Nachbarn hat dazugebaut was darf er?

13 Antworten

In BW kennen ich nur solches Vorgehensweisen. Nachdem der Bauantrag gestellt ist, gibt es eine Nachbarschaftsanhörung, d.h. alle Nachbarn werden angeschrieben und um Stellungnahme gebeten.

Eine schöne Aussicht genommen wäre kein Einspruchsgrund. Wenn aber das erhöhte Dach eine Baulast auf dem Nachbargrundstück zu Folge hätte, dann könnte man dagegen vorgehen. Der Abstand wird vom Überstand der Wand zur Grundstücksgrenze aus gemessen. Der Mindestabstand ist aber variabel, da es auf die Bauweise und die Zufahrt zu den Wohnteilen ankommt. Also mindestens 4 m +

heißt das wenn sein dach ein 1 übersteht von seinser wand, dann messe ich von dem dach aus nicht von der wand aus oder?

Er muss dabei die Auflagen beachten, die ihm die Baubehörde erteilt hat. Du kannst gegen seine Baugenehmigung Widerspruch einlegen.

Auf gute Nachbarschaft!

@Hias3BGL

So siehts aus. :)

Widerspruch gegen Baugenehmigung des Nachbarn möglich?

www.recht-gehabt.de

Bei einer Vielzahl von Bauvorhaben ist nicht nur der Bauherr involviert, sondern sind unter Umständen Interessen des Nachbarn beeinträchtigt. Ob befürchtete Lärmemissionen, zu geringe Abstandsflächen oder einfach eine schlechtere Aussicht: aus vielen Gründen können Nachbarn den Wunsch haben, ein Bauvorhaben zu verhindern. Doch die Möglichkeiten des Nachbarn sind begrenzt. Muss der Nachbar einem Bauantrag zustimmen?

Grundsätzlich sehen die Bauordnungen der einzelnen Bundesländer vor, dass der Nachbar dadurch an einem Bauvorhaben beteiligt wird, dass dessen Einvernehmen vor dem Stellen des Bauantrags eingeholt wird. Diese Art der Beteiligung bildet auch eine zwingende Voraussetzung für die Erteilung der Baugenehmigung. Jedoch wird das Recht des Nachbarn durch zwei entscheidende Punkte bedeutend unterminiert: zum einen sind de facto für viele Bauvorhaben keine förmlichen Baugenehmigungen mehr nötig, so dass auch das nachbarliche Einvernehmen nicht eingeholt werden muss.

Zum anderen heißt der Grundsatz, dass der Nachbar an genehmigungspflichtigen Bauvorhaben beteiligt werden muss, nicht, dass auch dessen Zustimmung notwendig ist: er soll lediglich Gelegenheit haben, sich irgendwie zu äußern. Wie er sich letztlich entscheidet, ist für die Baugenehmigung im Grunde belanglos. Es kommt nur darauf an, dass der Nachbar überhaupt befragt wird. Vielmehr kann für den Nachbar eine Zustimmung zum Bauvorhaben vor der Erteilung der Baugenehmigung dazu führen, dass er eine Verletzung seiner Rechte im Wege einer verwaltungsrechtlichen Klage nicht mehr geltend machen kann. Man geht nämlich davon aus, dass derjenige, der einem konkreten Bauvorhaben zustimmt, im Nachhinein nicht mehr geltend machen kann, durch dieses möglicherweise in seinen Rechten verletzt zu sein.

Damit fehlt es jedoch schon an einer Voraussetzungen einer Klage vor dem Verwaltungsgericht. Im Interesse einer guten nachbarschaftlichen Beziehung sollte allerdings bei jedem Bauvorhaben das Gespräch mit dem Nachbarn gesucht werden, soweit dessen Interessen berührt werden. Einspruch/Widerspruch des Nachbarn gegen eine Baugenehmigung möglich?

Die Baugenehmigung stellt, wie die meisten anderen behördliche Entscheidungen auch, einen so genannten Verwaltungsakt dar, mit dem eine verbindliche Rechtsfolge dem Bürger gegenüber festgesetzt wird. Für diese Verwaltungsakte im Baurecht gelten grundsätzlich keine Sonderregelungen, sondern allein die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung, soweit es um die Anfechtung geht. Dort ist nun vorgesehen, dass gegen einen Verwaltungsakt ein so genanntes Widerspruchsverfahren durchzuführen ist, mit dessen Hilfe der Verwaltungsakt aus der Welt geschafft werden kann. Den Begriff des Einspruchs gegen die Baugenehmigung kennt das deutsche Baurecht hingegen nicht, untechnisch könnte man jedoch eine Ablehnung im Rahmen der notwendigen Nachbarbeteiligung so bezeichnen.

Das Widerspruchsverfahren bildet die Voraussetzung für eine spätere Klage gegen die Baugenehmigung. Ausnahme bilden hier Bayern und Nordrhein-Westfalen: hier kann nicht im Wege des Widerspruchs gegen die Baugenehmigung vorgegangen werden, es entfällt ersatzlos in dieser Konstellation. Daher ist in diesen Bundesländern gleich eine Klage notwendig.

Voraussetzung für das Widerspruchsverfahren ist vor allem, dass der Nachbar die mögliche Verletzung eigener Rechte durch die Erteilung der Baugenehmigung geltend machen kann. Dazu genügt es nicht, wenn der Bauherr mit seinem Bau irgendwie rechtswidrig handelt; es muss sich um ein drittbezogenes Recht handeln. Ob ein Bauvorhaben eine drittbezogenes Recht verletzt, ist letztendlich Frage des Einzelfalls; die Rechtsprechung bejaht dies beispielsweise für das so genannte Einfügungsgebot: im Geltungsbereich eines Bebauungsplans muss sich das Bauvorhaben in die nähere Umgebung einfügen, das geplante Gebäude darf nicht gänzlich "aus der Reihe tanzen".

Daneben muss der Nachbar auch die Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zur Einlegung des Widerspruchs wahren; wenn dies nicht geschieht, die Baugenehmigung dem Nachbarn also nicht mitgeteilt wird, gilt diese Frist nicht. Der Widerspruch hat sodann Erfolg, wenn die Baugenehmigung tatsächlich rechtwidrig erteilt wurde und der Nachbar dadurch in seinen Rechten verletzt wurde.

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die die Baugenehmigung erlassen hat, also beispielsweise beim Landratsamt. Diese prüft, ob sie abhilft, also eine dem Wunsch des Beschwerdeführers entsprechende Entscheidung trifft, oder die ursprüngliche Entscheidung aufrechterhält. Im zweiten Fall wird der Widerspruch an die Widerspruchsbehörde weitergeleitet, der übergeordneten Instanz, beispielsweise der Bezirksregierung. Diese kann dann ebenfalls wieder abhelfen oder die Entscheidung aufrechterhalten; tut sie letztere

Ist ja alles schön theoretisch und richtig. Nur sind viele Vorhaben heute baugenehmigungsfrei, z.B. Dachaufbauten und unter bestimmten Voraussetzungen ganze Einfamilienhäuser. Da nützen die schön sortierten formalen Widerspruchshinweise nichts, da muss man anders reagieren.

@Seehausen

hallo seehausen, der fragesteller hat in einer seiner antworten geschrieben, der nachbar hat ne baugenehmigung. insofern ist dein kommentar hier nicht so ganz weiterführend...

ich kann nur sagen, wie es bei einer Bekannten von mir war. Da mussten die Nachbarn (die ja auch direkt oder indirekt vom Umbau betroffen waren) gefragt werden, mussten dem Bauantrag auch zustimmen oder hatten die Möglichkeit, Änderungen zu verlangen. Wenn es dich jetzt - ungefragt - schlechter stellt, würde ich mich mal ans örtliche Bauamt wenden. Vielleicht baut er ja "schwarz" und darf das so gar nicht.

freu dich doch für ihn. es gibt doch bestimmt Folien fürs Fester die entspiegeln.

Im Notfall stellst du eine Kamera hinter sein Haus und projizierst das Landschaftsbild auf seine Hauswand,.. dann haste wieder deine Aussicht.