Muss vor einer schriftlichen Abmahnung eine mündliche erfolgen?

17 Antworten

In vielen Firmen wird ein AN/Azubi erst mündlich auf Verfehlungen hingewiesen, bevor es zu einer schriftlichen Abmahnung kommt, es ist allerdings keine Voraussetzung für eine schriftliche Abmahnung.

Der Gesetzgeber sieht keine bestimmte Form der Abmahnung vor. Selbst wenn Du eine mündliche Abmahnung bekommen hättest, wäre diese, sofern der AG den Ausspruch der mündlichen Abmahnung z.B. durch Zeugen, genau so gültig wie eine schriftliche Abmahnung.

Was hast Du denn "ausgefressen"? Eine Abmahnung ist ein Hinweis, dass man den vertraglichen Pflichten nicht nachgekommen ist oder auch wenn man z.B. gegen bestimmte Ordnungen die im Betrieb gelten verstoßen hat.

Die Abmahnung ist eine Aufforderung zur Besserung des Verhaltens. Solange Du denselben Fehler nicht noch einmal machst, hat die Abmahnung keine negative Wirkung auf Deine Ausbildung.

Abgesehen davon braucht es im Ausbildungsverhältnis, im Gegensatz zum Arbeitsverhältnis, i.d.R. mehr als eine Abmahnung um die Ausbildung zu kündigen (wenn es sich nicht gerade um besonders schwere Pflichtverletzungen handelt).

Das soll aber keine Aufforderung sein, es auf eine zweite oder gar dritte Abmahnung ankommen zu lassen.

Mit der Aussage "... hat keine negative Auswirkung ..." würde ich vorsichtig sein (==> siehe meinen Kommentar zur Antwort von @augsburgchris).

Abmahnungen werden immer schriftlich erstellt. Was Du meinst, ist eine Ermahnung bzw. ein mündlicher Austausch mit dem AG, dass er dann z.B. sagt "Noch einmal, und Du bekommst eine Abmahnung von uns".

Eine Abmahnung muss man nicht in mündlicher Form aussprechen bzw. ankündigen.

http://www.finanztip.de/abmahnung-arbeitsrecht/

lg Lilo


Abmahnungen werden immer schriftlich erstellt.

Das ist nicht richtig. Eine solche Formvorschrift gibt es nicht

Abmahnungen können auch mündlich (beweisbar) erteilt und in der Personalakte dokumentiert werden.

Nein. Kann auch gleich schriftlich kommen und ist in den meisten Fällen sogar besser weil dann eindeutig belegt ist, wer was wann "gesagt" hat.

Abmahnung ist Abmahnung. Ob mündlich, schriftlich oder durch eine Brieftaube, das ist völlig egal. Dein Arbeitgeber muss im Falle eines Falles nur nachweisen können, das die Abmahnung rechtens war und auch zugestellt wurde.

Eine schriftliche Abmahnung erfordert keine mündliche Abmahnung vorab.

Also, nein.