Nachbar will an der Grundstücksgrenze bauen

8 Antworten

Ob ein Gebäude an der Grundstücksgrenze errichtet werden darf steht im Bebauungsplan. Und in der Landesbauordnung stehen bestimmte Gebäude, die unter bestimmten Voraussetzungen an der Grundstücksgrenze errichtet werden dürfen. Wenn dies bei Dir zutrifft braucht Dich der Nachbar nicht um sein Einverständnis zu fragen.

Davon unabhängig bestehen Deine privaten Rechte aus BGB und Landesnachbarrechtsgesetz weiter. Zu empfehlen ist eine ausführliche Bestandsaufnahme Deines Grundstückes durch Dritte, damit Du später Schadenersatzansprüche durchsetzen kannst.

Falls es keinen Bebauungsplan gibt, der 4-geschossige Bauweise erlaubt (Nicht jede Etage ist zwangsläufig ein Vollgeschoss!) muss der jeweilige Nachbar unterschreiben. Wenn der Nachbar beim Neubau einen fitten Bauleiter hat, dann wird der garantiert jeden Riss, jedes Mäckelchen und jeden Mückenschiss an deinem Haus vor seinem Neubau fotografieren um spätere Schadenersatzforderungen bestreiten zu können, schließlich muss er deine Fundamente "angraben" wenn er auch den Keller abreißt und neu baut. Anbauen wird er evt. dürfen, es sei denn es wurde die Unterschrift geleistet für die Abstandsfläche. Die müßte er dann noch einmal beantragen, falls du diesem zustimmst, ansonsten 6,00 m Abstand.

Nachdem hier offenbar beide Bestandsbauten bereits mit Befreiung von den Abstandsflächen errichtet wurden, dürfte auch ein Abriss und Neubau des angrenzenden Gebäudes an gleicher Stelle genehmigungsfähig sein; das aber prüft die zuständige Genehmigungsbehörde der Kommune oder des Kreises im Antragsverfahren. Als Beteiligter (unmittelbarer Anrainer) werden Bauantrag samt Angabe der Planeinsichtnahmemöglichkeit ohnehin von der zuständigen Behörde automatisch amtlich zugestellt. Der Antragsteller muss zudem die Gebäudesicherheit etc. zu jedem Zeitpunkt sicherstellen; hier wäre vor Baubeginn eine Beweissicherung mit entsprechender Dokumentation zur Feststellung des baulichen IST-Zustandes dringend anzuraten.

Nicht so ganz richtig:

Erstens werden Bauanträge nur in Bayern an Nachbarn "zugestellt", sonst erfolgt nicht einmal mehr zwingend ein Anhörung. Die Behörde kann allein entscheiden.

Und zweitens: wenn ein Gebäude aus welchen Gründen auch immer verschwunden ist richtet sich ein Neubau immer nur nach dem heutigen Baurecht. Einen "nachwirkenden Bestandsschutz" gibt es nur in § 35 BauGB und nur für das Bauplanungsrecht.

@Seehausen
Erstens werden Bauanträge nur in Bayern an Nachbarn "zugestellt", sonst erfolgt nicht einmal mehr zwingend ein Anhörung. Die Behörde kann allein entscheiden.

Interessant - das wusste ich bisher gar nicht. Danke. Frage: Wie wird dann in anderen Bundesländern der Schutz der Nachbarrechte gewährleistet? Immerhin handelt es sich doch um schutzwürdige Belange - und bei einem direkten Anbau z.B. wie beim OP wird ja auf zwangsweise auf das nachbarliche Gebäude eingewirkt.

Und zweitens: wenn ein Gebäude aus welchen Gründen auch immer verschwunden ist richtet sich ein Neubau immer nur nach dem heutigen Baurecht.

Richtig. Ich habe deswegen auch nur so formuliert, dass der Anbau vermutlich genehmigungsfähig wäre. Die entsprechende Prüfung obliegt der Behörde. Jedoch ist bei einer beidseitigen Unterschreitung der Abstandsflächen erfahrungsgemäß selbiges auch als beidseitiges Recht im Grundbuch respektive als Baulast vermerkt worden. Ist dies allerdings unterblieben, dann wird es interessant.

@FordPrefect

Danke erstmals für die schnellen und hilfreichen Antworten.

Unser Haus ist ja zur Zeit an den Nachbars Haus anliegend. Und der Nachbar hat eine Kopie seines Bauvorhabens mit Skizzen etc. von einem Architekten hergestellt meinen Sohn, wo ich nicht zuhause war, ausgehändigt. Bei diesem Prospekt wird das Bauvorhaben an unserem Haus grenzend(anliegend)dargestellt, wie zur Zeit auch. Hat der Architekt die nötigen Genehmigungen rechtsgemäß erhalten, oder werde ich übers Ohr gehauen?

@Seehausen

Bayern mag vielleicht in vielen Dingen "führend" sein, aber mindestens auch in Sachsen wird der Nachbar "gehört"!

wo der bauen darf hängt von euerer bauordnung ab und wie es genehmigt wird.wenn er euch einen schaden zufügt muss er haften

Tja, mit den vorhandenen Informationen kann ich auch nur mutmaßen.

Wenn bisher eine Grenzbebauung an der Nachbargrenze zulässig oder sogar vorgeschrieben ist, dann gibt es daran nichts auszusetzen.

Das kannst du nur mit Prüfung des Bebauungsplans klären, soweit vorhanden. Dann kann man auch gleich die Geschossigkeit usw. prüfen. Wahrscheinlich musst du einen geeigneten Architekten zu Rate ziehen.

Was die Standsicherheit deines Gebäudes angeht, sind Zweifel berechtigt. Es ist anzunehmen, dass für die Tiefgarage nebenan tiefer als deine eigene Gründung ausgehoben werden muss. Der Nachbar ist dann verpflichtet deine Fundamente zu unterfangen und haftet letztendlich dafür.

Das ist im Vorfeld dringend technisch und vertraglich ebenso wie die Ausübung des Hammerschlag- und Leiterrechts zu klären.