Nach Schwerbehinderung 70 GdB? wie viele Tage pro Woche muss man da noch arbeiten?

8 Antworten

Warum sollte man mit einem GdB weniger Arbeitstage haben? Maßgeblich ist doch eher, was und wieviel Du aufgrund Deiner Behinderung persönlich noch leisten kannst.

Mit ist kein Gesetz bekannt, dass die Anzahl der Arbeitstage "automatisch" nach der Feststellung einer Schwerbehinderung reduziert. Mir ist nur bekannt, dass ein AN mit einem Gdb von mind. 50 Mehrarbeit ablehnen kann (mehr als 40 Std./Woche)

Wenn Du nur noch Teilzeit arbeiten kannst, musst Du mit dem AG vereinbaren, an welchen und wie vielen Arbeitstagen Du wie viele Arbeitsstunden leisten kannst.

Bezahlen muss der AG aber nur die Zeit, die Du auch arbeitest. Kannst Du keinen Vollzeitjob mehr ausüben, erkundige Dich nach einer Teilerwerbsminderungsrente.

Das einzigste was man hat sind fünf Tage mehr Urlaub im Jahr

Dein GdB ändert nichts an deinem Arbeitsvertrag!

Wenn du es dir leisten kannst und der AG bereit ist genügt es auch zwei oder drei Tage zu arbeiten.

Aber Geld vom Staat gibt es nicht!

Hallo Otto254118,

Sie schreiben:

Nach Schwerbehinderung 70 GdB? wie viele Tage pro Woche muss man da noch arbeiten?

Antwort:

Schwerbehinderung hat in der Regel keinen Einfluß auf Ihre zu leistenden Arbeitstage, solange sich dies im gesetzlichen-/tariflichen Rahmen bewegt!

Schließlich vereinbaren Sie als die betroffene Person mit Ihrem Arbeitgeber im Arbeitsvertrag auch Ihre Arbeitszeiten!

https://www.ra-wittig.de/ratgeber/ratgeber-arbeitsrecht/arbeitsrecht/schwerbehinderung/

Auszug:

Die Schwerbehinderung - Gesetzliche Regelungen

Die Schwerbehinderung ist geregelt im Sozialgesetzbuch Nr.9 (SGB IX). Große Probleme der Schwerbehinderung im Arbeitsrecht beginnen schon vor der Einstellung, nämlich bei der Bewerbung von Schwerbehinderten und der Frage, wie man als Arbeitgeber mit Bewerbungen von Schwerbehinderten umgehen muss. Ob die Frage nach einer Schwerbehinderung von einem Bewerber beantwortet werden muss oder ob ein „Lügerecht des Arbeitnehmers“ besteht, ist zu klären. Auch die Frage, ab wann ein Schwerbehinderter verpflichtet ist, dem Chef die Schwerbehinderung zu offenbaren und welche Folgen die Nichtoffenbarung der Schwerbehinderung hat, gehört hierzu. Die Schwerbehinderung im Zusammenhang mit der Kündigung führt zu erheblichen arbeitsrechtlichen Problemen.

Ausgesuchte Probleme der Schwerbehinderung:

Schwerbehinderung und Kündigungsschutz

Die Schwerbehinderung eines Arbeitnehmers stellt einen Sonderkündigungsschutz dar. Einem Schwerbehinderten darf wegen der Schwerbehinderung nicht gekündigt werden. Soll einem Schwerbehinderten gekündigt werden muss vor Ausspruch der Kündigung ein Antrag auf Zustimmung zum Ausspruch der Kündigung beim Integrationsamt vom Arbeitgeber gestellt werden. Besonderheiten zum Sonderkündigungsschutz für Schwerbehinderte finden Sie auf dieser Webseite unter Sonderkündigungsschutz Schwerbehinderte.

Schwerbehinderung und Urlaub

Allgemeines zum Urlaub finden Sie unter Arbeitsrecht Urlaub. Schwerbehinderte Arbeitnehmer haben Anspruch auf Zusatzurlaub, § 208 SGB IX. Der Zusatzurlaubsanspruch beträgt fünf Arbeitstage im Urlaubsjahr. Der Gesetzgeber ging dabei von fünf Arbeitstagen in der Kalenderwoche aus, so dass sich der Urlaubsanspruch erfüllt oder vermindert, wenn der Schwerbehinderte mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche arbeitet.

Schwerbehinderung und Mehrarbeit (Überstunden)

Schwerbehinderte Menschen werden auf ihr Verlangen von Mehrarbeit freigestellt, das regelt § 207 SGB IX. Grundsätzlich sind Arbeitnehmer ohnehin nicht verpflichtet, Mehrarbeit zu leisten. Deshalb befindet sich regelmäßig in dem schriftlichen Arbeitsvertrag eine Klausel, in der vorgesehen ist, dass Mehrarbeit angeordnet werden darf. Die Schwerbehinderung schützt den Arbeitnehmer vor der Verpflichtung, Mehrarbeit leisten zu müssen.

Schwerbehinderung und Bewerbung

Im Bewerbungsverfahren werden häufig Bewerber nach einer Schwerbehinderung befragt. Viele schwerbehinderte Menschen wollen ihre Schwerbehinderung nicht bekannt geben um mit anderen Arbeitnehmern gleich behandelt zu werden. Arbeitnehmer, beziehungsweise Bewerber sind berechtigt, auf die Frage des Arbeitgebers, ob sie schwerbehindert sind, zu lügen. Die Frage nach der Schwerbehinderung ist unzulässig und muss deshalb nicht richtig vom Bewerber beantwortet werden. Allein die Weigerung, die Frage zu beantworten, würde eine Benachteiligung der Schwerbehinderten bedeuten, so dass das Lügerecht des Arbeitnehmers hier greift. Stellt sich später die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers heraus hat der Schwerbehinderte keine Repressalien zu befürchten. Da die Frage unzulässig war kann er sich durch die Falschbeantwortung nicht strafbar machen oder schadenersatzpflichtig.

Schwerbehinderung: Die Frage im laufenden Arbeitsverhältnis

Es wurde entschieden, dass nach sechsmonatiger Beschäftigung eines Schwerbehinderten im Betrieb die Frage nach der Schwerbehinderung zulässig ist. Der Schutz der Schwerbehinderten im Bereich der Kündigung beginnt nach sechs Monaten, so dass ab da kein Lügerecht des Arbeitnehmers mehr besteht. Wenn der Arbeitnehmer aber auf die berechtigte Frage weiterhin die Schwerbehinderung leugnet, ist derzeit kein Urteil bekannt, nach dem sich der Schwerbehinderte schadenersatzpflichtig macht. Allerdings ist ein Urteil bekannt, dass folgenden Nachteil formulierte:

Ein Arbeitgeber fragt einen Schwerbehinderten nach Ablauf von sechs Monaten vor Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung nach der Schwerbehinderteneigenschaft, und klärte den Schwerbehinderten auf, für was er die Information benötigte. Er wollte bei dem Integrationsamt die Zustimmung dann einzuholen, falls eine Schwerbehinderteneigenschaft vorliegt. Der Arbeitnehmer erklärte, nicht schwerbehindert zu sein, woraufhin die Kündigung erfolgte, die wiederum mit der Kündigungsschutzklage angegriffen wurde.

Das Gericht entschied, dass der Schwerbehinderte nun nicht mehr einwenden kann, dass er schwerbehindert sei und das Integrationsamt nicht angehört wurde. Das Recht des Schwerbehinderten, sich auf die Schwerbehinderung zu berufen, sei durch die falsche Aussage verwirkt.

Schwerbehinderung in Urteilen

Es gibt unzählig viele Urteile zum Thema Schwerbehinderung, dabei insbesondere Urteile zum Kündigungsschutz bei Schwerbehinderung, Fragen des Arbeitgebers nach der Schwerbehinderung und Ungleichbehandlungen aufgrund der Schwerbehinderung. Die aktuellen und wichtigen Urteile zur Schwerbehinderung finden Sie auf unserer Webseite unter Urteile nach Themen sortiert, dort zum Thema Schwerbehinderung.

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Beste Grüße, viel Erfolg und bestmögliche Gesundheit

Konrad

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung

Du bekommst nur eine Woche bezahlten Urlaub mehr. Die Arbeitszeit regelt allein dein Tarif - oder Arbeitsvertrag und das ändert sich nicht durch deine Schwerbehinderung.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Hi,

für die Dauer und den Umfang deiner Arbeitsfähigkeit ist dein Arzt zuständig.

Alle weiteren Vergünstigungen teilt dir gerne dein Versorgungsamt mit.

https://www.betanet.de/merkzeichen-g.html