Nach nicht bestandener Mündlichen Prüfung Aufhebungsvertrag?

3 Antworten

Ein Aufhebungsvertrag ist jeder Zeit möglich, da muss sich dann nicht an die Kündigungsfrist und nicht an die Kündigungsgründe gehalten werden.

Es wird ja sozusagen dein Vertrag aufgehoben.

Das geht allerdings nur, wenn du und dein AG euch einig seid. Ich würde so einen Vertrag nur dann in Anspruch nehmen, wenn ich sicher eine andere Stelle habe.

Du bist nicht verpflichtet, deine Ausbildung in dem Lehrbetrieb fortzusetzen. Du kannst auch die neue Stelle antreten und zum nächsten Termin an der Prüfung teilnehmen:

Achtung(!) Um die Teilnahme an der Prüfung musst du dich dann selbst kümmern, Urlaub nehmen, darauf Vorbereiten und die Gebühren zahlen. Dein neuer Betrieb ist dein Arbeitgeber, nicht dein Ausbilder.

sleaverer 
Fragesteller
 15.07.2016, 11:15

Wenn ich dazu verpflichtet bin meine Ausbildung im Lehrbetrieb fortzusetzen, ist es doch nicht möglich die neue Stelle anzutreten?
Danke für die schnelle Antwort! 

Halbammi  15.07.2016, 13:07
@sleaverer

Du bist nicht verpflichtet. Der Lehrvertrag läuft zu einem bestimmten Datum aus ODER mit bestehen der Prüfung. Du kannst also auch eine neue Stelle nach auslaufen des Vertrages ( steht im Vertrag) annehmen.Die Frage ist ob als Azubi oder als Arbeitskraft. Als Arbeitskraft nehme ich an weil du selbst ja vom bestehen ausgegangen bist. Wenn dies so ist gilt was ich oben schrieb:

Achtung(!) Um die Teilnahme an der Prüfung musst du dich dann selbst
kümmern, Urlaub nehmen, darauf Vorbereiten und die Gebühren zahlen. Dein
neuer Betrieb ist dein Arbeitgeber, nicht dein Ausbilder.

verreisterNutzer  15.07.2016, 16:04
@Halbammi

Kann wohl so sein...

Aber in solchen Fällen wendet man sich an die zuständige IHK, um eine rechtssichere Auskunft zu erhalten!

Der ordentliche Abschluss der Ausbildung durch eine bestandene Abschlußprüfung ist das wichtigste an der Ausbildung.

Deshalb hat der Gesetzgeber für den Fall des "Nichtbestehens" der Prüfung einen entsprechenden Passus im Berufsbildungsgesetz vorgesehen:

Bestehen Auszubildende die Abschlußprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr. (§ 21 Abs.: 3 BBiG)

Nun musst du entscheiden, was dir wichtiger ist: eine ordentlich abgeschlossene Ausbildung, oder eine vorübergehende Arbeit als ungelehrnter.