Mutter hat meiner Schwester alles überschrieben,steht mir mein Pflichtteil zu?

1 Antwort

Mein Vater ist vor 20 Jahren verstorben und hatte mit meiner Mutter ein Berliner Testament.

Und hierauf käme es zunächst an. Mit dem Tod deines Vaters dürfte dir eine Kopie zugegangen sein, in der entweder eure Mutter als unbefreite Vorerbin des Nachlasses zugunsten eurer Nacherbschaft nach ihrem Tod oder ihre befreite Vorerbschaft notariell vereinbart wurde.

Ohne besondere Anordnung des Erblassers bleibt der Vorerbe ein nicht befreiter Vorerbe.

In dem Fall ist deine Mutter in der Verfügungsmacht über den Nachlass beschränkt. Sie ist lediglich berechtigt, den Nachlass zu nutzen und dessen Erträge (Zinsen, Mieteinnahmen) zu verbrauchen.Absicht dieses Berliner Testamentes ist es nämlich, den Bestand der Erbschaft für die Kinder als Nacherben zu erhalten.

Ein nicht befreiter Vorerbe ist deshalb nicht berechtigt, Schenkungen aus dem Nachlass vornehmen oder über Grundstücke oder Rechte an einem Grundstück (z.B. Hypothek) zu verfügen.

Sofern Anhaltspunkte dafür bestehn, daß deine Mutter deiner Schwester Eigentum an dem EFH verschaffte (Grundbucheinsicht) oder Konten aufgelöst oder abgehoben wurden, und die Vorerbin damit den Nachlass gefährdet, hast du entsprechende Auskunftsansprüche gegen deine Mutter und kannst u. U. Sicherheitsleistung von der Vorerbin verlangen :-)

Bei einer befreiten Vorerbschaft, zumal mit Verfügung einer eigenen Festlegung der Erbfolge duch die Längstlebende, sieht es dagegen schlecht aus.

Deine Mutter darf über ihr Vermögen, auch dem ererbten, entsprechend verfügen.

Inwieweit sie bei Vollmachterteilung und den Schenkungen jeweil geschäftsunfähig war, wäre zu beweisen. Bei einer notariellen Beurkundung, die bei der Hausübertragung zwingend notwendig war, scheitert dieser Nachweis regelmäßig :-(

In dem Falle bliebe dir nur ein degressiver Pflichtteilsergänzungsanspruch: Schenkungen der Mutter innerhalb von 10 Jahren vor ihrem Tod kannst du degressiv, d. h. jährlich 10% des Schenkungswertes fallend, dem Nachlass zurechnen und aus dem erhöhten Nachlasswert Pflichtteilsansprüche fordern.

Nach 10 Jahren wäre dieser Anspruch verwirkt.

G imager761

Hava53 
Fragesteller
 05.06.2012, 07:32

Hallo G imager761 erst einmal recht herzlichen Dank für Deine recht ausführliche Antwort. Ich werde einen Fachanwalt für Erbrecht einschalten, um prüfen zu lassen, ob und in welcher Höhe ich Ansprüche geltend machen kann.Die Rente meiner Mutter, 1300 EURO, wird ebenfalls von meiner Schwester vereinamt. Sobald ich in dieser Angelegenheit weitergekommen bin, werde ich berichten. Nochmals vielen Dank! Gruss von Hava53