nach 5 Monaten Gewährleist.f.Sachmängel,ging die Kupplung kaputt.Wer muß zahlen?

2 Antworten

Ich wurde von einem anderen user gebeten eine Antwort zu geben, muss aber sagen nicht wirklich hilfreich sein zu können.

Zunächst kommt bei mir die Frage auf was genau an der Kupplung kaputt ist, also ob sie überhaupt kaputt ist und wie genau oder einfach verschlissen ist. Merkwürdig daran kommt mir nähmlich der Km-Stand vor. Selbst sehr schlechte Autofahrer lassen eine Kupplung gewöhnlich länger leben als 36000Km, wobei es aber auch möglich ist eine neue Kupplung binnen weniger Km komplett zu verbrauchen.

Wenn sie nun einfach verschlissen ist würde ich den Händler nicht in Zahlungspflicht sehen da bei Fahrzeugübergabe die Kupplung offensichtlich noch in Ordnung war, nur bereits nah an der Verschleissgrenze. Als Händler würde ich wahrscheinlich sogar mutmassen dass die Kupplung durch unsachgemässe Benutzung in so kurzer Zeit verschlissen ist. Wie es nun ganz genau vom Gesetz aussieht weiss ich nicht.

Wenn die Kupplung auf eine andere Art kaputt ist könnte dies auf einen Mangel hindeuten der bereits bei Fahrzeugübergabe bestand, dann müsste der Händler die vollen Kosten übernehmen.

Wie auch immer müsste jedenfalls von vorn herein überdacht werden ob sich ein Rechtsstreit überhaupt lohnt, der Händler wird wahrscheinlich nicht einfach einlenken wenn man ihm als Privatperson erzählt was er gesetzlich muss. Auch überdenken sollte man ob das von ihm gegebene Angebot rein aus Kulanz erfolgte und man evtl nicht mal ein Teil der Kosten von ihm übernommen bekommt wenn man anfängt mit dem zu streiten.

Ist schon richtig, die Kupplung ist ein Verschleissteil. Allerdings sollte man davon ausgehen können, dass der Schaden bereits beim Kauf vorlag, da du ja erst 1.500km gefahren bist. Ich meine bei der gesetzlichen Gewährleistung liegt im ersten halben Jahr die Beweislast beim Verkäufer, danach dann beim Käufer.

Siehe § 476 BGB, Beweislastumkehr "Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar."

D.h. innerhalb der ersten sechs Monate muss der Verkäufer beweisen, dass der Schaden erst nach dem Kauf aufgetreten ist. Das dürfte schwierig für ihn werden, zumal die Gesamtlaufleistung des Wagens extrem niedrig für einen Kupplungsschaden ist.