

Bei diversen Veranstaltungen (ich weiß das ist etwas ganz anderes) geht das ja auch, dass man dann bspw mit einer anderen volljährigen, aufsichtsberechtigten Person darf. 

Danke aber trotzdem.

@sophiie1198

Bei Veranstaltungen geht das, aber nicht bei der Arbeit. Manchmal natürlich schade, aber es ist ja nur zum Schutz von Jugendlichen.

Nachtschichten dürfen doch nur von Fachkräften durchgeführt werden? Ist zumindest bei uns so.

Nein, in unserem 'Zweig' nicht. Weil es keinen Unterschied zwischen den Tätigkeiten tagsüber und nachts gibt. Ich meine, ich weiß auch nicht ob das der Grund ist. Aber ich wäre bspw auch nicht alleine, sondern mit einem Festangestellten zusammen, da Nachtschicht bei uns nur zu zweit gemacht wird - nicht so wie bei den Krankenschwestern, dass es EINE Nachtschwester gibt.

Es wäre nicht ok.

Nach "okay" war auch nicht die Frage - ich weiß ich habe mich an der Stelle evtl etwas falsch ausgedrückt. 

Kannst du mir denn vielleicht eine Stelle aus dem JArbSchG nennen, die mir das verbietet? Oder sagen, warum genau ich das nicht darf?

Ich bin wirklich etwas verzweifelt..

@sophiie1198

Die Stelle weiss ich nicht. Aber in der Berufsschule haben wir gelernt, dass minderjährige keine Nachtschicht machen dürfen.