MwSt bei Schönheitsreparaturen durch Vermieter?

Das Ergebnis basiert auf 4 Abstimmungen

Mehrwertsteuer 50%
Schönheitsreparatur 25%
Zahlen 25%
Wohnung 0%
Privat 0%
Vermieter 0%
Rechnung 0%

5 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Das habe ich dir doch in deiner anderen Frage schon beantwortet. Nein!

Die Vermietung einer Privatwohnung ist laut Umsatzsteuergesetz umsatzsteuerfrei. Es gibt zwar eine Möglichkeit, dass der Vermieter freiwillig zur Umsatzateuer optieren kann, aber das kann er nur bei gewerblichen Kunden, die selbst vorsteuerabzugsberechtigt sind.

Wenn der Vermieter einen Handwerker beauftragt, dann muss er an diesen Mehrwertsteuer bezahlen. Und den gesamten Bruttobetrag kann er dann mit dir abrechnen.

Aber wenn der Vermieter unten unter der Abrechnung an dich die Mwst nochmal extra aufführt, dann ist das unzulässig. Der Vermieter hat diese Umsatzsteuer nicht ans Finanzamt abzuführen. Das ist ein zusätzlicher Gewinn für ihn, somit unberechtigt.

Danke nochmal für die Antwort, nur leider waren ja auch andere die das Gegenteil behauptet haben und nun wollte ich nochmal konkret hiernach fragen,im Internet findet man zu diesem thema nichts, lediglich was miete und mwst betrifft.Habe parallele nochmal einen Anwalt kontaktiert der deine Theorie bestätigt hat ;)

Hast du denn eigentlich auch einen Paragraphen dazu ? Schaue nämlich grade im UStG und finde es nicht genau:-/

@schussi16

Na klar.

§4 UstG:

Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:
[...]
12.a) die Vermietung und die Verpachtung von Grundstücken, von Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und von staatlichen Hoheitsrechten, die Nutzungen von Grund und Boden betreffen,
[...]

Die Bezeichnung Grundstücke beinhaltet auch Wohnungen.

Eigentlich ist die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken von der Umsatzsteuer („Mehrwertsteuer“) befreit. Allerdings kann der Vermieter unter bestimmten Voraussetzungen auf diese Befreiung verzichten. Man nennt das Umsatzsteueroption, weil es sich um eine freiwillige Möglichkeit (Option) handelt. Der Sinn dahinter ist, dass der „optierende“ Vermieter dann die Vorsteuer aus seinen Eingangsrechnungen geltend machen kann, soweit diese Eingangsrechnungen die Flächen betreffen, für die die Umsatzsteueroption ausgeübt wurde.

Die Voraussetzungen für die Option zur Umsatzbesteuerung, also sozusagen den Verzicht auf die Umsatzsteuerfreiheit von Erlösen aus der Grundstücksvermietung, sind:

  • Der Vermieter ist ein Unternehmer.
  • Es werden Räume an einen anderen Unternehmer vermietet.
  • Dieser andere Unternehmer (Mieter) nutzt diese Räume für sein Unternehmen.
  • Der Mieter hat selbst nur umsatzsteuerpflichtige Umsätze.

Lehne die Zahlung der Mehrwertsteuer ab mit eben dieser Begründung: Die Umsatzsteueroption greift nicht, weil DU kein Unternehmer und deine Wohnung keine gewerbliche Vermietung ist.

Man, der Fall ist hier der, dass der Mieter eine Mischbatterie zb kaputt gemacht hat und der Vermieter sie ersetzt und dem Mieter die MwST in Rechnung stellt.

Und selbstverständlich ist das legitim, das ist so legitim, der lacht ihn aus, wenn der da ankommt.

Der Vermieter zahlt sie doch auch, er erwirbt das doch nicht MwSt-Frei.

@FrauenZustimmen

Die Ausstellung einer Rechnung obliegt lediglich einem Unternehmer. Eine Privatperson ist lediglich zur Ausstellung einer qualifizierten Quittung berechtigt.

Da der Vermieter beim Kauf der Mischbatterie selber MWSt bezahlt hat und sicherlich den Bruttopreis in Rechnung stellt, darf er darauf nicht nochmal MWSt erheben!

WENN er seine eigene Arbeit (Austausch der Mischbatterie) in Rechnung stellt und die Leistung SELBER ausgeführt hat, dann darf er diese Arbeit berechnen mit Steuer. In der Rechnung muss er dann aber die Mischbatterie mit Nettopreis aufführen.

Hat er das so berechnet? Wenn nicht, ist die Rechnung FALSCH.

@FrauenZustimmen

Ja ich hab es mir schon fast gedacht, habe einen anderen Beitrag gehabt wo das Gegenteil behauptet wurde, danke für die Antwort;)

@Dea2010

Ich stell mal die Rechnung ein, vielleicht kann man da was zu sagen ;)

@schussi16

Kann leider keine Rechnung als Bild einstellen:( also es sieht so aus, das der Vermieter Schönheitsreparaturen auflistet dann diverses Material auflistet und auf alles eine MwSt von 19% erhebt

@schussi16

DAS ist sicherlich nicht richtig, weil er die Preise der Kleinteile nicht explizit als Nettopreise deklariert hat. Bedeutet: Er lässt dich auf die MWSt der Teile nochmal Steure zahlen. Weise die Rechnung zurück.

@Dea2010

Das ist dann aber keine MwSt mehr, das ist schlicht falsch abgerechnet.

@Dea2010

Naja er listet erst auf was er gemacht und ersetzt hat, dahinter der Preis, darunter das Material, dahinter der Preis dann hat er Nettobetrag gemacht, dann die 19% und dann den entbetrag . Habe aber keinen Nachweis das die Teile wirklich so teuer waren, da er lediglich ne Excel Tabelle mit den Positionen gesendet hat.

@schussi16

@Dea2010 @FraurnStimmen, sorry falls ich es erst falsch erklärt habe, kenne mich leider nicht so sehr mit der Gesetztesgebung aus, aber finde diese Rechnung von ihm ist ein Witz. Wir können ja nicht mal schauen ob der das wirklich gemacht hat und ne Rechnung für Material wo auch wirklich aufgelistet ist ob er es gekauft und verbaut hat haben wir auch nie erhalten sondern alles in ne Excel Tabelle geknallt und dann frei dem Motto:"zahlt mal schön ihr idioten"

@schussi16

Fordere doch die Belege dazu an, sprich die Kassenzettel! Das recht dazu hast du.

@Dea2010

Der Vermieter ist Unternehmer. Ansonsten hast Du aber Recht mit Deiner Antwort.

Zahlen

Wie so oft im Leben - es kommt darauf an.

Wenn - und so interpretiere ich die Frage - der VM eine Rechnung eines Dritten (Maler o.ä.) für durch diesen ausgeführte Arbeiten an den Mieter weitergegeben hat, enthält die Rechnung natürlich die ausgewiesene MWST, und diese muss auch bezahlt werden. Das sollte aus dem Rechnungstext hervorgehen.

Andernfalls würde sich die Frage ergeben, für was der VM hier die MWST aufschlägt. Sofern der VM natürlich Gewerbetreibender ist und diese Arbeiten selbst als Handwerker ausgeführt hat, darf er diese Arbeiten mit MWST berechnen, denn dazu ist er sogar verpflichtet. Er könnte alternativ auch den reinen Rechnungspreis brutto ohne ausgewiesene MWST berechnen, das käme auf dasselbe hinaus.

Bitte Rechnung einstellen, dann weiss man mehr.

Mehrwertsteuer

Sicher ist das MwSt-pflichtig, der Vermieter zahlt sie doch auch auf die Waren und Dienstleistungen.

Wenn der Mieter einen Mietgegenstand beschädigt hat, ist er zum Schadensersatz verpflichtet.

Dazu musst Du keine Rechnung schreiben.

Schicke ihm einfach die Reparaturrechnung mit einem Anschreiben, in dem Du um Erstattung der Kosten bittest mit dem Zusatz, dass Du die Vorsteuer aus der Rechnung nicht geltend machen kannst.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung