Nachlassinsolvenzverfahren nur bei massiver Überschuldung oder auch bei geringer?

4 Antworten

Das Nachlassinsolvenzverfahren kann immer beantragt werden. Wenn aber nichts mehr vorhanden ist, wird es mangels Masse abgelehnt, dann kann die Einrede der Dürftigkeit erhoben werden.

Allein aufgrund der Pflichtteilsansprüche wäre eine Nachlassinsolvenz aber nicht sinnvoll. Der Pflichtteil errechnet sich nach den Nettonachlasswert, d.h. Schulden und die Kosten der Beerdigung sind vom Nachlasswert abzuziehen. Bei einen überschuldeten Nachlass gibt es folgtlich auch keinen Pflichtteil.

Um ein Inventar, d.h. eine Aufstellung aller zum Nachlass gehörenden Gegenstände Vermögen und Schulden kommen sie durch eine Insolvenz auch nicht herum, sondern müssen dies dann im Rahmen der Insolvenz vorlegen.

aber die Pflichteilsberechtigten wollen eine Begutachtung in der Hoffnung, da seien noch Riesen Werte vorhanden.

Das ist normal, der Pflichtteilberechtigte muß ja erstmal Auskunft verlangen um zu wissen ob Werte vorhanden sind. Und von den Rechnungen kann er a priori ja nichts wissen.

Vielen Dank

Achtung ... die Beerdigungsskosten sind zwar aus dem Erbe zu zahlen, aber die wird man nicht so einfach los, indem man die Erbschaft ablehnt und Nachlasskonkurs anmeldet   ... jedenfalls wenn es sich um die eigenen Eltern handelt. Und natürlich darf man sich dann auch nicht einfach brauchbares aus dem Hausrat aussortieren.

1000 Minus übernehmen könnte also durchaus die sinnvolle Lösung sein.

Nachlassinsolvenzverfahren beantragen

Der § 1980 BGB
gibt Auskunft über die Modalitäten im Bezug auf die Beantragung eines
Nachlassinsolvenzverfahrens. Sind die Grundbedingungen einer Insolvenz bei der Erbschaft nach der Insolvenzordnung erfüllt, kann der Nachlasskonkurs
in die Wege geleitet werden. Damit ein solches Verfahren eröffnet
werden kann, müssen einige Dinge beachtet werden. Zunächst gilt es zu
berücksichtigen, dass Erben unverzüglich einen entsprechenden Antrag auf Nachlassinsolvenz
stellen müssen und hierzu verpflichtet sind, sofern sie aufgrund eines
überschuldeten Nachlasses oder wegen einer Zahlungsunfähigkeit eine
Nachlassinsolvenz in die Wege leiten möchten. Wer von einer derartigen
Situation erfährt, muss sich demnach ohne Aufschub an das zuständige
Gericht wenden.

Im Falle einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Nachlasses
darf man folglich keine Zeit verlieren und sollte sich schnellstmöglich
um die Beantragung eines Nachlassinsolvenzverfahrens kümmern.
Grundsätzlich haftet ein Erbe mit seinem gesamten Vermögen für etwaige
Nachlassverbindlichkeiten und geht durch die Annahme einer Erbschaft
mitunter erhebliche Zahlungsverpflichtungen gegenüber Dritten ein. Um
das private Eigenvermögen zu schützen, bietet sich gegebenenfalls ein
Nachlassinsolvenzverfahren zur Beschränkung der Erbenhaftung an. In § 1975 BGB
ist festgelegt, dass im Falle eines eröffneten
Nachlassinsolvenzverfahrens nur der Nachlass für die bestehenden
Verbindlichkeiten haftet. Folglich werden die Forderungen der Gläubiger
ausschließlich aus dem Nachlass befriedigt, während sich die Haftung der
Erben nicht auf ihr privates Eigenvermögen erstreckt.

Ein rascher Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens ist
demnach nicht nur aufgrund der Antragspflicht wichtig, sondern auch im
Sinne der Erben, die ansonsten für die Nachlassverbindlichkeiten voll
haften. Abgesehen von § 1980 BGB sind in diesem Zusammenhang vor allem §§ 317 ff. InsO entscheidend.

Es könnte zur Verhinderung der Erbenhaftung in diesem Fall auch genügen, beim Nachlassgericht die "Nachlassverwaltung" (durch einen vom Gericht zu bestimmenden Verwalter) zu beantragen. Denn eine Nachlassinsolvenz würde vermutlich "mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse" gar nicht erst eingeleitet werden. Sprechen Sie unverzüglich beim Nachlassgericht vor und folgen Sie dessen Empfehlung..

Jetzt mal angenommen, man hat geerbt, so 6500€ und dann kommt eine
Rechnung nach der nächsten. Miet- und Stromnachzahlungen, Beerdigungen usw. 

'hüstel*

Das prüft man eigentlich in der Ausschlagungsfrist von 6 Wochen ab Bekanntgabe des Todesfalles/Erbfalles.

Nun ist fast gar nicht mehr über, aber die Pflichteilsberechtigten
wollen eine Begutachtung in der Hoffnung, da seien noch Riesen Werte
vorhanden. So damit wäre der Erbe schon 1000€ im Soll.

Die Kosten der Gutachterstellung fallen dem Nachlass zur Last, d.h. schmälern damit m.E. auch anteilig die Pflichtteilsansprüche der Pflichtteilsberechtigten. Das ändert aber nichts daran, dass der Erbe hier ins Soll geraten kann, wenn die liquiden Mittel nicht ausreichen. Ob die Erstellung eines Wertgutachtens hier ggfs. eine unbillige Härte darstellt, wäre im Einzelfall einer gerichtlichen Entscheidung zu unterwerfen.

Kann man dann schon diese Nachlassinsolvenzverfahren machen

Nicht kann, sondern muss! Der Antrag auf Nachlassinsolvenz ist nämlich WIMRE unverzüglich beim Insolvenzgericht zu stellen, sobald der Erbe absehbar feststellen kann, dass der Nachlass überschuldet ist. Tut er das nicht, haftet er selbst gegenüber den Gläubigern für den entstandenen Schaden! Siehe dazu § 320 InsO und § 1980 BGB. Bitte unverzüglich einen Anwalt konsultieren respektive die Rechtspfleger am zuständigen Nachlassgericht.

Danke!

Das prüft man eigentlich in der Ausschlagungsfrist von 6 Wochen ab Bekanntgabe des Todesfalles/Erbfalles.

Das dürfte in der Praxis aber schwer sein, insbesondere, wenn die Rechnungen erst nach den Erbfall gestellt werden. Und wenn 6500€ vorhanden sind ist mit einer Überschuldung nicht zu rechnen zumal die Kosten der Beerdigung ohnehin separat zu betrachten sind, die können nämlich auch über das Unterhaltsrecht geltend gemacht werden.