Nachlassgericht - Erben ausfindig machen

3 Antworten

Vielleicht hilft dir das hier:

§ 1960 (BGB) Sicherung des Nachlasses; Nachlasspfleger

(1) Bis zur Annahme der Erbschaft hat das Nachlassgericht für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen, soweit ein Bedürfnis besteht. Das Gleiche gilt, wenn der Erbe unbekannt oder wenn ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat.

(2) Das Nachlassgericht kann insbesondere die Anlegung von Siegeln, die Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten sowie die Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses anordnen und für denjenigen, welcher Erbe wird, einen Pfleger (Nachlasspfleger) bestellen.

(3) Die Vorschrift des § 1958 findet auf den Nachlasspfleger keine Anwendung.

Du bzw. die Person, für die Du die Infos einholen willst, müssen allerdings ein Interesse nachweisen, also darlegen, warum sie die Informationen haben wollen.

Du kannst beim Nachlassgericht auch fragen, welche Voraussetzungen Du erfüllen mußt, um die gewünschte Auskunft zu erhalten. Was nützt Dir ein Gesetzestext, in welchem möglicherweise steht, daß man Auskunft erhält, wenn man ein "berechtigtes Interesse" nachweisen kann - und Dir niemand erklärt, welches Interesse nun berechtigt ist und wie man es nachweist.

Vielen Dank für deine Anmerkung. Du hast vollkommen recht. Dann wüsste ich aber, dass überhaupt die Möglichkeit besteht, eine entsprechende Auskunft zu erhalten. :) Ich mache eine Recherchearbeit für eine andere Person, die diesbezüglich dringend informationen benötigt. Ich versuchs vllt. wirklich einfach mal direkt beim Nachlassgericht die nötigen Infos einzuholen.