Nachbarn streiten sich ständig, sind laut, lassen nicht mit sich reden

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Wenn der Vermieter nicht auf Deine Beschwerden reagiert, diese aber begründet sind, dann hilft wohl nur noch der Wink mit Zaunpfahl oder da, wo es ihm am wehesten tut: Drohe ihm mit Mietminderung ! Geregelt ist das Recht zur Minderung des Mietzinses in § 537 BGB. Das Minderungsrecht kann bei der Wohnraummiete nicht vertraglich ausgeschlossen werden. Voraussetzung für die Mietminderung ist dann gegeben, wenn der Mieter durch den Lärm unzumutbar gestört wird. Du musst die Störung und die Unzumutbarkeit nachweisen können. Gerade bei Lärmstörungen ist dazu erforderlich, dass (wenn nötig über mehrere Wochen hinweg) ein sog. Lärmprotokoll angefertigt wird, in dem Beginn, Ende und Art der Geräusche festgehalten werden. Dabei ist zu beachten, dass gerade auch die Lästigkeit der Geräusche beschrieben wird. Auch bei anderen Störungen sollte eine entsprechende Aufzeichnung erfolgen. Du musst dem Vermieter die Störung anzeigen, damit dieser Kenntnis davon hat, dass und wie der Mieter gestört wird und etwas dagegen unternehmen kann. Du darfst auch bei Vertragsabschluss keine Kenntnis von der Störung gehabt Liegen die Voraussetzungen vor, tritt die Minderung des Mietzinses automatisch ein, d.h. , es bedarf keiner besonderen Erklärung gegenüber dem Vermieter. Die Höhe des Minderungsbetrages ist - wie immer - eine Frage des Einzelfalles. Bei Lärmbeeinträchtigungen beträgt die Minderungsquote in der Regel ca. 5 - 10 Prozent. Beseitigt der Vermieter die Lärmstörungen trotz Aufforderung des Mieters nicht, so darf der Mieter neben der Minderung einen Teil des Mietzinses zurückbehalten. Dieses Recht kann im Mietvertrag nicht ausgeschlossen werden. Achtung: 1. Das Zurückbehaltung der Miete soll als Druckmittel dienen. Das bedeutet andererseits, dass der Mieter, wenn der Vermieter den Mangel beseitigt hat, die zurückbehaltene Miete - anders als bei der Mietminderung - nachzahlen muss. 2. Darf der Mieter die Miete einbehalten, gerät er nicht in Zahlungsverzug. 3. Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts muss der Mieter gegenüber dem Vermieter nicht erklären; erst im Prozess muss er sich darauf berufen.

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Danke für Dein Sternchen !

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Darüber freue ich mich sehr und auch darüber, weil ich Dir damit helfen konnte !

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Auch weiterhin die Polizei rufen - es nicht zu tun wäre resignieren.

Und ggf., wenn der Vermieter weiterhin nichts dagegen unternimmt, mit einer Mietminderung kontern.

Fragt doch mal beim Mieterverein nach - die können Euch sagen, um wieviel % ggf. die Mite zu mindern ist.....

beschwer dich beim ordnungsamt oder der polizei. du kannst sie ja darum bitten, den nachbarn nicht zu sagen, dass du sie gerufen hast.

die vermietung ist verpflichtet etwas zu unternehmen . da musst du dran bleiben! beschweren beschweren beschweren....

Nervt den Vermieter so lange, bis er etwas unternimmt. Ihr scheint ja mehrere Betroffene zu sein.