Muss/sollte ich eine Steuererklärung machen wenn ich Krankengeld und ALG1 in bekommen habe?

2 Antworten

Wenn weder Du noch Deine evtl. vorhandene Frau weitere Einnahmen hattet, auch keinen Verlustvortrag im Vorjahr, bist Du erstmal nicht verpflichtet, eine Erklärung abzugeben.

Da Du aber höchstwahrscheinlich auch in 2014 Werbungskosten hattest (Gewerkschaftsbeiträge und Fachzeitschrifts-Abonnements zum Beispiel), wäre eine Erklärung lohnend, da sie Dir einen Verlustvortrag bringt.

Ohnehin wird das Finanzamt von dem ALG-Bezug erfahren und Dich daraufhin zur Abgabe einer Steuererklärung auffordern - und damit bist Du dann verpflichtet.

ES kommt zwar nichts raus, aber Du musst trotzdem.

Krankengeld und ALG I unterliegen beide dem Progressionsvorbehalt.

Und wer Einnahmen von mehr als 410,- Euro bezogen hat, die dem Progressionsvorbehalt unterlegen ahben, muss nach § 46, Abs. 2 Nr. 1 EStG eine Erklärung abgeben.

Ok, danke :)

was fülle ich denn bei der Angabe N aus? ich meine, Kirchensteuer & co, die Angaben hab ich ja nicht. Wenn ich nur bei Ersatzleistungen das Kranken- und Arbeitslosengeld angebe, haut mir ELSTER die Plausibilitätsprüfung um die Ohren, dass die normalen Lohnsteuerangaben fehlen.

@GeneralError

Und wer Einnahmen von mehr als 410,- Euro bezogen hat, die dem Progressionsvorbehalt unterlegen ahben, muss nach § 46, Abs. 2 Nr. 1 EStG eine Erklärung abgeben.

Das ist sehr "frei" formuliert.
Es wurde kein Arbeitslohn bezogen !!!!

Deshalb ist die Bedingung im § 46 auch nicht erfüllt und folglich auch nicht anwendbar !

Und eine Erklärungspflicht nach § 56 Nr. 2a EStDV sehe ich nach den vorliegenden Informationen nicht als gegeben an (G.d.E. = 0 und somit nicht über dem Grund-FB).
http://www.gesetze-im-internet.de/estdv_1955/__56.html

@GeneralError
Elster kannst du durch Eingabe von Nullen "überlisten" (Lohn, Lohnsteuer, SolZ...usw)

Besteht das Einkommen ganz oder teilweise (!) aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so wird eine Veranlagung nur durchgeführt,

1.
wenn die positive Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, ... jeweils mehr als 410 Euro beträgt;