nach Vergleich: Gegenseite zahlt Anwaltskosten nicht - Anspruch gegen mich?

4 Antworten

Hallo, grundsätzlich gilt, dass derjenige die Rechnung erhält, der den Auftrag gegeben hat (Wer anschafft zahlt). Damit hat er das Recht Dich zur Zahlung heranzuziehen und Du darfst dann beim Gegner die Begleichung an Dich einfordern. So ist der korrekte Weg.

Der Vergleich betrifft Dich und nicht Deinen Anwalt. Sprich: Zahlt die Gegenseite nicht, dann muss der Anwalt hier nicht auf sein Honorar verzichten und dieses mühselig einklagen. Vielmehr wird er sein Honorar bei Dir einfordern können. Dein Anwalt darf hier ja nicht als Beteiligter in Deinem Rechtsstreit eingebunden werden.

Er hat einen Anspruch gegen dich auf Zahlung der Vergütung. Außer er wurde dir im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnet. Dann kann er nur seine Vergütung gegen die Staatskasse und den Betrag bis zur Regelvergütung gegen die Gegenseite geltend machen.

Natürlich hat dein Anwalt einen Vergütungsanspruch gegen dich, du hast ihn ja beauftragt.