Nachbar verstößt gegen § 906 BGB was tun ?

10 Antworten

Sicher, dass § 906 BGB hier die richtige Anspruchsgrundlage ist? Die Bienen dürften m.E. unter § 1004 BGB fallen.

Als Imker finde ich es zwar seltsam, dass die Bienen euch ständig stechen, weil Bienen das nunmal nicht einfach so tun, aber ein guter Imker achtet normalerweise darauf, dass sich niemand von seinen Mädels gestört fühlt. Würde bei mir irgendwann mal ein Nachbar ein Problem haben, würde ich es mit ihm klären und notfalls meine Mädels woanders hinbringen. Dafür hat ein Imker auch immer Ausweich-Stellplätze.
Die Problematik mit dem Pool kenne ich. Oftmals helfen nichtmal Wasserstellen im Garten, weil die Mädels wie irre auf Chlorwasser abgehen 🙈
Wenn dein Nachbar derartig stur ist, hilft dir nur eine Zivilklage, die kannst du beim örtlichen Amtsgericht einreichen.

Von Experte furbo bestätigt

Hallo!

Ich glaube du hast den § 906 BGB gehörig missverstanden 😉

Am besten fangen wir am Anfang an: Als Eigentümer eines Grundstücks, darfst du verlangen, dass jede Einwirkung auf dein Grundstück beendet oder unterlassen wird. Das steht erst einmal in § 1004 Abs. 1 BGB. Dieses Recht auf Beseitigung/Unterlassen hast du immer und gegenüber jedermann - es sei denn du bist zur Duldung dieser Einwirkung verpflichtet (vgl. § 1004 Abs. 2 BGB).

Wir müssten also nun suchen, ob wir einen Grund finden der dich zur Duldung der Einwirkung (hier: Bienen) verpflichtet. Das könnten viele Gründe sein. Oft gibt es Verträge, die einen Grundstücksbesitzer verpflichten - noch öfter gibt es im Grundbuch eingetragene Rechte (etwa in der unmittelbaren Nachbarschaft einer Autobahn oder Müllverbrennungsanlage). Es müssen aber keine Verträge sein, die so einen Grund zur Duldung liefern: Auch das Gesetz kann einen solchen Grund liefern.

Und wenn wir nun das Gesetz durchsuchen, stoßen wir auch auf den von dir genannten § 906 BGB. Diesen zu lesen ist aber tatsächlich nicht leicht. Daher dröseln wir den jetzt mal auseinandern:

Absatz 1:

Der Eigentümer eines Grundstücks kann (...) [eine] von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkung (...) nicht verbieten, [wenn] die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. (...)

Übersetzt heißt das für deinen Fall: Du kannst gegen die Bienen deines Nachbarn nur dann etwas unternehmen (also von ihm die Beseitigung verlangen), wenn die Bienen dich wesentlich stören. Wann etwas wesentlich ist entscheidest leider nicht du, sondern ein Richter. Wenn die Beeinträchtigung nicht wesentlich ist, kannst du nichts dagegen machen; dann musst du sie dulden.

Okay, soweit so gut. Angenommen auch ein Richter sieht diese Beeinträchtigung als wesentlich an, dann ist die Prüfung noch nicht beendet. Denn der § 906 BGB hat auch noch einen Absatz 2, der vereinfacht lautet:

[Wenn] eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind[, gilt dasselbe].

Auf deutsch: Selbst bei einer wesentlichen Beeinträchtigung musst du sie unter gewissen Umständen dulden! Diese gewissen Umstände liegen vor, wenn die Bienenhaltung deines Nachbarn ortsüblich ist und nicht durch irgendwelche Maßnahmen eingeschränkt werden kann. Bei Bienen ist ziemlich klar, dass es keine Maßnahmen gibt diese von deinem Grundstück fernzuhalten. Es gibt keinen Zaun oder Netz, das die Tiere aufhält. Die Frage ist also: Ist es ortsüblich, dass in einem Wohngebiet wie dem deinen Bienen gehalten werden? Diese Frage kann ich dir leider nicht beantworten...

Für dich heißt das: Du kannst die Beseitigung der Bienen nur verlangen, wenn die Beeinträchtigung wesentlich ist und die Bienenhaltung ortsunüblich. Welche Kriterien dafür am Ende ausschlaggebend sind, kann ich dir leider nicht sagen.

Für dich stellt sich der § 906 BGB also nicht als Lösung deines (Bienen-)Problems dar, sondern als Stolperstein. Es wäre für dich besser, wenn es diese Vorschrift gar nicht geben würde - oder wenn Bienen nicht darunter fallen würden. Dummerweise hat bereits der BGH entschieden, dass Bienen darunter fallen (Urteil vom 24.01.1992 - V ZR 274/90). Du wirst dich also leider damit auseinandersetzen müssen. Ich empfehle jedoch hier einen Anwalt aufzusuchen, falls ein persönliches Gespräch mit dem Nachbarn keinen Erfolg hat...

Beste Grüße!

DANKE!

unser Nachbar baut Bienen an

Nein, er hält Bienen. Und das ist nicht genehmigungspflichtig.

welche im Sommer immer auf unserem Grundstück sind

Ich hole gleich mein Tränenfässchen.

uns stören und stehen

Bienen stechen nur, wenn sie sich bedroht fühlen. Eine Unterlassungsklage sehe ich hier als kaum aussichtsreich an, zumal das Halten von Bienen nachweislich ökologisch nützlich ist.

habe den § 906 gefunden welcher besagt das die Bienen vom Nachbar einen nicht Beeinträchtigen dürfen

Was hat § 906 BGB bitte damit zu tun?

was kann man nun dagegen tun?

Du kannst Klage erheben auf Unterlassung. Wird nur niemanden sonderlich interessieren.

Bienen werden gehalten, nicht angebaut.

Dein Nachbar müsste schon gegen das Strafgesetzbuch verstoßen, damit Du ihn anzeigen kannst. Bienenhaltung ist aber nicht strafbar.

Bienen sind wichtig für unser ökologisches System. Wichtiger wie der Mensch. Ihr könntet selbst Wasserstellen im Garten aufstellen (flache Schalen). Darüber freuen sich auch Hummeln, Wespen und Vögel. Und mit dem Nachbarn sprechen.

Ich will die nicht in meinem Garten haben sorry aber hier wird ständig jemand gestochen und das ist ja kein Zustand

@SAMUEL373

Bienen stechen nur, wenn sie sich bedroht oder angegriffen fühlen. Wahrscheinlich fangt Ihr an, beim Anblick einer Biene wild herum zu wedeln und um Euch zu schlagen. Damit provoziert Ihr diese Reaktion.

Einfach ruhig bleiben und abwarten. Insekten verziehen sich von ganz alleine wieder. Ich musste das auch erst lernen (bin allergisch gegen Wespen), bin aber seither von nicht mehr gestochen worden.

@SAMUEL373
Ich will die nicht in meinem Garten haben sorry

Das interessiert aber genau niemanden.

aber hier wird ständig jemand gestochen

Quatsch.