Muss Vermieter bei enregetischer Sanierung Schäden in Wohnung reparieren?

8 Antworten

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Grundsätzlich besteht laut § 555d BGB eine Duldungspflicht bei derartigen Maßnahmen. Es beschränkt sich also nur auf diese Duldung und kann demnach auch nicht auf eine Mitwirkungspflicht (Sprich: Renovierungsarbeiten) erweitert werden. Hier ist der Vermieter in der Verantwortung.

Ansonsten greift § 535 BGB:

Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten.

Grundsätzlich solltest Du sämtliche Beschädigungen auflisten und dem Vermieter schriftlich (Einschreiben) mitteilen. Hier würde ich zusätzlich noch eine Frist zur Beseitigung setzen.

Ansonsten haben die Firmen eine Haftpflichtversicherungen, wodurch zumindest der Schaden am Fliesenspiegel reguliert werden sollte.

Ja. Angeblich meinte er könnte er ja nicht alle Häuser reparieren. Er sagt wir haben die Holzverkleidung damals an die Decke angebracht und das abreissen und dann Streichen nur weil sie rein gebohrt haben wäre nicht deren Aufgabe.

Wenn Bauarbeiter beim Um- und Ausbau den Bestand über das Normalmaß hinaus beschädigen. sind sie ersatzpflichtig. Das geht dann über die Betriebshaftpflichtversicherung der ausführenden Firma- Euer Ansprechpartner ist allerdings der Bauherr. Der kann dann eure Forderung weiter leiten

Mietrecht ist hier erst einmal nebensächlich, die Handwerksfirmen haben den Schaden verursacht und sind zum Schadensersatz verpflichtet. Der Vertragspartner der Firmen ist dein Vermieter, dieser muss entsprechend Schadensersatz geltend machen (es sei denn deine Einrichtungsgegenstände würde beschädigt, dann müsstest du fordern)- was ja auch in seinem Interesse ist, da sein Eigentumbeschädigt wurde. Also schnell den Vermieter informieren, damit dieser ggf. noch Zahlungen an die Firmen zurückhalten kann.

Die Mietsache muss grundsätzlich frei von Mängeln sein. Es handelt sich hier zwar "nur" um hauptwegs optische Mängel die die Gebrauchsfähigkeit nicht herabsetzen, dennoch halte ich eine herunter hängende Holzverkleidung für nicht hinnehmbar. Auch wenn eine Tapetenbahn in einer anderen Farbe/Muster ersetzt wird halte ich das für sehr grenzwertig. Ein Loch im Fliesenspiegel ist eher unerheblich. Auf jeden Fall würde ich - zunächst einmal - in einem Gespräch die Mängel ansprechen. Verweigert er dann immer noch die Sanierung, dann schreiben und auf Mietminderung hinweisen.