Nachforderung der Umsatzsteuer beim Kunden
Hallo, durch Verschulden meines Steuerberaters und von mir habe ich meine Rechnungen 212/13 weiterhin ohne Ust ausgewiesen. Nun hatte ich eine Umsatzsteuer Sonderprüfung und muss Nachzahlen. Mir wurde jetzt geraten ( vom Finanzamt) das ich die Möglichkeit habe die ausstehenden Steuern bei meinen Kunden Nachzufordern! Jetzt meine Frage: Gibt es eine Rechtliche Grundlage auf die ich mich in der Nachforderung bzw. Korrektur Rechnung beziehen kann??
2 Antworten
Die gibt es nicht, jedenfalls gegenüber Privatkunden.
Im Gegenteil: Unternehmer müssen ihren Privatkunden immer den "Preis", also den zu zahlenden Betrag nennen. Das ist ein Grundsatz, an dem man nicht rütteln kann, auch nicht mit der Begründung "Versehen oder Druckfehler".
Gegenüber Unternehmen kannst Du die Rechnungen korrigieren, jedenfalls dann, wenn sie auch zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.
Danke für den Stern Helmuthk
Moin, man könnte doch wenn es mehrere Jahre versäumt wurde, eine neue Rechnung schreiben (z. B. über die gesamten 10 Jahre) und die bereits gezahlten Beträge als Abschläge abziehen, sodass nur noch die Vorsteuer übrig bleibt! Damit kann sich doch die Firma die Vorsteher ziehen, oder?
Klasse Idee- eine Sammelrechnung über die letzten 10 Jahre.
Da würdest Du aber Verjährungsfristen umgehen - und auch die unterschiedlichen Steuersätze in den 10 Jahren
Vergiss es!
gegen privat geht nicht, gegen vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer geht.
Antwort nur gegeben, damit helmuthk auch den Stern für hilfreichste Antwort bekommen kann.
Geht das bei nur einer Antwort nicht?
Nein. bei nur einer Antwort gibt es keine Auswahl, daher erscheint das Feld Hilfreichste gar nicht.
DH, genau