Mutter ist Alleinerbin: Meine Schwester verklagt sie. Geht das?

6 Antworten

imager hat recht. Aber: Ihre Schwester scheint einen zum Himmel schreienden miserablen Charakter zu haben, wenn sie sich in der Situation, die Sie schildern, so verhält. Aber leider ändert das nichts an der rechtlichen Situation, wonach die Schwester als Pflichtteil 1/8 des Wertes des Nachlasses Ihres Vaters in Geld verlangen kann (also nicht in zum Nachlass gehörenden Sachwerten oder gar das Ihnen geschenkte Auto). Soweit Ihr Vater Schenkungen innerhalb 10 Jahren vor seinem Tod gemacht hat, die über normale Gelegenheitsgeschenke hinausgehen, sind die Werte "fiktiv" dem Nachlass hinzuzurechnen und der Pflichtteil der Schwester aus dem so erhöhten Betrag zu berechnen. Allerdings: Der Anrechnungswert mindert sich um 10% pro Jahr, so dass Schebnkungen z.B. vor 5 Jahren nur mit 50% und solche vor 9 Jahren nur noch mit 10% anzurechnen sind. Beachten Sie auch, dass vom Nachlasswert alle mit dem Erbfall zusammenhängenden Kosten abgezogen werden können, und dass die Wohnungseinrichtung, die Ihrer Mutter als "Voraus" zugefallen ist,ebenfalls vom Nachlasswert bei der Pflichtteilsberechnung abgezogen werden kann. Vielleicht zeigt sich ja dann, dass Ihre Schwester mit den schon erhaltenen 5.000 € bereits rechnerisch befriedigt ist  Der Nachlasswert müsste schließlich mehr als 40.000 € sein, wenn sie noch etwas zu beanspruchen hätte. (5.000 = 1/8 von 40.000 €)

 

Auf Herausgabe von Gegenständen nicht, da deine Mutter Alleinerbin ist und du ganz offensichtlich Eigentümer deines Autos bist. Allerdings ist es möglich, dass deiner Schwester noch ein Restpflichtteil zusteht. Diesen kann sie gerichtlich gegenüber deiner Mutter geltend machen. Damit würde sie aber ihre Erbeinsetzung nach deiner Mutter verwirken, da in solchen Testamenten meist eine Pflichtteilsstrafklausel enthalten ist.

von deiner mutter könnte deine schwester geld bekommen, aber dein auto doch nicht

auch keinen geldausgleich dafür, das war halt eine schenkung, ist vollkommen legitim

war bei uns auch so, meine schwester hatte 2 autos a 20k bekommen und ich einen apfelkuchen

auch keinen geldausgleich dafür, das war halt eine schenkung, ist vollkommen legitim

Irrtum: Über lebzeitige Schenkungen des Erblasserin innerhalb von 10 Jahren vor dem Erbfall besteht ein Pflichtteilsergänzungsanspruch der gesetzl. Erben, § 2325 BGB.

Schade, da war für dich mehr drin als Apfelkuchen; die Forderung dürfte aber verjährt sein :-(

Natürlich kann dein Schwester deine Mutter auf mehr Geld verklagen. Auf Herausgabe des verschenkten Autos nicht.

Denn mit dem Tod des Erstversterbenden einer gemeinschaftlichen Verfügung mit Alleinerbeinsetzung der Längstlebenden steht ihr neben dem Pflichteil am Reinnachlass des Vaters Pflichtteilsergänzung über lebzeitige Scchenkungen innerhalb der letzten 10 Jahre zu.

(Und im Erbfall der Mutter 1/4 Pflichtteilsrecht).

Mit 5.000 EUR mag das nicht abgegolten sein: Möbel verlieren schom beim Aufstellen ihren halben Wert und nach weiteren 3 Jahren dürfte sie kaum etwas dafür bekommen haben. Wie hoch war denn ihr Verkaufserlös? 20% des Kaufpreises?

Dein Polo valutiert zum Schenkungswert abzüglich 10% Wertminderung pro Jahr nach Schenkung zum Reinnachlass hinzu.

Schenkungen an deine Mutter innerhalb der letzten 10 Jahre mit vollem Schenkungswert.

Ihr gesetzl. Erbrecht am Reinnachlass des Verstorbenen, also sein Vermögen abzgl. der Beerdigungskosten, betrug 1/4, die Hälfte davon ist ihr  Pflichtteilsanspruch in Geld.

Darüber darf sie ein notariell erstelltes Nachlassverzeichnis beanspruchen, Auskunft über lebzeitige Schenkungen des Vaterss innerhalb der letzten 10 Jahre und Kontoauszüge über diesen Zeitraum.

Zu dem Reinnachlasswert mit Stichtag Todestag kämen die Schenkungswerte an seine Frau und dich hinzu und ergäben den fiktiven Reinnachlasswert..

Hiervon steht der Schwester 1/8 zu; davon wären die 5.000 EUR und der Verkaufserlös der erhaltenen Möbel abzuziehen und die Differenz als Pflichtteilsergänzung in Geld nachzuzahlen.

G imager761

Nein, deine Schwester hat momentan keinerlei Anspruch, da deine Mutter noch lebt.

Der vorgezogene Pflichtanteil war eine freiwillige Leistung.

Je nachdem, was später übrig bleibt, ist ihr Anspruch damit abgegolten.

Falsch. Kinder als gesetzl. Erben haben beim Tod von Vater und Mutter jeweils einen zu ihrer gesetzl. Erbquote hälftigen Pflichtteilsanspruch in Geld und Pflichtteilsergänzungsanspruch über lebzeitige Schenkungen.