Nachträgliche Korrektur der Nebenkosten - muss ich zahlen?
Mein Vermieter hat mir Nebenkosten nachträglich in Rechnung gestellt, da es wohl eine Nachzahlung für das Abwasser gab, die für die Jahre 2015/16 anfiel. Da ich meine Wohnung seit 10/2015 gemietet habe, wurden fünf von acht Quartalen nachberechnet.
Nun frage ich mich: Innerhalb welchen Zeitraums kann der Vermieter eine solche Korrektur noch vornehmen?
Nehmen wir mal an, dass die Abrechnung für 2015 im März 2016 erfolgte und die für 2016 im März 2017. Bin ich da nicht eigentlich auf der sicheren Seite?
Nur zur Klarstellung: ich bin definitiv gewillt, die Forderung zu bezahlen - es geht auch nur um 30 Euro. Zur Erhaltung eines guten Mietverhältnisses zahle ich das, kein Thema. Ich wüsste halt bloß gerne, ob ich das als guten Willen meinerseits erklären kann oder ob ich eh dazu verpflichtet wäre.
Ich freue mich auf sachkundige Antworten :-)
4 Antworten
Gemäß §556 Abs. 3 Satz 3 BGB darf der Vermieter noch nachträglich etwas abrechnen, sofern er die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Das ist gegeben, wenn er eine Rechnung des Versorgers erst verspätet bekommt. Von daher ist das legitim und du könntest es nicht als guten Willen von dir darstellen. Die Rechtsprechung sagt, dass dieser Betrag dann innerhalb von 3 Monaten ab Erhalt der Rechnung mit dem Mieter abgerechnet werden soll, sodass es zeitnah passiert und nicht ewig aufgeschoben wird.
Du könntest dir die Rechnung zeigen lassen wenn du möchtest, falls du z.B. überprüfen willst, ob diese der Vermieter wirklich erst jetzt bekommen hat oder in Wirklichkeit damals nur selber vergessen hat, diese in die Abrechnung einzubeziehen. Aber laut deiner Frage geht es dir darum gar nicht und du hast daran keinen Zweifel.
Danke für die Auskunft. Vermutlich hat der Vermieter die Verzögerung tatsächlich nicht zu vertreten.
Herzlichen Dank für die Auszeichnung. Freut mich dass ich dir helfen konnte.
Die Voraussetzungen für die Nachberechnung dürfte aus folgenden Gründen nicht gegeben sein:
- Die Nachforderung darf nicht ausgeschlossen sein. Sie ist nach § 556 III Satz 3 BGB dann ausgeschlossen, wenn der Vermieter die verspätete Geltendmachung zu vertreten hat. Der Vermieter hat eine Verspätung nur dann zu vertreten, wenn er sich in Kenntnis der Gegebenheiten unangemessen viel Zeit für die Nachberechnung lässt. In der Regel muss er deshalb die Nachforderung binnen 3 Monaten nach Kenntnis des abzurechnenden Betrages dem Mieter mitteilen (BGH, Urteil v. 5.7.2006, VIII ZR 220/05, NJW 2006 S. 3350.).
- Hat der Vermieter sich in der Nebenkostenabrechnung ausdrücklich vorbehalten, eine bestimmte Nebenkostenposition noch nachzuberechnen? Der Vorbehalt ist verzichtbar, wenn die Nachberechnung auch für den Vermieter überraschend kommt und er allein deshalb keinen Vorbehalt machte. Dies dürfte hier jedoch – Abwassergebühr – nicht der Fall sein.
- Die nachberechnete Forderung darf nicht verjährt sein. Nebenkostenforderungen verjähren regelmäßig in 3 Jahren (§ 195 BGB). Dabei kommt es auf den Beginn der Verjährung an. Nach § 199 I Nr. 2 BGB verjähren Forderungen erst, wenn der Vermieter Kenntnis von den seinen Anspruch begründenden Umständen erhält.
Ja, das wird ja nicht in Abrede gestellt. ABER: Es gelten dafür die oben genannten Voraussetzungen!
Dankeschön. Wie es aussieht, hat der Vermieter die Verzögerung nicht zu vertreten.
Bitte noch einmal genau alle drei Punkte lesen; sie gehören zusammen. Mit anderen Worten: Alle Bedingungen für die Nachberechnung genau so erfüllt? Ich vermute eher nicht ... ;-)
Doch, so wie es aussieht, sind alle Punkte erfüllt.
Wirklich? Auch insbesondere Punkt 2?: Die erste (anzunehmend) fristgemäße Abrechnung wurde unter Vorbehalt gestellt? Ansonsten gilt, was fragfelix2018 schreibt: Verjährung.
Der Punkt ist hier nicht, ob der Vermieter die Verzögerung zu vertreten hat, sondern ob die Abrechnung formal korrekt ist.
Nebenbei: Warum schenkst Du Deinem Vermieter einfach 30,00 Euro, sofern seine Abrechnung nicht in Ordnung ist? 30 Euro sind keine Peanuts ...
Hey Havenari,
das ist eine wirklich gute Frage! Dein Vermieter darf nur innerhalb des Abrechnungsjahres eine Korrektur geltend machen. Das heißt, wenn du die Abrechnung für das Jahr 2016 im März 2017 erhalten hast, könnte dein Vermieter noch bis Ende Dezember 2017 Korrekturen vornehmen. Nach Überschreiten der Abrechnungsfrist kann der Vermieter keine Nachforderung mehr geltend machen. Mieter könnten die Zahlung also verweigern.
Hier https://ratgeber.mineko.de/hc/de/articles/360000481653-Abrechnungszeitraum bekommst du noch weitere Informationen zu diesem Thema.
Ich hoffe, die Antwort hilft dir!
Danke dir. Im vorliegenden Fall ist es wohl so, dass der Vermieter die Verzögerung nicht zu vertreten hat und die Forderung daher berechtigt ist.
.... ja, so die Gerichte hier bei uns jedenfalls. Für Nachforderung Wasser kann ein Vermieter nichts und somit darf er, auch nach der AR-Frist ändern/nachfordern.
Wieso sollte er dafür nichts können?
Danke sehr!
... zum Glück für uns Vermieter sehen das die hiesigen Gerichte anders, da dürfen wir die Nachforderung durchreichen ohne wenn und aber!