Nachträgliche Loggia wird in ETW eingebaut

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Das ist komplex. Grundsätzlich ist in jedem Fall eine Eigentümerversammlung notwendig, da es sich um bauliche Änderungen handelt, die das Gemeinschaftseigentum berühren (Dachausbau sowie vermutlich Außenwände und Fassaden). Die WEG muss dies zunächst entsprechend detailliert beschließen, dann müssen zwingend die Teilungserklärungen geändert werden (wegen der Sondernutzungsflächen und der veränderten Anteile), und dann muss die Lastenübernahme zwingend im Grundbuch als Belastung in der betroffenen Wohneinheit eingetragen werden. Nur dadurch ist auch ein zukünftiger Erwerber an die Übernahme der aus der Loggia entstehenden Kosten gebunden. Mein Rat: Die WEG beauftragt einen Anwalt (Kosten trägt entweder die WEG oder der Inhaber der betreffenden Einheit), der die entsprechenden Beschlüsse und Vorlagen (Notar!) ausarbeitet.