Nach Aufbauseminar geblitzt!

7 Antworten

Mit was für Konsequenzen muss er jetzt rechnen?

Die Rechtsgrundlage für das weitere Vorgehen der Fahrerlaubnisbehörde findet sich in § 2a Abs. 2 Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG):

Ist gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c in das Fahreignungsregister einzutragen ist, so hat [...] die Fahrerlaubnisbehörde 2. ihn schriftlich zu verwarnen und ihm nahe zu legen, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung nach Absatz 7 teilzunehmen, wenn er nach Teilnahme an einem Aufbauseminar innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende [...] Zuwiderhandlung begangen hat

Du hast richtig gelesen, es ist nur ein Empfehlung. Es gibt auch keinen zusätzlichen Anreiz wie Punkteabbau. Er würde es nur für sich machen, geht er nicht hin, passiert auch nichts. Die Beratung dauert drei Sitzungen zu je einer Stunde und kostet um die 300 Euro.

Wird Ihm sein Führerschein entzogen ?

Das passiert erst mit der nächsten Stufe, wenn er nach der zweimonatigen Frist erneut auffällig wird. Die Probezeit ruht danach und läuft erst weiter, wenn ihm nach frühestens drei Monaten eine neue Fahrerlaubnis erteilt wurde (§ 2a Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 Sätze 3, 4, Abs. 1 Satz 7 StVG).

Ab 21 KM/h sollte er nun gaaanz vorsichtig sein. Ich weiss nicht, ob <21 KM/h schon schwerwiegend ( A-Verstoss ) bedeutet, oder noch "B". Aber ich befürchte mal "A", weil es dafür über 35E Bussgeld & 1 Punkt geben wird. Nach dem Aufbauseminar wird dann eine Verwarnung erteilt ( ein erneuter "A" oder zwei weitere "B" ). Das wird zunächst mal teuer mit zusätzlicher Empfehlung einer "verkehrspsychologischen Beratung" binnen 2 Monaten. Es steht also ganz kurz vor dem Entzug der Fahrerlaubnis, wenn noch weitere Verstösse ( A / B ) aktenkundig werden.

Er bekommt, neben dem normalen Bußgeld, eine Verwarnung und die Empfehlung zur Teilnahme an einer verkehrspsychologischer Beratung. Das ist jedoch freiwillig. Sollte er dann noch einmal einen A-Verstoß begehen, wird ihm die Fahrerlaubnis entzogen.

Es war in eine 30er Zone mit Toleranz war er bei genau 25 km(h drüber es wäre "Schön" wenn er sein Führerschin nicht verlieren würde.

@bobwilly

Den darf er noch (!) behalten. Er sollte so langsam aber mal etwas Zurückhaltung zeigen. Er bekommt einen Punkt, ein Bußgeld in Höhe von 80 Euro und er muss Gebühren in Höhe von 28,50 Euro bezahlen. Das nur um die Antwort zu vervollständigen.

Er hat die Möglichkeit an einer Verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen, was aber keine Pflicht ist. Hierfür wird eine Frist gesetzt. Nach Ablauf dieser Frist sollte es sich def. zurücknehmen, denn bei dem nächsten A Verstoß oder 2 B Verstößen wird die FE für 3 Monate entzogen.

Fahrverbot ist nicht vorgesehen, er ist aber möglicherweise knapp dran vorbei geschlittert, sofern auch der vorherige Verstoß ein Geschwindigkeitsverstoß war.

Innerorts ist ab 31km/h drüber für einen Monat der Lappen weg. Er bekommt zudem ein Bußgeld in Höhe von 80€ und 1 Punkt.

Bei einem Führerschein auf Probe wird zusätzlichbestraft,
wer einen A-Verstoß oder zwei B-Verstöße begeht.
In Betracht kommen nur Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten,
die mit einem Bußgeld von mindestens 40,- Euro geahndet wurden !


A-Verstöße sind:
Unfallflucht, Nötigung, Vorfahrtsverletzung mitGefährdung eines anderen, verbotenes Rechtsüberholen außerhalbgeschlossener Ortschaften, Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit(hat mit Pkw ohne Anhänger oder Motorrad erst ab 21 km/h Auswirkungen auf die Probezeit), zu schnelles Fahren bei Unübersichtlichkeit,an Kreuzungen und Einmündungen oder bei schlechten Sicht- oder Wetterverhältnissen,zu dichtes Auffahren, "Geisterfahren" auf Autobahn oder Kraftfahrstraße,Rotlichtmißachtung, Fahren unter Alkoholeinfluß, Überholenim Überholverbot.

B-Verstöße sind:
Unbefugte Benutzung eines Kraftfahrzeugs, Telefonieren mit dem Handy ohne Freisprecheinrichtung, Gefährdung oder Behinderung von Fußgängern oder Radfahrern beim Abbiegen,Gefährdung oder Behinderung von Personen in Haltestellen öffentlicherVerkehrsmittel, Kennzeichenmißbrauch, ungenügendes Absicherneines liegengebliebenen Fahrzeuges mit Gefährdung anderer, verbotenesParken auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen, Termin zur Hauptuntersuchungoder Abgasuntersuchung um mehr als 8 Monate überziehen, mit abgefahrenenReifen fahren, Gefährdung oder Behinderung von Schulkindern an einemhaltenden Schulbus




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