Muss Vermieter Guthaben aus Nebenkostenabrechnung, trotz Einspruch gegen Nebenkostenabrechnung, fristgerecht zurückzahlen?

6 Antworten

Hallo ruegerfamilie2!
Der Vermieter ist dazu verpflichtet, das Guthaben innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Abrechnung zu zahlen.
Eine Weitere Möglichkeit wäre, ein ihm in der Nebenkostenabrechnung anerkanntes Guthaben, mit den laufenden Vorauszahlungen auf die Nebenkosten zu verrechnen. Dies sollte dem Vermieter jedoch in einem Mahnbescheid mitgeteilt werden, da dies sonst zur Pflichtverletzung des Mieters führen würde. Außerdem sollte in einem solchen Mahnbescheid auch klar vermerkt sein, dass sich die Verrechnung nur auf die laufenden Vorauszahlungen der Nebenkosten und nicht auf die Miete bezieht. Dieser Weg ist einer möglichen Klage vor Gericht klar vorzuziehen, da sie weniger Zeit kostet und einem viel Zeit und Ärger erspart.

Eine Verrechnung eines Guthabens mit den laufenden Vorauszahlungen ist dem Mieter jedoch nur gestattet, wenn ihm der Vermieter dieses Guthaben in einer vorher zugegangen Nebenkostenabrechnung bereits zugesprochen hat. Das sollte bei euch ja der Fall sein! :)

Ich wünsche viel Erfolg! LG, Fini :)

Beides: Nochmals lieb schreiben mit neuer Frist und gleichzeitig die Vorauszahlung entsprechend kürzen. Falls 1 Monat nicht reicht, im nächsten Monat noch einmal.

Nein, nicht mehr "lieb" schreiben, denn das Geld steht euch zu und der Vermieter arbeitet in der Zwischenzeit mit eurem Geld (bei mehreren Mietparteien kommt da schon ein Sümmchen zusammen) ...

Bei der nächsten Mietzahlung die Mietzahlung um die Betriebskostenrückzahlung kürzen und sehr wichtig: Auf den Überweisungsträger schreiben: "Minderung der Mietzahlung um Rückzahlungsbetrag BK 2016". Dann seid ihr rechtlich auf der sicheren Seite.

Wegen der Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen: Neuerliche Fristsetzung innerhalb einer Woche, wenn keine Terminvereinbarung mit dem Vermieter, Androhung auf Klage.

@fragnet2010
Bei der nächsten Mietzahlung die Mietzahlung um die Betriebskostenrückzahlung kürzen

Nicht die Miete, nur die Vorauszahlungen.

@fragnet2010

@fragnet2010: Tauschen wir einfach "lieb" gegen "höflich". Es ist schon so viel Hass und Ruppigkeit in der Welt. Das mag doch keiner mehr und die gegenseitige Abneigung würde sich unnötig noch mehr aufheizen.

Außerdem finde ich diesen Teil-Satz ziemlich fragwürdig:

und der Vermieter arbeitet in der Zwischenzeit mit eurem Geld (bei mehreren Mietparteien kommt da schon ein Sümmchen zusammen) ...

Wie denn? Wo gibt es Zinsen? Will ich auch haben! Wenn man mit dem privaten Girokonto den Dispo überzogen wird, zahlt man noch Zinsen und manche zahlen angeblich auch schon Strafzinsen, weil sie zuviel Geld auf der Bank liegen haben. Aber dass man Zinsen bekommt für Geld das nicht sehr langfristig angelegt ist, das war einmal und ist schon längst vorbei. Da kommt allenfalls ein sehr trauriges Sümmchen zusammen. Hübsch keinesfalls.

@anitari
Nicht die Miete, nur die Vorauszahlungen

In diesem Fall schon auch von der Miete. Denn man behält ein Guthaben aus der NK Abrechnung zurück.

Das mit der Zurückhaltung der Vorauszahlung ist was anderen und gilt dann, wenn man gar keine Abrechnung bekommen hat und damit Druck macht, diese zu erhalten.

die bis heute nicht zurück gezahlt wurde.

Erm bisher nicht auf die Idee gekommen diese - nach Ankündigung - aufzurechnen? Das darfst du als Mieter.

Doch ...siehe unten...

Ich wäre vorsichtig mit der Kürzung der Nebenkosten, denn wenn ich das richtig verstehe hast du Einspruch deshalb erhoben, da es sein kann, dass du sogar noch mehr zurück bekommst? Richtig?

Wenn man dem Vermieter eine Nachzahlung geben muss, dann ist es meistens so, dass man damit zeit hat bis er die richtige Nebenkostenabrechnung vorlegt (wenn man einspruch erhoben hat, dann muss man erstmal nicht zahlen) Umgekehrt würde ich das dem Vermieter also auch erstmal machen lassen. Lass ihm eine richtige Abrechnung machen (ordentlich usw) Und dann wird er schon zahlen müssen!

Forderungen des Vermieters verjähren übrigens schon nach 12 Monaten nach Ende des Abrechnungsjahres, Rückzahlungen hingegen erst nach 3 Jahren.

OOOiii, das geht ja fix und danke für die Antworten.

Und eben deshalb wissen wir nicht genau was wir machen, weil es zu genau dem Thema viele Meinungen gibt.

Leider habe ich keine Rechtssprüche oder so was dazu im WWW gefunden... und die Gesetze dazu sind für mich als Laie total schwammig und wie Gummi auslegbar.

z.B. hier.....Quelle: http://www.mietrecht.org/heizkosten/zahlungsfristen-heizkostenabrechnung/

"I. Guthaben: Zahlungsfrist Vermieter

Ergibt sich aus der Heizkostenabrechnung bzw. Nebenkostenabrechnung ein Erstattungsguthaben zu Gunsten des Mieters, muss der Vermieter das Guthaben umgehend an den Mieter erstatten (BGH, NZM 2005, 342).

Folgen für den Vermieter bei Nichtbeachtung der Zahlungsfrist

Verzögert der Vermieter die Auszahlung des Erstattungsguthabens zugunsten des Mieters, kommt er spätestens 30 Tage nach Zugang der Abrechnung beim Mieter in Verzug (§ 286 III 1 BGB) (Schmid, ZMR 2000,663).

Sofern der Vermieter die Erstattung grundlos verweigert, kann der Mieter bei einem bestehenden Mietvertragdie laufenden Vorauszahlungen auf die Nebenkosten mit seinem Erstattungsanspruch einfach verrechnen und Fakten schaffen."

Zitat "Sofern der Vermieter die Erstattung grundlos verweigert...." ... Der Vermieter hätte ein Grund, nämlich unseren Einspruch...!

Danke Mike

@ruegerfamilie2
kommt er spätestens 30 Tage nach Zugang der Abrechnung beim Mieter in Verzug

Das gilt nur, wenn der Vermieter als Unternehmer betrachtet werden kann. Und das ist oft nicht der Fall. Daher muss man zuer mahnen.

Doch hier ist ja das Problem, dass der Betrag noch gar nicht feststeht, weil die Abrechnung offenbar fehlerhaft ist. Daher ist es mit dem Mahnen schwierig.

@Renick

genau, erstmal auf die richtige Abrechnung pochen und dann kann man mahnen... einsicht in die belege ist er verpflichtet und somit kannst du das sogar einklagen.

Es kann nur jeder Mieter für sich Einspruch einlegen. Wenn es sich dabei um inhaltliche Fehler handelt, darf er selbst die Abrechnung korrigieren. Das Guthaben wäre nach spätestens 30 Tagen zu erstatten.

Bei formellen  Fehlern ist die Abrechnung unwirksam, sie wäre nichtexistent. Daraus lässt sich deshalb kein Anspruch auf Zahlung des Guthabens  ableiten. Vielmehr wäre eine neue korrekte Abrechnung zu fordern. Das sollte vermieterseitig binnen der Abrechnungsfrist erfolgen, ansonsten verliert er den Anspruch auf eine evtl. Nachzahlung.