Nachforderung & Preiserhöhung von Steuerberater für 2010 & 2011 möglich?

2 Antworten

die preiserhöhungen sind meiner meinung nacht nicht zulässig.

selbstverständlich darf der steuerberater seine preise erhöhen, allerdings ist dies dem mandanten schriftlich mitzuteilen. eine erhöhung für rückwirkende zeiträume ist verdammt schwer zu begründen, vorallem, nachdem, so zumindest der sachverhalt, die arbeiten bereits abgerechnet sind.

es wäre zulässig, dass der steuerberater, wenn z.b. nur die umsatzsteuervoranmeldungen berechnet wurden, nachträglich die buchhaltung (unter anrechnung der bezahlten rechnung für die voranmeldungen) erstellen kann (habe selber schon so einen fall gesehen).

ein höfliches schreiben an den steuerberater, am besten von deiner neuen mit dem vermerk, dass die angelegenheit doch bitte schnellstmöglich abgeschlossen wird, ansonsten erfolgt weitergabe an die steuerberaterkammer.

das müßte helfen, dass die rechnungen bis auf die von dir genannten kleinen handgriffe (die er leider berechnen darf) wieder hinfällig werden. die angefordete bwa, die er nachweislich zuspät erbracht hat, würde ich von der rechnung kürzen, da durch die verspätete abgabe dir ein schaden entstanden ist (den er ja paradoxerweise anerkannt hat). das abschreibungsverzeichnis sollte sich normalerweise aus der letzten steuererklärung ergeben, also warum auch hier eine gesonderte berechnung? die wäre auch nur zulässig, wenn im laufenden jahr nicht unerhebliche investitionen getätigt worden wären und er diese bereits eingearbeitet hat. ein ausdruck der liste vom letzten jahr auf das aktuelle jahr angepasst dürte keinen gebührenanspruch entstehen lassen.

wenn noch weitere fragen bitte private nachricht schreiben

Hallo wurzlsepp668,

für das neue Jahr wünsche ich Dir Gesundheit & Leichtigkeit, Kraft, Ausdauer und Erfolg für alle künftig anstehenden Aufgaben! Möge immer die Sonne in Deinem Herzen scheinen. Das wünscht die "Sonnenfachfrau2014"

Vielen Dank für Deine Antwort vom 30.12.13!! Ich könnte noch weiter Deine Hilfe gebrauchen. Wie schreibe ich Dir das als priv. Nachricht?

Hallo! Um einigermaßen rechtssicher mitzuteilen, was zulässig ist, müsstest du in deinen Steuerberatungsvertrag schauen. Steuerberater berechnen ihre Buchführungstätigkeiten meist pauschal, da der Jahresumsatz zu Beginn eines Geschäftsjahres ja noch nicht bekannt sein kann. Aus diesem Grund ist es zulässig Nachberechnungen vorzunehmen. Allerdinges gelten auch hier die Verjährungssfristen. Aktenkopien, wie in deinem fall die nochmalige Fertigung zur Vorlage bei Gericht, sind Sonderleistungen die extra vergütet werden können, aber nicht zwingend berechnet werden müssen. Was hast du denn mit deinen monatlichen Auswertungen gemacht? Für Buchführungsunterlagen gibt es eine Aufbewahrungspflicht von 10 Jahren. Es heisst im Übrigen "DATEV" und ist das Steuerberatungsprogramm, mit dem Steuerberater meist arbeiten. Nachberechnungen von Buchführungsarbeiten sind daher nichts Unübliches. Sofern dies vertraglich vereinbart ist, ist dies statthaft. Ich denke die Nachberechnung erfolgte hier aufgrund des Bürowechsels. Da jeder Steuerberater eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung haben muss, kann er eventuellen Schadenersatzansprüchen gelassen entgegen sehen. Ich denke du wirst wohl in den sauren Apfel beissen müssen und berechtigte und noch nicht verjährte Ansprüche zahlen müssen. leider

Hallo agentharibo,

zuerst möchte ich Dir ein gesundes & zufriedenes neues Jahr wünschen!

Vielen Dank für Deine Antwort vom 30.12.13! Es gibt keinen Steuerberatungsvertrag und somit also auch keine schriftlichen Vereinbarungen. Die Nachberechnungen am Jahresende, bezüglich des Jahresumsatzes, erfolgten jeweils zeitnah vom Steuerbüro und wurden von mir beglichen. Buchführungsunterlagen sind vorhanden. Eine Abschreibungsliste allerdings hatte ich noch nie in den Händen. Somit sollte deren Anforderung doch auch keine extra Gebühren kosten?!

Zusätzlich bekam ich nun, nach meinem Beraterwechsel, im Dez. 2013 u.a. noch eine rückwirkende Preiserhöhung für 2010 und 2011. Ist die Nachforderung für 2010, die mir im Dez. 2013 per Rechnung zugestellt wurde, ab dem 01.01.2014 verjährt?

@Sonnenlicht2014

Hallo Sonnenlicht! Das wünsche ich dir auch. Eine Verjährung tritt per Gesetz ein (s. BGB). Diese beträgt einheitlich 3 Jahre ab dem Kalenderjahr der Leistungserbringung. Somit sind offene Zahlungen für 2010 mit Ablauf des 31.12.2013 verjährt, es sei denn der Auftragnehmer (Steuerberater) hat einen schuldrechtlichen Titel (Mahnbescheid). Der Steuerberatungsvertrag ist in den meisten Fällen genormt und enthält nur Hinweise auf eine mögliche Haftung sowie den Gebührenanspruch und eine etwaige Kündigungsfrist. Sämtliche bis 31.12.2010 erbrachten aber erst später in Rechnung gestellten Tätigkeiten sind mit Fristablauf 31.12.2013 verjährt, auch wenn die Rechnungslegung erst später erfolgte. Daher sind Verträge über Leistungsbeziehungen äußerst wichtig. Sie haben Bindungswirkung für den erteilten Auftrag und schützen vor nachträglichen Preiserhöhungen. Du solltest in jedem Fall der Aufrechnung deiner Schadenersatzforderung mir Gebührenansprüchen widersprechen, weil dies als Zahlung auf eine Gebührenschuld zu verstehen ist und nichts anderes als Schuldanerkenntnis bedeutet. Wenn der Berater im Nachhinein die Gebührenwerte nach unten korrigiert, dedeutet dies nichts anderes, als eine Vereinnahmung überhöhter und unberechtigter Gebühren in der Vergangenheit. Der Berater hat sich daher ungerechtfertigt bereichert. Da die Verjährung aber auch dich trifft und zwar in der Form, dass eine Überzahlung von Gebührenansprüchen vorlag, sind deine bis 31.12.2010 überzahlten Gebühren, mit dem 01.01.2014 verjährt. Erkläre erst einmal die Aufrechnung deiner verjährten Ansprüche mit seinen Verjährten Ansprüchen. Unter Umständen solltes du eventuell von der Einigung mit dem pauschalen Schadenersatz zurück treten und ihm erst einmal eine Neuberechnung der Schadenshöhe ankündigen. Vielleicht finden sich ja noch höhere Schadenersatzansprüche, die bisher noch nicht aufgefallen sind.