Nach wieviel Jahren Nießbrauch ist der Kapitalwert des Nießbrauch so hoch wie der Wert Immobilien?
" der Wert einer Schenkung berechnet sich nach dem Wert der Schenkung abzüglich der Kapitalwertes des Nießbrauches zur Ermittlung des Pflichtteilsergänzungsanspruch "' ....mal angenommen, es sind 3 Kinder. Kind A erhält im Jahre 1995 eine Schenkung eines Hauses von der alleinstehenden Mutter, diese behält aber das Nießbrauch bis zu ihren Ableben 2015. Im Jahre 1995 hatten Haus und Grundstück einen Wert von 120 tsd €. Wieviel Kapitalwert wird da nun abgezogen? Ist das irgendwo prozentual festgelegt, bestimmt das ein Gutachter oder wie? Ist da nach 20 Jahren überhaupt was übrig ?
3 Antworten
Ist da nach 20 Jahren überhaupt was übrig ?
Wohl kaum: Der Kapitalwert berechnet sich gem. BewG nach der Formel: Fiktiver Jahresmietwert ./. Werbungskosten 2.000 EUR x Vervielfältiger 13,879 und würde bereits bei marktüblichen Mieteinnahmen von 900 EUR/Monat nach 20 Jahren Nießbrauch über dem Wert der bebauten Immobilie liegen :-)
G imager761
Auf so eine schlüssige Antwort hab ich gewartet! Danke!
Wenn der Nießbrauch auf das Ableben des Begünstigten abgestellt wird, errechnet sie die voraussichtliche Dauer nach der aktuellen "Sterbetafel" der Versicherungswirtschaft. Das ist keine feste Größe.
Auch der errechnet sich in dem Fall aus der Lebenserwartung. Wie will man das sonst machen?
Dann bin ich zu doof das zu kapieren. Ich hab immer noch nicht verstanden, welche Summe zu Erbmasse dazu gerechnet wird. Immobilienwert zum Zeitpunkt der Schenkung abzüglich des Kapitalwertes des Nießbrauchrechtes? Aber der jenige der vererbt hat ist doch schon Tod? Wozu muss man dazu die Lebenserwartung wissen? Stehe grad auf den Schlauch
Man braucht ja nicht die Lebenserwartung zu wissen, denn im Erbfall weiß man ja, wie lange der Nießbraucher tatsächlich gelebt hat.
Woher sollte da ein Pflichtteilsergänzungsanspruch kommen? Die Schenkung ist mehr als 10 Jahre her und das Nießbrauchsrecht mit dem Tod der Erblasserin erloschen.
Das ist leider falsch!
Wenn du denn meinst, die Rechtslage zu kennen, warum fragst du dann?
BTW: Das ist vollkommen korrekt.
Es ist nicht korrekt, denn wenn ein Nießbrauch bis zum Schluss da war, dann kommt nicht der Passus zu Tage das die Immobilie nach 10 Jahren nicht mehr auf die Erbmasse angerechnet wird, sondern der Wert der Immobilie zum Zeitpunkt der Schenkung abzüglich der Kapitalwert des Nießbrauch. Meine Frage war und ist auch immer noch: wie berechnet sich der Kapitalwert?
Okay, entschuldige. Du hast recht und ich etwas dazu gelernt. Der Kapitalwert des Nießbrauchs errechnet sich wie folgt:
Du nimmst die Jahreserträge abzüglich der jährlichen Kosten. Das ergibt den Jahreswert. Diesen multiplizierst du mit dem Vervielfältiger, den du der folgenden Tabelle entnimmst, indem du ihn aus der Zeile mit dem Alter der Mutter bei Nießbrauchsgewährung abliest. Das Ergebnis ist der Kapitalwert.
Okay, das kann ich brauchen!
Eine Frage noch: du meintest Nießbrauch Gewährung. Meine Mutter hatte aber den Nießbrauch und ich war der Eigentümer? Trotzdem korrekt?
Ja, der Zeitpunkt, zu dem deiner Mutter der Nießbrauch gewährt wurde, vulgo der Zeitpunkt der Schenkung.
Ja genau!
Ich meine jetzt nicht für Versicherung sondern für Ermittlungen des Pflichtteilsergänzungsanspruch!