Nach Spätdienst noch zum Nachtdienst gezwungen

6 Antworten

Nach § 6 Abs.:2 des Arbeitszeitgesetzes(ArbZG)darf die werktägliche Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von vier Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

Nach § 5 Abs.: 1 ArbZG müssen die Arbeitnehmer nach Beendigung der tägliche Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.

Die Ruhezeit kann um eine Stunde verkürzt werden, wenn die Verkürzung innerhalb von vier Wochen ausgeglichen wird.

  • Ordnungswidrig handelt der Arbeitgeber zumindest, wenn er z.b. Arbeitnehmer über die Grenzen der Arbeitszeit hinaus beschäftigt,
  • die Mindestruhezeit nicht gewährt oder die Verkürzung der Ruhezeit nicht oder nicht rechtzeitig ausgleicht.

Würde mich auch interessieren... bei uns wird es ähnlich gehalten, wenn so etwas vorkommt.

Ausnahmen sind das eine, aber wenn diese die Regel werden, das andere... :(

Eigentlich beträgt die max Arbeitszeit laut Arbeitszeitgesetz 10h.

Wenn ich aber an meinen Vater denke, dann hat er locker immer wieder 12h Dienste...

schwesterSa 
Fragesteller
 14.05.2015, 13:05

Ein oder zwei Stunden länger fände ich jetzt auch nicht der Diskussion wert, aber es sind dann jedes mal von 13Uhr bis anderen Morgen, 6:30Uhr. Also 17,5h...!

Leider ist das zulässig. Eine Pflegekraft darf die Station nur verlassen, wenn "Ersatz" (mindestens eine andere examinierte Krankenpflegekraft) anwesend ist. Dies sollte aber nicht oft vorkommen, passiert das öfter, liegt ein Organisationsversagen der PDL vor.

in Notsituationen ist das zulässig....um Gefahren von den Patienten abzuwenden....aber es muss eine Ausnahme sein sonst macht der AG sich strafbar.