Nach Tod Nebenkosten

5 Antworten

Nein, Forderung aus Nebenkosten sind spätestens zum 31.12. des Folgejahres (in diesem Fall 31.12.2014) dem ehemaligen Mieter oder hier dem Erben vorzulegen.

Herzlichen Dank für die schnelle Antwort!

Üblicherweise gilt:

Ein Vermieter hat ein Jahr Zeit, eine Nebenkosten-Abrechnung zu erstellen. Der Grund dafür ist, dass einige Rechnungen dem Vermieter in größeren zeitlichen Abständen (etwa ein- oder zweimal jährlich) zugehen.

Wenn ein Mieter zwischenzeitlich auszieht (und "dummerweise" zwischenzeitlich verstirbt), müssen leider die Erben "in den sauren Apfel beißen".

Häufig wird für solche Fälle (also Nebenkosten-Nachzahlungen) zumindest ein Teil der Kaution als Sicherheit vom Vermieter einbehalten. Die Tochter der Mieterin sollte sich deswegen mit dem Vermieter auseinander setzen.

Ja. Sofern Person C das Erbe angetreten hat. Oder die Erbengemeinschaft.

Falsch!

Nein, weil man nach dem Stichtag, dem 31.12.2013, also letzter Tag des Abrechnungszeitraumes ein Jahr Zeit hat. Person B kommt zu spät und kann nichts mehr fordern.

Muss Pers.C diese Rechnung zahlen ?

Vorausgesetzt der Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr, nein.

Nein, denn die Frist ist mit dem 31.12.2014 abgelaufen.

Herzlichen Dank für die schnelle Antwort!

@Sementa

Bitte gerne.