Nachbar baut höher als Bebauungsplan zuläßt
Bundesland: Baden-Württemberg Die Baulücke neben uns wird vermutlich bebaut. Wir bekamen einen Brief von unserer Stadt "Prüfung der Befreibarkeit Pultdach statt Satteldach". Jetzt haben wir 4 Wochen Zeit evtl. Einwände zu erheben. Wir haben die Baupläne auf der Stadt eingesehen und stellten dabei zwei Dinge fest: a) Das geplante Haus hat 2 Vollgeschosse obwohl im Bebauungsplan nur 1 Vollgeschoss und 1 Dachgeschoss erlaubt sind. b) Der Antrag lautet auf ein Wohnhaus mit Einliegerwohnung. De facto aber ist es ein Doppelhaus (150 qm + 100 qm). Uns wäre ein Nachbarhaus mit Pultdach grundsätzlich egal. Aber die reine Größe des Doppelhauses/Haus mit Einliegerwohnung gefällt uns nicht. Hier meine Fragen: 1. Falls wir dem Pultdach zustimmen, stimmen wir dann auch automatisch dem ganzen Bauplan zu (inklusive zu großes Dachgeschoss)? 2. Gibt es baurechtlich oder steuerrechtlich einen Unterschied zwischen Doppelhaus bzw. Wohnhaus mit Einliegerwohnung? D.h. was spricht für ein Wohnhaus mit Einliegerwohnung? 3. Kann der Bauherr zwei Vollgeschosse bauen, obwohl es gegen den Bebauungsplan verstößt? Bedarf es da eines besonderen Genehmigungsverfahrens indem die Nachbarn einbezogen sind? Oder reicht es aus, wenn der Bauherr eine Art Gebühr zahlt, weil man gegen die Bauvorschriften handelt? Über kompetente Antworten auf unsere Fragen würden wir uns sehr freuen. Vielen Dank.
3 Antworten
- Unterschrift des Nachbarn auf dem Plan ist wie ein Vertrag.Ich weis nicht, ob es wirkung hätte, wenn ihr Teile vorbehaltlich ausspart, dann wird nach Aktenlage entschieden.
- Steuerrecht ist ein ganz anderes Boot, das hat mit der Genehmigung nichts zu tun.Baurechtlich steht im Bebauungsplan in den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen, was erlaubt ist. Evtl kann es heißen, daß Doppelhaushälften wie ein Wohnhaus erscheinen müssen.D.h.selbe Fenster, Balkon, Farbe, Dachaufbau.....
- Wenn es keine Einwände der Nachbarn gibt kann die gemeinde über Befreiung zustimmen. Wenn nicht wird es ein Genehmigungsverfahren, das vom Landratsamt genehmigt werden muß. Die entscheiden nach Aktenlage. Gefällt es nicht, kann man Klage beim Verwaltungsgericht erheben, aber die orientieren sich am LRA.
Grundsätzlich mit eurem Bauamtsleiter reden, dann habt ihr die verbindlichste Aussage. Löchert ihn, dazu ist er da.
Da der Bebauungsplan offensichtlich eine andere Bauweise vorgibt, als der Bauherr haben möchte, werdet ihr als Nachbarn gefragt, ob ihr damit einverstanden seid. Sobald ihr eure Einverständniserklärung abgebt, wird der Bebauungsplan für dieses Objekt geändert und ihr könnt da nie mehr was gegen machen. Zu solchen Dingen würde ich grundsätzlich kein Einverständnis geben, es sei denn, es sind die besten Freunde oder Verwandte von euch, die da bauen wollen. Ihr ärgert euch später für den Rest eures Lebens.
Nix für ungut, aber auch bei Verwandten und Freunden kann es später zu mords Problemen kommen.Ich würde selbst da nicht zustimmen.
Also 3/4 davon stimmt nicht! Sorry monamaria.
1. Nicht weil der Bebauungsplan eine andere Bauweise vorgibt, als der Bauherr haben möchte, werden die Nachbarn/Angrenzer gehört, sondern weil es ein Baugenehmigungsverfahren ist, und die Angrenzer somit nach §55 LBO von Amtswegen gehört werden.
2. Der Bebauungsplan wird nicht geändert! Die Festsetzungen bleiben auch nach einer Zustimmung der Angrenzer gleich. Der Angrenzer stimmt dem Bauvorhaben zu. Dadurch erlischt die materielle Präklusion! Sprich der Angrenzer kann später keinen Einwand mehr gegen die Baugenehmigung anstreben.
Ich würde Euch nicht so wirklich gerne als Nachbarn haben wollen...
Der Beitrag ist flüssig - uberflüssig.