nach Kündigung verbot die selbe Tätigkeit auszuführen ist das gesetzwidrich?

12 Antworten

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Hallo franco01,

tatsächlich sieht es so aus:

  1. Die geht es nicht um ein Konkurrenzverbot während des bestehenden Arbeitsverhältnisses, sondern um ein "nachvertragliches Wettbewerbsverbot".

Als Arbeitnehmer (ich geh hier davon aus, dass du eine bist) bis du nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses immer frei in der Wahl deines Folgearbeitsverhältnisses. Dieses Recht ergibt sich nicht zuletzt auch aus dem Grundgesetz.

Möchte dein jetziger AG verhindern, dass du in der selben Branche eine Konkurrenztätigkeit aufnimmst, so muss er mit dir ein sog. "nachvertragliches Wettbewerbsverbot" vereinbaren.

Diese Vereinbarung ist zulässig, wenn

  • sie dich nicht länger als 2 Jahre bindet

  • eine Karenzentschädigung in Höhe von mindestens 50% deines letzten Durchschnittsgehaltes vorsieht

  • in Schriftform vereinbart wird

So. Nun kannst du so ein Teil unterschreiben, wenn du eh nicht mehr in der Branche arbeiten willst. Möchtest du weiter in der Brache arbeiten und sieht es für dich auch realistisch aus, dass du in den kommenden 2 Jahren einen Job dort bekommst, unterschreib das nicht. Niemand kann dich dazu zwingen. Wenn doch, ruf die Polizei ;-)

Falls du nun irritiert bist, weil hier jemand was von einer Karenzentschädigung in Höhe von 100% geschrieben hat, lies das: http://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__74.html , da steht das mit den mindestens 50%. Hier wird das Bruttoentgelt angesetzt. Du erhälst es nur um die Lohnsteuer gekürzt. Sozialabgaben fallen darauf keine an.

In der Praxis beschränkt man sich meist auf die 50%. Fehlt diese Entschädigung in der Vereinbarung oder wird sie dann nicht gezahlt, muss du dich nicht an die Vereinarung halten. Verstößt du gegen das Verbot, kann es für dich teuer werden. Sieh doch einfach noch mal ein deinen Arbeitsvertrag nach, ob da nicht doch schon ein nachvertrgliches Wettbewerbsverbot vereinbart wurde. Wie gesagt, es muss den Anforderungen des §74 HGB entsprechen.

Solltest du einen neuen Job in einer anderen Branche finden, wird auf die Karenzetschädigung das neue Erwerbseinkommen angerechnet, wenn in Summe die Karenzentschädigung + dein neues Einkommen 10% bzw. bei arbeitsedingtem Umzug 25% über dem letzten Einkommen liegt. Du kannst also nicht wirklich dopelt "kassieren". Die KE wird dann entsprechend gekürzt. Kannst du in §74c HGB nachlsesn.

Im Übrigen würde ich dir raten, dich von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten zu lassen. Die Materie kann auch sehr kompliziert werden.

Lass dich bitte auch über die Auswirkungen auf ALG I und ALG II fachlich (nicht hier - keine Haftung für Fehlberatung) beraten.

MM

Bei einer Konkurrenzverbotsvereinbarung ist zunächst zu unterscheiden, ob das Konkurrenzverbot während eines bestehenden Arbeitsverhältnis bestehen soll oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten soll.

  1. Während des Arbeitsverhältnisses hat auf Grund der Treuepflicht ein Arbeitnehmer jede Konkurrenztätigkeit zu unterlassen, die für den Arbeitgeber nachteilige Auswirkungen haben könnte (vergleiche § 60 HGB). Es solches Konkurrenzverbot gilt unabhängig davon, ob im Arbeitsvertrag eine entsprechende Regelung enthält oder nicht.
  2. Dieses gesetzliche Konkurrenzverbot besteht aber nur bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Soll ein Wettbewerbsverbot auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Gültigkeit haben, so muss ein solches Verbot ausdrücklich schriftlich vereinbart werden. Außerdem muss ein solches nachvertragliches Wettbewerbsverbot eine Entschädigung enthalten (so genannte Karenzentschädigung), deren Höhe mindestens das zuletzt bezogene vertragsmäßige Gehalt entspricht. Dieses zusammen gerechnet für den gesamten Zeitraumes des Wettbewerbsverbotes.

Mindestens 50% der zuletzt bezogenen Vergütung.

@MRACME

So pausal kann man das nicht sagen mit der 50% Mindestgrenzen. Prinzipiell wird auf die durchschnittlich Bezüge der letzten 3 Jahren abgestellt. Ferner ist muss sich der Arbeitnehmer sein neues Gehalt (oder aber auch Arbeitslosengeld) angrechnen lassen. Als Faustregel würde ich daher folgende Formel empfehlen:

Letzte Bezüge zuzüglich 10% (bzw.25% wenn ein Wohnsitzwechsel notwendig ist) abzüglich der neuen Bezüge des Arbeitnehmers.

Die Karenzentschädigung unterliegt unter Umständen nach §§ 34, 24 Nr. 1b EStG dem ermäßigten Steuersatz. Der Steuerpflichtige hat, will er diese Privilegierung in Anspruch nehmen, einen entsprechenden Antrag beim Finanzamt zu stellen.

Ein Konkurrenzverbor ist in verschiedenen Branchen durchaus üblich. Das gibt es für den Arbeitgeber aber nicht kostenlos. Wenn er seinen ehemaligen Arbeitnehmer "von seinem Markt" fernhalten will, muss er ihm diese" versüßen"- Gerade im Verkauf ist häufig die Person des Verkäufers der größte Pluspnukt. Natürlich will kein Anbieter, dass seine Kunden mit dem Mitarbeiter zusammen weg gehen. Andererseits sind Kunden die der Vertreter selbst angeworben hat, sein Kapital. Entweder der Mitarbeiter bekommt eine entsprechende Abfindung mit der Konkurrenzausschlussklausel oder er wird anschließend im gleichen Teich fischen, wie sein bisheriger Arbeitgeber.

Moin,

es gibt in der Tat ein Konkurrenzverbot.

Gesetzlich gibts sowas im HGB.

Das betrifft z.B, freie Handelsvertreter.

Im Gegenzug dazu sind dann aber gehörige Abfindungen fällig.

Im Angestzelltenverhältnis muss das explizit vertraglich geregelt sein.

Das geht aber nur bei sehr wenigen Aufgabenbereichen.

Man wird wohl kaum nem Kfz-Schrauber verbieten können, z.B. von VW zu Opel zu wechseln.

Andererseit wäreein Verbot, wo es um Betriebsgeheimnisse geht durchaus verständlich.

Wenn z.B. jemand aus ner Forschungsabteilung bei Bayer augerechnet zum Konkurrenten Pfizer gehen würde.

Wie geschriben: Das müsste vorher arbeitsvertraglich vereinbart worden sein.

Sonst ist das vollig egal.