Nach Tod eines Mieters in der Mietwohnung

11 Antworten

Wie bereits gesagt - alleine die Tatsache, dass der Mieter verstorben ist, bedeutet ja nicht, dass damit auch der Mietvertrag gekündigt ist. Der Erbe muss hier den Mietvertrag ordnungs-gemäss kündigen.

Wenn kein Familienangehöriger in das Mietverhältnis eintritt und sonst niemand den Mietvertrag fortsetzt (z. b. bei einem alleinstehenden Mieter), wird das Mietverhältnis mit den Erben fortgesetzt. Dieser hat jedoch das Recht, das Mietverhältnis mit einer Frist von 3 Monaten zu kündigen. Die Kündigung muss innerhalb eines Monats erfolgen, nachdem der Erbe vom Tod des Mieters und davon Kenntnis erlangt hat, das kein anderer das Mietverhältnis fortführt.

Die EBK kann man versuchen an den Nachmieter zu bringen? Da wird sicher unter dem üblichen Zeitwert abzugeben sein. Vielleicht übernimmt der Vermieter ja die EBK? Ansonsten wird hier den Erben die Rückbauverpflichtung treffen und muss die EBK entfernen.

Der Erbe (die Erbengemeinschaft) übernimmt nicht nur die angesparten Reichtümer, sondern auch die Zahlungsverpflichtungen (Miete, Auto-Rate).

Er muß gar nichts zahlen. Was ist das bitte schön für ein Vermieter?? Geh zum Mieterverein. Räumt die Wohnung schnell und übergebt die Schlüssel und dann soll der Vermieter sie weiter vermieten. Bis zum nächsten 1. ist da ja meistens noch Zeit und die Miete auch noch bezahlt. Raus mit der Einbauküche, es ist Deine!

Diese Antwort ist grundlegend falsch und bringt dem Fragesteller nichts als Ärger. Der Vermieter ist im Recht!

völliger Wirrwar. Verunsichern Sie den Fragesteller nicht.

tod alleine kündigt ja keinen MV.. der erbe muss fristgerecht kündigen.. solange der MV läuft, muss er natürlich miete zahlen........